GOÄ A1339: Abschabung der Hornhaut richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1339
Abschabung der Hornhaut
Punktzahl 148  
Einfachsatz 8,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,85 € 2,3x
Höchstsatz 30,21 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A1339 (Abschabung der Hornhaut): Erfahren Sie alles über die korrekte Analogabrechnung, Fallbeispiele und typische Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1339

A1339 Abschabung der Hornhaut (Abrasio corneae) - analog (Referenz: 1339 Abrasio conjunctivae)

Da die Gebührenordnung für Ärzte keine eigene Leistungsziffer für die mechanische Entfernung des Hornhautepithels enthält, erfolgt die Liquidation über eine Analogbewertung. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 1339, welche im Original die Abschabung der Bindehaut beschreibt. Die medizinische Gleichwertigkeit in Bezug auf den zeitlichen Aufwand und die erforderliche chirurgische Präzision rechtfertigt diese Analogie gemäß Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ.

Die Leistung umfasst die vollständige oder teilweise Abtragung der obersten Hornhautschicht (Epithel). Dieser Eingriff wird unter Lokalanästhesie durchgeführt und dient entweder der Vorbereitung weiterer therapeutischer Maßnahmen oder der direkten Behandlung oberflächlicher Pathologien. Die sorgfältige Schonung der darunterliegenden Bowman-Membran ist dabei von entscheidender Bedeutung für eine narbenfreie Heilung.

GOÄ A1339 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

In der ophthalmologischen Praxis ist die Abrasio corneae ein häufig durchgeführtes Kleinstverfahren. Die wichtigste Indikation stellt die rezidivierende Hornhauterosion dar, bei der sich das Epithel nicht mehr stabil mit der Basalmembran verbindet. Durch das kontrollierte Abschaben der instabilen Areale wird eine geordnete und feste Regeneration des Gewebes ermöglicht.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern oder deren verbleibenden Rosthöfen, sofern eine großflächigere Glättung der Hornhaut notwendig ist. Auch im Vorfeld von UV-Crosslinking-Behandlungen bei Keratokonus oder zur Gewinnung von Material für mikrobiologische Abstriche bei schweren Hornhautulzera kommt die Ziffer A1339 analog zum Einsatz.

Tipp: Achten Sie bei der Rechnungsstellung unbedingt darauf, das Suffix -A- oder das Wort -analog- anzugeben. Eine fehlende Kennzeichnung führt bei privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig zu vermeidbaren Rückfragen und Verzögerungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1339

Fallbeispiel 1: Behandlung einer rezidivierenden Erosio corneae

Ein Patient stellt sich mit akuten Schmerzen und Fremdkörpergefühl nach einem Bagatelltrauma vor Wochen vor. Die Spaltlampenuntersuchung zeigt ein gelockertes, schlecht haftendes Epithel. Nach Instillation von Lokalanästhetika erfolgt die mechanische Epithelabtragung mittels eines Hockey-Messers. Zur Schmerzlinderung und Unterstützung der Reepithelisierung wird eine therapeutische Verbandlinse eingesetzt. Abgerechnet wird die A1339 analog (2,3-fach) neben der symptombezogenen Untersuchung.

Fallbeispiel 2: Entfernung eines tiefen Hornhautfremdkörpers mit Rosthof

Nach der Entfernung eines metallischen Fremdkörpers verbleibt ein ausgeprägter Rostring im Hornhautstroma. Dieser muss mittels einer rotierenden Diamantfräse und anschließender manueller Abschabung der Wundränder saniert werden. Die aufwendige Glättung der Wundränder rechtfertigt die Abrechnung der A1339 analog zusätzlich zur Fremdkörperentfernung, da es sich um eine eigenständige, über die bloße Extraktion hinausgehende Leistung handelt.

