GOÄ 6001: Erschwerte innere Leichenschau korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 6001
Vollständige innere Leichenschau, die zusätzliche besonders zeitaufwendige oder umfangreiche ärztliche Verrichtungen erforderlich macht (z. B. ausgedehnte Untersuchung des Knochensystems oder des peripheren Gefäßsystems mit Präparierung und/oder Untersuchung von Organen bei fortschreitender Zersetzung mit bereits wesentlichen Fäulniserscheinungen) – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose –
Punktzahl 2300  
Einfachsatz 134,06 € 1,0x
Regelhöchstsatz 308,34 € 2,3x
Höchstsatz 469,21 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6001: Erfahren Sie alles über Indikationen, Steigerungssätze, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6001

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 6001 wie folgt:

Vollständige innere Leichenschau, die zusätzliche besonders zeitaufwendige oder umfangreiche ärztliche Verrichtungen erforderlich macht (z. B. ausgedehnte Untersuchung des Knochensystems oder des peripheren Gefäßsystems mit Präparierung und/oder Untersuchung von Organen bei fortschreitender Zersetzung mit bereits wesentlichen Fäulniserscheinungen) – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose –

Diese Leistung aus dem Abschnitt P (Sektionsleistungen) der GOÄ umfasst die vollständige Obduktion einer Leiche unter erschwerten Bedingungen. Im Gegensatz zur Standardobduktion sind hier zusätzliche, zeitaufwendige Präparationen oder Untersuchungen integriert. Die Erstellung des schriftlichen Berichts und der Diagnose ist bereits abgegolten.

GOÄ 6001 in der Praxis: Erschwerte Bedingungen bei der Obduktion

Die Abrechnung der GOÄ 6001 setzt voraus, dass die innere Leichenschau über das übliche Maß einer Standardsektion hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn besondere präparatorische Herausforderungen vorliegen, die einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Typische Indikationen sind fortgeschrittene Fäulniserscheinungen, die das Erkennen von Organstrukturen massiv erschweren.

Auch die systematische, feine Präparation des peripheren Gefäßsystems oder eine ausgedehnte Freilegung des Skelettsystems rechtfertigen diese Ziffer. Die Abgrenzung zur einfacheren Ziffer 6000 erfolgt primär über den dokumentierten zeitlichen und technischen Mehraufwand während der Sektion.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6001

Fallbeispiel 1: Obduktion bei fortgeschrittener Fäulnis

Ein Leichnam wird erst mehrere Wochen nach dem Todeseintritt in einer Wohnung aufgefunden. Es zeigen sich bereits wesentliche Fäulniserscheinungen und autolytische Organveränderungen, die eine extrem vorsichtige Präparation erfordern. Die Sektion ist durch die Gewebezersetzung stark erschwert und erfordert einen hohen Zeitaufwand. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 6001.

Fallbeispiel 2: Komplexe Untersuchung des Knochensystems bei Polytrauma

Nach einem schweren Verkehrsunfall soll der genaue Verletzungsmechanismus im Rahmen einer Obduktion geklärt werden. Hierzu ist eine ausgedehnte Untersuchung des Knochensystems inklusive der Wirbelsäule und des Beckens notwendig. Die zeitintensive Freilegung und Inspektion mehrerer Knochensegmente begründet die Wahl der GOÄ-Ziffer 6001.

Fallbeispiel 3: Präparation des peripheren Gefäßsystems bei Embolieverdacht

Es besteht der Verdacht auf eine tödliche Lungenembolie, ausgehend von einer tiefen Beinvenenthrombose. Zur Verifizierung muss das periphere Venensystem beider unteren Extremitäten weiträumig präpariert und dargestellt werden. Dieser erhebliche anatomische Mehraufwand rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6001 anstelle der Standardziffer.

Häufige Fehler bei der GOÄ 6001: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die Ziffern 70, 75 und 80 dürfen nicht neben der GOÄ 6001 angesetzt werden, da die schriftliche Berichterstattung integraler Bestandteil der Sektionsleistung ist. Auch eine Kombination mit den Ziffern 6000, 6002 oder 6003 ist strikt ausgeschlossen.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob die im Leistungstext genannten Erschwernisse tatsächlich vorlagen. Eine pauschale Abrechnung ohne konkrete Benennung der erschwerenden Faktoren führt regelmäßig zu Kürzungen. Die medizinische Notwendigkeit des Mehraufwands muss stets plausibel aus den Unterlagen hervorgehen.

