GOÄ 6002: Exhumierte Leichenschau korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 6002
Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose –
Punktzahl 3200  
Einfachsatz 186,52 € 1,0x
Regelhöchstsatz 429,00 € 2,3x
Höchstsatz 652,82 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 6002 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Fallbeispiele und typische Fehler bei der Exhumierung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 6002

Der offizielle Leistungstext der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Ziffer 6002 wie folgt:

Vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche am Ort der Exhumierung – einschließlich Leichenschaubericht und pathologisch-anatomischer Diagnose –

Diese Leistung ist im Abschnitt P (Sektionsleistungen) der GOÄ verortet. Sie beschreibt eine hochspezialisierte, postmortale Untersuchung, die direkt am Fund- bzw. Ausgrabungsort stattfindet. Die Ziffer deckt die gesamte pathologisch-anatomische Diagnostik ab, die zur Klärung der Todesursache an einer bereits bestatteten und wieder ausgegrabenen Leiche notwendig ist.

GOÄ 6002 in der Praxis: Indikation und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 6002 stellt in der ärztlichen Praxis eine absolute Ausnahme dar. Sie wird primär von Rechtsmedizinern oder Pathologen erbracht, die im Auftrag von Ermittlungsbehörden oder Gerichten tätig werden. Typische Indikationen sind nachträgliche Ermittlungsverfahren, bei denen der Verdacht auf ein Fremdverschulden erst nach der Bestattung aufkommt.

Die Untersuchung muss zwingend am Ort der Exhumierung stattfinden. Dies unterscheidet diese Ziffer maßgeblich von Sektionen, die in den geschützten Räumen eines Instituts für Rechtsmedizin durchgeführt werden. Die logistischen und hygienischen Herausforderungen vor Ort sind bei der Bewertung dieser Leistung bereits im Gebührenrahmen berücksichtigt.

Tipp: Da die Leistung oft im behördlichen Auftrag erfolgt, ist im Vorfeld genau zu prüfen, ob die Abrechnung nach der GOÄ oder nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu erfolgen hat.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 6002

Fallbeispiel 1: Nachträglicher Giftmordverdacht

Ein verstorbener Patient wird nach drei Monaten Liegezeit auf richterliche Anordnung exhumiert, da der Verdacht auf eine Vergiftung vorliegt. Der beauftragte Rechtsmediziner führt die innere Leichenschau direkt am Friedhof durch und entnimmt Gewebeproben. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 6002 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Identitätsklärung nach Jahren

Zur Klärung einer Identität und zur Feststellung von traumatischen Knochenveränderungen wird eine Leiche exhumiert. Die vollständige innere Leichenschau wird unter schwierigen Witterungsbedingungen am Fundort durchgeführt. Neben der GOÄ 6002 wird ein erhöhter Steigerungsfaktor aufgrund der extremen Kälte und des fortgeschrittenen Zerfalls angewendet.

Fallbeispiel 3: Ausschluss von Behandlungsfehlern

Nach einer Exhumierung zur Klärung eines vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers führt ein Pathologe die Sektion am Grabungsort durch. Er dokumentiert die Befunde im Leichenschaubericht und stellt die pathologisch-anatomische Diagnose. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die Ziffer 6002.

Häufige Fehler bei der GOÄ 6002: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von anderen Leichenschau-Ziffern. Die GOÄ schließt die gleichzeitige Abrechnung der Ziffern 70, 75 und 80 (normale Leichenschauen) explizit aus. Auch die Sektionsziffern 6000, 6001 und 6003 dürfen nicht am selben Tag für dieselbe Leiche berechnet werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die separate Berechnung des Sektionsberichts. Da der Leichenschaubericht und die Diagnose explizit im Leistungstext der GOÄ 6002 genannt sind, sind diese administrativen und diagnostischen Schritte mit der Gebühr abgegolten.

Achtung: Wird die Leiche für die Sektion in ein Institut transportiert, darf die GOÄ 6002 nicht herangezogen werden. In diesem Fall greifen die Ziffern für die reguläre Sektion im Sektionsraum.

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Dokumentation der GOÄ 6002: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der Bericht muss den genauen Zustand der exhumierten Leiche, die äußeren Umstände am Exhumierungsort sowie alle Schritte der inneren Leichenschau präzise beschreiben. Auch die pathologisch-anatomische Diagnose muss klar formuliert sein.

Besondere Erschwernisse, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen, müssen detailliert im Protokoll festgehalten werden. Dazu gehören beispielsweise starker Madenbefall, fortgeschrittene Fäulnis oder extreme Witterungsverhältnisse.

Dokumentation: Exhumierung am [Datum] um [Uhrzeit] auf dem Friedhof [Ort]. Vollständige innere Leichenschau bei fortgeschrittener Skelettierung und Adipocire-Bildung. Entnahme von Femurknochen zur DNA-Analyse. Pathologisch-anatomische Diagnose: Zustand nach stumpfer Gewalteinwirkung auf das Schädeldach.

GOÄ 6002: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 6002 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz (652,82 €) gesteigert werden. Als Begründung für die Schwellenwertüberschreitung eignen sich insbesondere ein extremer Verwesungszustand, der die Sektion erheblich erschwert, oder starker Schädlingsbefall. Auch widrige Umweltbedingungen wie Frost oder Starkregen direkt am Exhumierungsort sind anerkannte Steigerungsgründe.

Typische Ziffernkombinationen

Da es sich um eine hochspezifische Sektionsleistung handelt, sind Kombinationen mit kurativen Leistungen am lebenden Patienten naturgemäß ausgeschlossen. Zulässig und häufig notwendig ist jedoch die Kombination mit Ziffern für Probenentnahmen oder toxikologische Untersuchungen, sofern diese nicht bereits Teil der Sektionsleistung sind. Besondere physikalische oder chemische Sonderuntersuchungen können unter Beachtung der jeweiligen Ausschlüsse zusätzlich angesetzt werden.

Ziffer 6002 in der neuen GOÄ

Die vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche wird zur neuen Nummer 13702: „Vollständige Obduktion einer exhumierten Leiche, einschließlich pathologisch-anatomischer Diagnose und Obduktionsprotokoll" — Festpreis 2.210,05 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 429,00 €). Der Leistungsinhalt ist identisch; die alte Anforderung, die Untersuchung am Ort der Exhumierung durchzuführen, ist in der neuen Legende nicht mehr explizit erwähnt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 6002

Die GOÄ-Ziffer 6002 wird für die vollständige innere Leichenschau einer exhumierten Leiche direkt am Ort der Exhumierung berechnet. Dies umfasst auch die Erstellung des Leichenschauberichts und der pathologisch-anatomischen Diagnose. Die Leistung wird meist im Rahmen forensischer oder postmortaler Untersuchungen erbracht.
Neben der GOÄ 6002 dürfen die Ziffern 70, 75, 80 sowie die Sektionsziffern 6000, 6001 und 6003 nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelabrechnung von Leichenschauen oder anderen Sektionsleistungen am selben Untersuchungsobjekt.
Das Honorar für die GOÄ 6002 beträgt beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz genau 429,00 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 186,52 Euro, während der 3,5-fache Höchstsatz mit 652,82 Euro vergütet wird.
Ja, eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein fortgeschrittener Verwesungszustand der Leiche oder widrige Witterungsverhältnisse am Exhumierungsort.
Ja, die Erstellung des schriftlichen Leichenschauberichts sowie die pathologisch-anatomische Diagnose sind feste Bestandteile der GOÄ-Ziffer 6002. Diese Teilleistungen dürfen daher nicht separat über andere Ziffern in Rechnung gestellt werden.
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