GOÄ A1006: Feindiagnostik abrechnen – Tipps & Fallstricke

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GOÄ A1006
Gezielte weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung bei aufgrund einer Untersuchung nach Nr. erhobenem Verdacht auf Schädigung eines Fetus durch Fehlbildung oder Erkrankung oder ausgewiesener besonderer Risikosituation (Genetik, Anamnese, exogene Noxe) unter Verwendung eines Ultraschalluntersuchungsgerätes, das mindestens über 64 Kanäle im Sende- und Empfangsbereich, eine variable Tiefenfokussierung, mindestens 64 Graustufen und eine aktive Vergrößerungsmöglichkeit für Detaildarstellungen verfügt, gegebenenfalls mehrfach, zur gezielten Ausschlussdiagnostik bis zu dreimal im gesamten Schwangerschaftsverlauf, im Positivfall einer fetalen Fehlbildung oder Erkrankung auch häufiger, Anlage I c zu Abschnitt B. Nr. 4 II. der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend
Punktzahl 1900  
Einfachsatz 110,75 € 1,0x
Regelhöchstsatz 199,34 € 1,8x
Höchstsatz 276,86 € 2,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1006 für die fetale Feindiagnostik birgt durch den reduzierten Gebührenrahmen und strenge Indikationen erhebliche Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1006

Gezielte weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung bei aufgrund einer Untersuchung nach Nr. erhobenem Verdacht auf Schädigung eines Fetus durch Fehlbildung oder Erkrankung oder ausgewiesener besonderer Risikosituation (Genetik, Anamnese, exogene Noxe) unter Verwendung eines Ultraschalluntersuchungsgerätes, das mindestens über 64 Kanäle im Sende- und Empfangsbereich, eine variable Tiefenfokussierung, mindestens 64 Graustufen und eine aktive Vergrößerungsmöglichkeit für Detaildarstellungen verfügt, gegebenenfalls mehrfach, zur gezielten Ausschlussdiagnostik bis zu dreimal im gesamten Schwangerschaftsverlauf, im Positivfall einer fetalen Fehlbildung oder Erkrankung auch häufiger, Anlage I c zu Abschnitt B. Nr. 4 II. der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Die GOÄ-Ziffer A1006 beschreibt eine hochspezialisierte Ultraschalluntersuchung in der Pränataldiagnostik. Diese Leistung geht weit über das übliche Schwangerschafts-Screening hinaus und erfordert eine differenzierte Beurteilung fetaler Strukturen. Ziel ist die Abklärung konkreter Verdachtsmomente oder die Überwachung bei bekannten Risikofaktoren.

Die Abrechnung erfolgt analog zur GOÄ-Ziffer 5373, was weitreichende Konsequenzen für die Honorierung hat. Die Leistung umfasst die systematische Untersuchung der fetalen Organe, des Skelettsystems sowie der plazentaren Versorgung. Durch den Verweis auf die Mutterschafts-Richtlinien ist der medizinische Rahmen eng gesteckt.

GOÄ A1006 in der Praxis: Indikationen und Gerätevoraussetzungen

Die Anwendung der GOÄ A1006 setzt eine klare medizinische Indikation voraus. Ein bloßer Wunsch der werdenden Eltern rechtfertigt die Abrechnung dieser hochkomplexen Ziffer nicht. Typische Indikationen ergeben sich aus der Anlage 1c II.2 der Mutterschafts-Richtlinien, wie etwa ein mütterliches Alter über 35 Jahre, auffällige Laborbefunde oder familiäre Vorbelastungen.

Ein wesentlicher Aspekt für die Abrechenbarkeit ist die technische Ausstattung des verwendeten Ultraschallgeräts. Das System muss zwingend über mindestens 64 Kanäle im Sende- und Empfangsbereich verfügen. Zudem sind eine variable Tiefenfokussierung, mindestens 64 Graustufen sowie eine aktive Vergrößerungsfunktion für Detaildarstellungen vorgeschrieben.

