GOÄ 6003: Teilsektion abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

4 Min. Lesezeit
GOÄ 6003
Innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose –
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x
Ausschlüsse

Die korrekte Abrechnung einer Teilsektion nach GOÄ 6003 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6003

Innere Leichenschau, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose –

Die GOÄ-Ziffer 6003 beschreibt eine Teilsektion, bei der die innere Leichenschau auf bestimmte Körperregionen oder einzelne Höhlen wie den Thorax oder das Abdomen begrenzt bleibt. Im Gegensatz zur vollständigen Obduktion erfolgt hier eine gezielte Untersuchung zur Klärung spezifischer Fragestellungen. Die Erstellung des schriftlichen Leichenschauberichts sowie die Formulierung der pathologisch-anatomischen Diagnose sind obligate Bestandteile dieser Gebührenposition.

GOÄ 6003 in der Praxis: Indikationen und Teilobduktion

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 6003 kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine vollständige Sektion aus rechtlichen, religiösen oder persönlichen Gründen nicht durchführbar oder nicht erforderlich ist. Typische Indikationen umfassen die Klärung einer vermuteten Todesursache, die sich auf ein bestimmtes Organsystem eingrenzen lässt. Häufig betrifft dies postoperative Komplikationen oder plötzliche Todesfälle mit klarem Verdachtsmoment.

Durch die Beschränkung auf einzelne Körperhöhlen wird der Eingriff minimiert, liefert jedoch dennoch die notwendigen pathologisch-anatomischen Erkenntnisse. Die Abgrenzung zu den vollständigen Sektionen nach den Ziffern 6000 bis 6002 ist dabei strikt einzuhalten. Nur wenn tatsächlich eine Beschränkung vorliegt, ist die Abrechnung nach Ziffer 6003 korrekt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6003

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Lungenembolie

Nach einem plötzlichen Todesfall besteht der dringende Verdacht auf eine massive Lungenembolie. Es erfolgt eine auf den Brustraum beschränkte innere Leichenschau. Die Präparation der Lungenarterien bestätigt den Verdacht, woraufhin der schriftliche Bericht erstellt wird. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 6003 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer Peritonitis

Ein Patient verstirbt wenige Tage nach einer abdominalchirurgischen Operation. Zur Klärung einer möglichen Nahtinsuffizienz wird eine Teilobduktion des Abdomens durchgeführt. Die Untersuchung zeigt eine diffuse Peritonitis, was im Sektionsbericht dokumentiert wird. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 6003.

Fallbeispiel 3: Untersuchung bei intrakranieller Blutung

Bei Verdacht auf eine tödliche intrakranielle Blutung ohne Hinweise auf Fremdverschulden wird ausschließlich die Schädelhöhle geöffnet. Die pathologische Diagnose bestätigt eine linksseitige Massenblutung. Neben der Ziffer 6003 können in diesem Fall unter Umständen erschwerende Faktoren für die Faktorerhöhung geltend gemacht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 6003: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von Berichten oder Gutachten. Da der Leichenschaubericht bereits in der Ziffer 6003 enthalten ist, führt die zusätzliche Abrechnung der Ziffern 75 oder 80 regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen. Auch die Bescheinigung über den Tod nach Ziffer 70 ist am selben Tag nicht neben der Teilsektion berechenbar.

Achtung: Die Ziffern 6000 bis 6002 schließen die Ziffer 6003 generell aus. Eine Teilsektion kann niemals zusätzlich zu einer vollständigen Obduktion abgerechnet werden, selbst wenn diese in getrennten Schritten erfolgt.

Zudem bemängeln Prüfstellen häufig eine unzureichende Abgrenzung der untersuchten Körperhöhlen. Wenn fälschlicherweise eine vollständige Sektion durchgeführt, aber nur eine Teilsektion dokumentiert wurde, droht Honorarverlust. Eine präzise Definition des Untersuchungsumfangs ist daher zwingend erforderlich.

