GOÄ A1842: Organerhaltende Nieren-OP korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1842
Elektive organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung (Beschluss Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer) – analog Nr. 1842
Punktzahl 3230  
Einfachsatz 188,27 € 1,0x
Regelhöchstsatz 433,02 € 2,3x
Höchstsatz 658,94 € 3,5x

So rechnen Sie die elektive organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung nach GOÄ Ziffer A1842 rechtssicher und vollständig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1842

Elektive organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung (Beschluss Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer) – analog Nr. 1842

Die GOÄ-Ziffer A1842 stellt eine wichtige Analogbewertung dar, die durch die Bundesärztekammer beschlossen wurde. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte die moderne, nephronschonende Chirurgie nicht adäquat abbildete, wurde diese Analogie geschaffen. Sie ermöglicht die leistungsgerechte Abrechnung einer Teilresektion der Niere bei Tumorpatienten.

Die Leistung umfasst die vollständige, organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung unter Erhalt des gesunden Restparenchyms. Hierzu gehören die Freilegung der Niere, die Darstellung der Nierengefäße sowie die eigentliche Tumorexzision. Auch die anschließende Rekonstruktion des Nierenbeckens oder des Parenchyms ist mit dieser Ziffer abgegolten.

GOÄ A1842 in der Praxis: Korrekte Indikation und urologische Anwendung

Die Indikation zur Durchführung einer Teilresektion hat sich in den letzten Jahren stark ausgeweitet. Heute gilt die Nierenteilresektion bei Tumoren im Stadium T1 als therapeutischer Goldstandard. Die Abrechnung nach A1842 setzt voraus, dass eine organerhaltende Intention vorliegt und diese auch erfolgreich umgesetzt wurde.

Klinisch wird zwischen einer relativen, einer absoluten und einer elektiven Indikation unterschieden. Eine elektive Indikation liegt vor, wenn die kontralaterale Niere vollkommen gesund und funktionstüchtig ist. Auch in diesen Fällen ist der Organerhalt zur langfristigen Schonung der Nierenfunktion medizinisch geboten.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation zur organerhaltenden Operation präoperativ exakt dokumentiert wird, um Erstattungsprobleme mit privaten Krankenversicherungen zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1842

Fallbeispiel 1: Elektive Teilresektion bei T1a-Tumor

Ein 55-jähriger Patient stellt sich mit einem inzidentellen, 3 cm großen Tumor am unteren Nierenpol vor. Die kontralaterale Niere ist unauffällig und voll funktionstüchtig. Es erfolgt die elektive, offene Nierenteilresektion unter temporärer Ischämie.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A1842 zum Regelsatz. Da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten, ist der 2,3-fache Steigerungssatz angemessen. Dies entspricht einem Honorar von 433,02 €.

Fallbeispiel 2: Imperative Teilresektion bei Einzelniere

Eine 68-jährige Patientin mit einer bekannten funktionellen Einzelniere weist einen neuen, 2,5 cm großen Tumor auf. Um eine postoperative Dialysepflichtigkeit zu verhindern, muss zwingend organerhaltend operiert werden. Die Operation gestaltet sich aufgrund der anatomischen Lage als äußerst anspruchsvoll.

Aufgrund der Solitärniere und des damit verbundenen Risikos liegt ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vor. Die Abrechnung erfolgt daher mit der GOÄ-Ziffer A1842 und einem gesteigerten Faktor von 3,5. Die Begründung muss die besonderen Risiken der Einzelniere detailliert darlegen.

Fallbeispiel 3: Komplexe laparoskopische Teilresektion

Bei einem 62-jährigen Patienten wird ein teilendophytischer Tumor minimal-invasiv reziert. Die laparoskopische Präparation und die anschließende Parenchymnaht erfordern eine hohe chirurgische Expertise und einen signifikanten Zeitaufwand.

Neben der GOÄ-Ziffer A1842 können in diesem Fall entsprechende Zuschläge für minimal-invasive Eingriffe berechnet werden. Der erhöhte zeitliche Aufwand rechtfertigt zudem eine Steigerung des Gebührensatzes auf beispielsweise 2,8.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1842: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination von Ziffern. Insbesondere die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ A1842 mit der Ziffer 1840 für dieselbe Niere ist unzulässig. Diese Ausschlusskriterien müssen zwingend beachtet werden, da sie bei Prüfungen sofort auffallen.