Achtung: Die Erstellung des Leichenschauberichts und der pathologisch-anatomischen Diagnose sind bereits mit der Gebühr für die Ziffer 6001 abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung von Berichten nach den Ziffern 75 oder 80 ist für diese Tätigkeiten ausgeschlossen und führt regelmäßig zu Beanstandungen durch die Kostenträger.

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Dokumentation der GOÄ 6001: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Sektionsprotokoll müssen die spezifischen Erschwernisse und die durchgeführten Sonderleistungen präzise beschrieben werden. Die bloße Nennung der Ziffer 6001 ohne detaillierten Befundbericht reicht für eine rechtssichere Abrechnung nicht aus.

Es empfiehlt sich, die präparierten Regionen, den Zustand der Organe und den zeitlichen Verlauf exakt festzuhalten. Auch fotografische Dokumentationen der fäulnisbedingten Veränderungen oder der Knochenpräparate können im Streitfall als wertvoller Nachweis dienen.

Tipp: Dokumentieren Sie den zeitlichen Mehraufwand und die spezifischen präparatorischen Schritte (z. B. "Präparation der tiefen Beinvenen beidseits über eine Länge von jeweils 40 cm") exakt im Sektionsprotokoll, um Rückfragen von privaten Krankenversicherungen im Vorfeld zu vermeiden.

Dokumentationsbeispiel: Vollständige innere Leichenschau bei fortgeschrittener Fäulnis (Gasbildung, Grünfärbung des Abdomens). Erschwerte Präparation der parenchymatösen Organe (Leber, Milz) aufgrund autolytischer Prozesse. Zusätzliche Präparation des Femurknochens rechts zur histologischen Probenentnahme. Erstellung des Sektionsberichts und der pathologisch-anatomischen Diagnose.

GOÄ 6001: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 6001 liegt beim 2,3-fachen Satz und beträgt 308,34 €. Bei außergewöhnlich schwierigen Sektionen, wie beispielsweise extrem fortgeschrittener Verwesung oder hochgradig infektiösen Leichen, kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (469,21 €) gesteigert werden. Dies erfordert eine individuelle und nachvollziehbare Begründung auf der Liquidation.

Typische Ziffernkombinationen

Nicht im Leistungsumfang enthalten und somit separat berechenbar sind weiterführende Laboruntersuchungen. Histologische Untersuchungen der entnommenen Gewebeproben können nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts M abgerechnet werden. Auch toxikologische Analysen oder chemische Untersuchungen sind eigenständig neben der GOÄ 6001 berechnungsfähig.

Ziffer 6001 in der neuen GOÄ

Die vollständige innere Leichenschau mit besonders zeitaufwendigen Verrichtungen (z. B. ausgedehnte Untersuchung des Knochensystems, Präparierung bei fortgeschrittener Zersetzung) wird zur neuen Nummer 13701: „Vollständige Obduktion, die zusätzliche besonders zeitaufwendige oder umfangreiche ärztliche Verrichtungen erforderlich macht" — Festpreis 1.642,16 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 308,34 €). Die Beispiele aus der alten Legende sind in die neue Leistungsbeschreibung übernommen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6001

Die GOÄ 6001 wird abgerechnet, wenn die innere Leichenschau durch zusätzliche, besonders zeitaufwendige oder umfangreiche Verrichtungen erschwert wird. Dies ist beispielsweise bei fortgeschrittener Fäulnis oder einer ausgedehnten Untersuchung des Knochensystems der Fall. Die GOÄ 6000 beschreibt hingegen die Standard-Obduktion ohne diese Erschwernisse.
Neben der GOÄ 6001 dürfen die Ziffern 70, 75, 80 sowie die anderen Sektionsziffern 6000, 6002 und 6003 nicht abgerechnet werden. Da der Leichenschaubericht und die Diagnose bereits in der Ziffer 6001 enthalten sind, ist eine separate Berechnung von Berichten ausgeschlossen.
Ja, eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonders extremen Erschwernissen möglich. Dies erfordert eine detaillierte, patientenindividuelle Begründung auf der Rechnung, wie etwa einen extremen Zeitaufwand durch hochgradige Zersetzung oder besondere Infektionsrisiken.
Nein, feingewebliche und histologische Untersuchungen der entnommenen Organe sind nicht in der GOÄ 6001 enthalten. Diese Leistungen können separat nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) berechnet werden.
Die GOÄ 6001 wird in der Regel von Fachärzten für Pathologie oder Rechtsmedizin abgerechnet, die die innere Leichenschau durchführen. Grundsätzlich steht die Ziffer jedoch jedem approbierten Arzt offen, der die geforderten Leistungsinhalte vollständig erbringt und dokumentiert.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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