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Dokumentation der GOÄ 6003: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose und detaillierte Dokumentation unerlässlich. Das Sektionsprotokoll muss die geöffneten Körperhöhlen, die makroskopischen Befunde der untersuchten Organe sowie die abschließende pathologisch-anatomische Diagnose enthalten. Auch die Begründung für die Beschränkung der Leichenschau sollte kurz skizziert werden.

Dokumentation: Teilobduktion des Thorax bei V.a. Myokardinfarkt. Eröffnung der Brusthöhle, Entnahme und Makroskopie des Herzens. Nachweis einer frischen Ischämiezone im linksventrikulären Myokard. Schriftlicher Sektionsbericht und Diagnose erstellt.

Fehlen diese Angaben im Protokoll, kann die Leistung bei einer nachfolgenden Überprüfung als nicht erbracht eingestuft werden. Die Aufbewahrung des Sektionsberichts muss gemäß den gesetzlichen Fristen erfolgen und für Rückfragen von Kostenträgern bereitgehalten werden.

GOÄ 6003: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein erheblicher Mehraufwand durch fortgeschrittene Fäulnis, extreme Adipositas der Leiche oder das Vorliegen hochinfektiöser Erkrankungen wie Tuberkulose. Der erhöhte Zeitaufwand muss auf der Liquidation plausibel dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig ist im Rahmen der Teilsektion eine zusätzliche histologische Sicherung der Diagnose notwendig. Die Entnahme von Gewebeproben und deren anschließende histologische Untersuchung können mit den entsprechenden Ziffern aus dem Abschnitt M (z. B. Ziffer 4130) kombiniert werden. Diese Leistungen unterliegen nicht dem Ausschluss der Ziffer 6003.

Tipp: Bei der Einsendung von Gewebeproben an ein externes Labor sollte auf dem Überweisungsschein vermerkt werden, dass eine Teilsektion nach GOÄ 6003 vorausgegangen ist, um Unklarheiten bei der Abrechnung der Laborleistungen zu vermeiden.

Ziffer 6003 in der neuen GOÄ

Die auf Teile einer Leiche oder einzelne Körperhöhlen beschränkte innere Leichenschau wird zur neuen Nummer 13703: „Obduktion, die sich auf Teile einer Leiche und/oder auf einzelne Körperhöhlen beschränkt, einschließlich pathologisch-anatomischer Diagnose und Obduktionsprotokoll" — Festpreis 884,64 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 99,06 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6003

Die GOÄ-Ziffer 6003 wird für eine innere Leichenschau berechnet, die sich auf bestimmte Körperteile oder einzelne Körperhöhlen beschränkt. Typische Indikationen sind gezielte Teilobduktionen zur Klärung einer spezifischen Todesursache. Der schriftliche Leichenschaubericht ist bereits in der Gebühr enthalten.
Neben der GOÄ 6003 dürfen die Ziffern 70, 75, 80 sowie die vollständigen Sektionsziffern 6000 bis 6002 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von Berichten oder umfassenderen Leichenschauen. Andere pathologische Zusatzleistungen wie Histologien bleiben jedoch berechnungsfähig.
Ja, der schriftliche Leichenschaubericht und die pathologisch-anatomische Diagnose sind feste Bestandteile der Leistung nach GOÄ 6003. Eine separate Abrechnung von Berichten oder Gutachten über die Ziffern 75 oder 80 ist daher ausgeschlossen. Die Dokumentation muss die erhobenen Befunde detailliert widerspiegeln.
Ja, eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand durch schwierige Präparationsverhältnisse oder das Vorliegen von Infektionsrisiken. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung angegeben werden.
Ja, die histologische Aufarbeitung von entnommenem Gewebe ist nicht in der GOÄ 6003 enthalten. Entsprechende Leistungen aus dem Abschnitt M (z. B. GOÄ 4130) können bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dies muss jedoch separat dokumentiert und begründet sein.
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