Ein weiterer Fehler betrifft die Kennzeichnung der Leistung. Da es sich um eine Analogziffer handelt, muss diese auf der Rechnung zwingend mit einem vorangestellten "A" gekennzeichnet werden. Eine fehlende Kennzeichnung als Analogabrechnung führt häufig zu formalen Zurückweisungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Achtung: Wenn eine geplante organerhaltende Operation intraoperativ abgebrochen und in eine radikale Nephrektomie umgewandelt werden muss, darf nur die Nephrektomie nach GOÄ 1840 abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ A1842: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle Schritte der Tumorresektion und der anschließenden Rekonstruktion präzise beschrieben werden. Besonders die Angabe der Ischämiezeit und der verwendeten Nahttechniken ist von großer Bedeutung.

Zudem sollte die histologische Sicherung des Nierenzellkarzinoms in der Akte hinterlegt sein. Falls ein gutartiger Befund vorliegt, bleibt die Abrechnung der A1842 dennoch bestehen, sofern die präoperative Verdachtsdiagnose ein Karzinom war. Die sorgfältige Dokumentation sichert somit Ihren Anspruch auf eine adäquate Vergütung.

Dokumentation: Elektive organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung links. Tumorgröße 3,2 cm am unteren Pol. Präparation des Nierenstiels, temporäre Abklemmung der Nierenarterie (Ischämiezeit 14 Min.). Vollständige Tumorexzision im Gesunden. Fortlaufende Parenchymnaht zur Blutstillung und Defektdeckung.

GOÄ A1842: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus erfordert eine patientenbezogene Begründung. Ein Schwierigkeitsgrad, der über das übliche Maß hinausgeht, kann durch anatomische Besonderheiten wie einen hilusnahen Tumor begründet werden. Auch starke Verwachsungen nach Voroperationen oder ein hoher Blutverlust sind anerkannte Steigerungsgründe.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Nierenteilresektion durch eine intraoperative Sonographie begleitet, um die exakten Tumorgrenzen zu bestimmen. Diese Leistung kann zusätzlich nach den entsprechenden Ultraschallziffern der GOÄ berechnet werden. Auch histologische Schnelluntersuchungen während der Operation sind neben der Hauptleistung ansetzbar, sofern sie vom Operateur veranlasst wurden.

Ziffer A1842 in der neuen GOÄ

Die elektive organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung (BÄK-Beschluss) wird in der neuen GOÄ als Nierenteilresektion abgebildet.

10190 „Nierenteilresektion, ggf. einschließlich Harnleiterschienung, Anlegen eines Nierenfistelkatheters …" — 969,72 €. Die organerhaltende Entfernung eines Nierentumors entspricht der Nierenteilresektion. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 433,02 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1842

Die Ziffer A1842 beschreibt die analoge Abrechnung einer elektiven, organerhaltenden Nierenzellkarzinomentfernung (Nierenteilresektion). Sie wurde durch einen Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer eingeführt, um diese moderne Operationsmethode adäquat abzubilden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A1842 liegt bei 433,02 €. Der einfache Gebührensatz beträgt 188,27 €, während der Höchstsatz (3,5-fach) mit 658,94 € berechnet werden kann.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ A1842 und einer vollständigen Nephrektomie (z. B. nach GOÄ 1840) an derselben Niere ist ausgeschlossen. Wenn eine organerhaltende Operation in eine radikale Entfernung konvertiert werden muss, ist nur die tatsächlich durchgeführte Nephrektomie berechenbar.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine ungünstige Tumorlokalisation nahe den Hauptgefäßen, ausgeprägte Verwachsungen oder eine verlängerte Ischämiezeit.
Ja, eine intraoperative Sonographie zur exakten Tumorlokalisation kann in der Regel zusätzlich berechnet werden. Hierfür kommen beispielsweise die entsprechenden Ultraschallziffern der GOÄ wie die Nummer 410 in Betracht, sofern die Leistung eigenständig erbracht und dokumentiert.
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