Achtung: Erfüllt das genutzte Ultraschallgerät diese technischen Mindestanforderungen nicht, darf die Ziffer A1006 keinesfalls abgerechnet werden. In Prüfverfahren kann der Nachweis der Gerätekonfiguration verlangt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1006

Fallbeispiel 1: Verdacht auf fetale Herzfehlbildung

Im Rahmen des regulären Screenings nach Nr. 415 fällt eine Asymmetrie der Herzkammern auf. Es erfolgt eine gezielte, weiterführende sonographische Abklärung der fetalen Anatomie mit einem High-End-Gerät. Da ein konkreter Verdacht vorliegt, ist die Abrechnung der Ziffer A1006 vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Bekannte familiäre Belastung (Genetik)

Eine Schwangere stellt sich aufgrund einer bekannten Translokation in der Familie zur Feindiagnostik vor. Es liegt eine ausgewiesene besondere Risikosituation vor, die eine gezielte Ausschlussdiagnostik erfordert. Die Ziffer A1006 kann hier zur Ausschlussdiagnostik (bis zu dreimal im Schwangerschaftsverlauf) herangezogen werden.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei nachgewiesener Nierenbeckenektasie

Bei einer vorangegangenen Untersuchung wurde eine fetale Nierenbeckenektasie diagnostiziert. Zur engmaschigen Überwachung dieser Fehlbildung wird eine erneute differenzialdiagnostische Sonographie durchgeführt. Da ein Positivfall einer Fehlbildung vorliegt, darf die Ziffer A1006 auch über die dreimalige Grenze hinaus abgerechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1006: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung des reduzierten Gebührenrahmens. Da die Ziffer A1006 analog zur Nr. 5373 (Computertomographie) bewertet wird, gilt gemäß § 5 Abs. 3 GOÄ der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelsatz liegt somit beim 1,8-fachen Satz, der Höchstsatz beim 2,5-fachen Satz.

Oftmals versuchen Praxen, den Schwellenwert von 1,8 ohne ausreichende Begründung zu überschreiten oder den Regelsatz fälschlicherweise mit 2,3 anzusetzen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen umgehend. Eine Abdingung dieses reduzierten Rahmens ist gesetzlich ausgeschlossen.

Tipp: Jede Überschreitung des 1,8-fachen Satzes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz sollte detailliert mit patientenspezifischen Besonderheiten, wie etwa erschwerten Schallbedingungen bei mütterlicher Adipositas, begründet werden.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die Überschreitung der Frequenzgrenze. Ohne dokumentierten Positivbefund einer Fehlbildung ist die Abrechnung strikt auf dreimal pro Schwangerschaft limitiert. Jede weitere Abrechnung zur reinen Ausschlussdiagnostik führt zu Regressen.

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Dokumentation der GOÄ A1006: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation (z. B. der konkrete Verdacht aus der Voruntersuchung) und die detaillierten Messergebnisse dokumentiert sein. Auch die Erfüllung der Gerätevoraussetzungen sollte im System hinterlegt sein.

Der Befundbericht muss die beurteilten Organstrukturen einzeln aufführen. Insbesondere bei Überschreitung der Regelfrequenz oder des 1,8-fachen Steigerungssatzes ist eine präzise medizinische Begründung in der Dokumentation unverzichtbar.

Dokumentation: Gezielte sonographische Abklärung nach auffälliger Nr. 415 (Verdacht auf singuläre Umbilikalarterie). Gerät: High-End-System mit 128 Kanälen. Darstellung des fetalen Situs, Ausschluss weiterer Fehlbildungen. Erschwerte Bedingungen durch ausgeprägte mütterliche Adipositas (BMI 36).

GOÄ A1006: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung der GOÄ A1006 ist durch den Verweis auf die Nr. 5373 streng reglementiert. Der normale Gebührenrahmen bis zum 3,5-fachen Satz existiert hier nicht. Der Schwellenwert liegt bei 1,8 (199,34 €), der maximale Höchstsatz bei 2,5 (276,86 €). Jede Steigerung über den Faktor 1,8 hinaus muss auf der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.