Fallbeispiel 3: Diagnostische Abrasio bei therapierektärem Ulkus

Bei einem Patienten mit einem therapierektären Hornhautulkus besteht der Verdacht auf eine Pilzinfektion. Zur Gewinnung von nativem Material für die Mikrobiologie wird eine oberflächliche Abschabung im Randbereich des Ulkus durchgeführt. Die gewonnene Probe wird direkt auf Nährböden ausgestrichen. Neben den Laborleistungen wird die mechanische Gewinnung über die Ziffer A1339 analog liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1339: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Doppelabrechnung bei operativen Eingriffen an der Hornhaut. Wird beispielsweise eine phototherapeutische Keratektomie (PTK) durchgeführt, ist die vorherige Abrasio als integraler Bestandteil der Hauptleistung anzusehen. Eine separate Berechnung der A1339 verstößt in solchen Fällen gegen das Zielleistungsprinzip der GOÄ.

Zudem bemängeln private Kostenträger häufig die Abgrenzung zur einfachen Fremdkörperentfernung nach den Ziffern 1255 oder 1256. Die alleinige Entfernung eines Fremdkörpers ohne flächige Sanierung des umgebenden Epithels berechtigt nicht zur Abrechnung der A1339. Die Dokumentation muss den zusätzlichen operativen Aufwand der Abschabung klar belegen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von A1339 und komplexen Hornhautteilungen oder Exzisionen (z. B. GOÄ 1345) am selben Auge ist in der Regel ausgeschlossen, sofern die Abschabung lediglich den Zugangsweg oder einen unselbstständigen Teilschritt darstellt.

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Dokumentation der GOÄ A1339: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Durchführung der Lokalanästhesie sowie das verwendete Instrumentarium (z. B. Skalpell, Hockey-Messer oder Tupfer) detailliert festgehalten werden. Auch die Ausdehnung des epithelialen Defekts in Millimetern sollte dokumentiert werden.

Darüber hinaus ist der postoperative Befund und das therapeutische Vorgehen (z. B. Applikation von Augensalbe oder das Einlegen einer Verbandlinse) zu verschriftlichen. Dies sichert nicht nur den Honoraranspruch, sondern dient auch der forensischen Absicherung bei eventuellen Heilungsverzögerungen.

Dokumentation: Lokalanästhesie mit Oxybuprocain. Mechanische Abrasio corneae des instabilen Epithels im unteren Quadranten mittels Hockey-Messer bei rezidivierender Erosio. Defektgröße ca. 3x4 mm. Glättung der Wundränder. Einlegen einer therapeutischen Kontaktlinse (Verbandlinse).

GOÄ A1339: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine patientenindividuelle Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind eine erschwerte Kooperation des Patienten (z. B. bei starkem Blepharospasmus), extrem unruhige Augenbewegungen oder eine besonders tiefe und narbige Veränderung des Gewebes, die eine extrem vorsichtige Präparation erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A1339 wird in der Praxis selten isoliert abgerechnet. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die ophthalmologische Grunduntersuchung nach Ziffer 1250 (Spaltlampe) sowie die Einbringung einer therapeutischen Kontaktlinse als Verband nach Ziffer 1265. Auch die ophthalmologische Beratung nach Ziffer 1 oder 3 ist am selben Behandlungstag bei entsprechender Fragestellung berechenbar.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1339

Da die GOÄ keine eigene Ziffer für die Abschabung der Hornhaut enthält, wird diese Leistung analog nach Ziffer 1339 (Abrasio conjunctivae) abgerechnet. Dies ist nach Paragraph 6 Absatz 2 GOÄ zulässig, da die Leistungen in Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig sind.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind eine erschwerte Zugänglichkeit, ausgeprägte Vernarbungen oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Grundsätzlich ist die Fremdkörperentfernung nach GOÄ 1256 eine eigenständige Leistung. Wenn jedoch nach der Entfernung eine separate, großflächige Abschabung des geschädigten Epithels zur Heilungsförderung notwendig ist, kann die A1339 analog zusätzlich begründet werden.
Neben der Gebühr für die operative Leistung können Verbrauchsmaterialien wie Einmal-Instrumente (z. B. Hockey-Messer) oder eine therapeutische Verbandlinse als Sachkosten gemäß Paragraph 10 GOÄ berechnet werden. Achten Sie darauf, diese separat auf der Rechnung auszuweisen.
Nein, im Rahmen einer PTK ist die Epithelabtragung (Abrasio) in der Regel ein integraler Bestandteil des Haupteingriffs. Eine separate Abrechnung der A1339 verstößt in diesem Fall gegen das Zielleistungsprinzip der GOÄ.
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