Leitfaden zur analogen Abrechnung der Konisation nach GOÄ-Ziffer A1129: Tipps zu Fallbeispielen, korrekter Dokumentation und Faktorsteigerung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1129
Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die moderne gynäkologische Konisation nicht in einer eigenen, zeitgemäßen Ziffer abbildet, erfolgt die Liquidation analog. Als bewährte Referenz dient hierbei die Ziffer 1129.
Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ: Konisation (analog GOÄ-Ziffer 1129: Radikaloperation einer Speicheldrüse und/oder Ausräumung des Lymphstromgebietes) - 739 Punkte.
Diese Analogabrechnung ist medizinisch und rechtlich anerkannt, da die Konisation bezüglich des zeitlichen und apparativen Aufwands sowie der erforderlichen chirurgischen Expertise mit der Referenzleistung vergleichbar ist. Die Leistung umfasst die vollständige operative Entfernung eines Gewebekegels aus der Portio uteri.
GOÄ A1129 in der Praxis: Indikation und analoge Anwendung in der Gynäkologie
Die Durchführung einer Konisation ist primär bei histologisch gesicherten Vorstufen des Gebärmutterhalskrebses, sogenannten zervikalen intraepithelialen Neoplasien (CIN II und CIN III), indiziert. Auch bei persistierenden CIN I-Befunden oder unklaren zytologischen Abstrichen kann der Eingriff sowohl diagnostischen als auch therapeutischen Charakter besitzen.
In der modernen gynäkologischen Praxis erfolgt der Eingriff meist als Schlingenkonisation (LEEP/LLETZ) oder mittels CO2-Laser. Seltener wird die klassische Messerkonisation durchgeführt, die jedoch denselben gebührenrechtlichen Rahmen nutzt. Die Wahl der Methode beeinflusst die Wahl der Analogziffer im Regelfall nicht, kann jedoch die Begründung für einen erhöhten Steigerungssatz liefern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1129
Fallbeispiel 1: Ambulante Schlingenkonisation bei CIN III
Eine Patientin stellt sich mit einem histologisch gesicherten CIN III-Befund zur ambulanten Operation vor. Es erfolgt eine komplikationslose Schlingenkonisation (LLETZ) in Lokalanästhesie.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1129 zum Regelsatz (2,3-fach, 99,06 €). Zusätzlich werden die Lokalanästhesie nach Ziffer 490 sowie die postoperative Überwachung liquidiert.
Fallbeispiel 2: Messerkonisation bei endozervikalem Befund
Bei einer Patientin liegt ein hochgradiger Verdacht auf ein Adenocarcinoma in situ vor, weshalb eine präzise Messerkonisation unter stationären Bedingungen durchgeführt wird. Aufgrund der schwierigen anatomischen Verhältnisse und der Blutungsneigung ist der Eingriff zeitlich deutlich verlängert.
Hier wird die Ziffer A1129 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 (150,75 €) abgerechnet. Die Begründung verweist explizit auf die schwierige Präparation und die aufwendige intraoperative Blutstillung.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Konisation und fraktionierte Kürettage
Zur sicheren histologischen Abklärung wird neben der Schlingenkonisation eine fraktionierte Kürettage durchgeführt. Beide Eingriffe erfolgen in einer Sitzung unter Allgemeinanästhesie.
Abgerechnet wird die Ziffer A1129 für die Konisation sowie die Ziffer 1104 für die fraktionierte Kürettage. Beide Leistungen sind nebeneinander berechnungsfähig, da sie unterschiedliche operative Zielsetzungen verfolgen.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1129: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kennzeichnung der Ziffer als Analogbewertung. Private Krankenversicherungen fordern eine strikte Einhaltung des § 6 Abs. 2 GOÄ, weshalb die Ziffer zwingend mit einem vorangestellten "A" oder dem klaren Hinweis "analog" auf der Rechnung ausgewiesen werden muss.
Achtung: Die bloße Angabe der Ziffer 1129 ohne den Zusatz "analog" führt unweigerlich zur Zurückweisung der Rechnung, da die Originalziffer 1129 eine HNO-ärztliche beziehungsweise mund-kiefer-gesichtschirurgische Leistung beschreibt.
Zudem versuchen Kostenträger gelegentlich, die Nebeneinanderberechnung von Konisation und nachfolgender histologischer Aufbereitung oder kleineren gynäkologischen Eingriffen zu kürzen. Es ist darauf zu achten, dass die Ziffer A1129 die operative Leistung abdeckt, während Laborleistungen oder Anästhesien separat und eigenständig zu bewerten sind.
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Dokumentation der GOÄ A1129: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Fundament, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Im Operationsbericht müssen die Indikation, die angewandte Methode (z. B. Schlingen- oder Laserexzision) sowie die exakten Maße des entnommenen Gewebekegels dokumentiert werden.
Besondere Vorkommnisse wie eine verstärkte intraoperative Blutung oder anatomische Varianten der Portio uteri müssen detailliert beschrieben werden. Diese Angaben dienen als direkte Rechtfertigung für eine eventuelle Faktorerhöhung über den Regelsatz hinaus.
Dokumentationsbeispiel: Ambulante LLETZ-Konisation bei CIN III. Lokalanästhesie der Portio bei 3, 6, 9 und 12 Uhr. Exzision eines Gewebekegels (Durchmesser 2,5 cm, Tiefe 1,5 cm) mittels Elektroschlinge. Sorgfältige bipolare Koagulation des Wundbettes zur Blutstillung. Keine postoperativen Komplikationen.
GOÄ A1129: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der Ziffer A1129 gut begründbar. Typische Kriterien sind eine erschwerte Zugänglichkeit der Portio, ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder eine erhebliche intraoperative Blutungsneigung, die eine zeitaufwendige Blutstillung erfordert.
Tipp: Verwenden Sie bei der Rechnungsstellung patientenindividuelle Begründungen wie "Erhöhter Zeitaufwand bei ausgeprägter intraoperativer Blutung und schwierigen Sichtverhältnissen" statt pauschaler Floskeln.
Typische Ziffernkombinationen
Die Konisation wird häufig mit weiteren gynäkologischen und anästhesiologischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Kombination mit der Ziffer 1104 (Fraktionierte Kürettage) oder der Ziffer 1040 (Kolposkopie) zur präoperativen Befundlokalisation. Auch Anästhesieleistungen nach den Ziffern 490 oder 491 sind regelmäßig Bestandteil des Abrechnungsportfolios.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1129
Was hat nicht gestimmt?