Typische Begründungen für eine Steigerung auf den 2,5-fachen Satz sind eine ungünstige Kindslage, eine erhöhte mütterliche Bauchdeckenstärke oder eine extreme Unruhe des Fetus. Diese Faktoren führen zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand bei der Darstellung der feinen anatomischen Strukturen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A1006 kann sinnvoll mit beratenden Leistungen wie der Nr. 3 (Eingehende Beratung) oder der Nr. 4 (Unterweisung einer Bezugsperson) kombiniert werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Kombination mit dopplersonographischen Untersuchungen (z. B. Nr. 415 oder speziellen Gefäßdopplern) ist bei entsprechender Indikation zulässig.

Nicht zulässig ist hingegen die zeitgleiche Abrechnung von Standard-Ultraschallleistungen für dieselbe Fragestellung ohne abgrenzbare Indikation. Die differenzialdiagnostische Abklärung konsumiert in der Regel die einfacheren sonographischen Leistungen des gleichen Untersuchungsgebiets.

Ziffer A1006 in der neuen GOÄ

Die gezielte weiterführende Fetalsonographie bei erhobenem Pathologieverdacht (bisher als Analogziffer zu Nr. 415 GOÄ abgerechnet) erhält mit der neuen Nummer 1320 eine eigene Regelleistung.

1320 „Gezielte weiterführende sonographische Untersuchung zur differenzialdiagnostischen Abklärung … bei aufgrund einer vorausgegangenen Untersuchung erhobenem Verdacht auf pathologische Befunde … je untersuchtem Fetus" — 188,90 €. Die frühere Begrenzung der alten Analogziffer auf dreimalige Berechnungsfähigkeit je Schwangerschaft entfällt in der neuen Regelung. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 199,35 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1006

Die GOÄ-Ziffer A1006 wird bei einem begründeten Verdacht auf eine fetale Fehlbildung oder bei einer besonderen Risikosituation berechnet. Voraussetzung ist eine vorangegangene Untersuchung nach Nummer 415 oder eine entsprechende Anamnese. Die genauen Indikationen richten sich nach den Mutterschafts-Richtlinien.
Für die GOÄ-Ziffer A1006 gilt der reduzierte Gebührenrahmen gemäß Paragraph 5 Absatz 3 der GOÄ, da sie analog zur Nummer 5373 bewertet wird. Der Regelsatz liegt daher beim 1,8-fachen Satz (199,34 €) und der Höchstsatz beim 2,5-fachen Satz (276,86 €). Ein Überschreiten des 1,8-fachen Satzes erfordert eine schriftliche Begründung.
Zur gezielten Ausschlussdiagnostik kann die Ziffer A1006 bis zu dreimal im gesamten Schwangerschaftsverlauf abgerechnet werden. Liegt ein positiver Befund einer fetalen Fehlbildung oder Erkrankung vor, ist eine häufigere Berechnung medizinisch begründet zulässig. Jede Überschreitung der Regelfrequenz sollte detailliert dokumentiert werden.
Das verwendete Ultraschallgerät muss mindestens über 64 Sende- und Empfangskanäle sowie eine variable Tiefenfokussierung verfügen. Zudem sind mindestens 64 Graustufen und eine aktive Vergrößerungsmöglichkeit für Detaildarstellungen zwingend vorgeschrieben. Geräte mit geringerer Ausstattung berechtigen nicht zur Abrechnung dieser Ziffer.
Eine Abdingung des reduzierten Gebührenrahmens ist für die GOÄ-Ziffer A1006 rechtlich nicht möglich. Da die zugrundeliegende Analogziffer 5373 dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik) angehört, greift der Ausschluss nach Paragraph 2 Absatz 3 der GOÄ. Die Abrechnung ist somit strikt auf den maximal 2,5-fachen Satz begrenzt.
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