Die analoge GOÄ-Ziffer A209 ermöglicht die Abrechnung des großflächigen Auftragens von Externa. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A209
Großflächiges Auftragen von Externa (z. B. Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens einer Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung (Analogbewertung entsprechend Ziffer 209)
Die GOÄ-Ziffer A209 ist eine Analogziffer, die für das großflächige Auftragen von dermatologischen Therapeutika herangezogen wird. Da die Gebührenordnung für Ärzte im Bereich der modernen Dermatologie Lücken aufweist, schließt diese Analogbewertung eine wichtige Abrechnungslücke für aufwendige topische Therapien.
Die Leistung umfasst das gezielte und medizinisch notwendige Aufbringen von Salben, Cremes, Pudern, Lotionen oder Lösungen. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Behandlung mindestens eine vollständige Körperregion wie eine Extremität, den Kopf, die Brust, den Bauch oder den Rücken umfasst.
GOÄ A209 in der Praxis: Indikationen und Voraussetzungen
In der dermatologischen und allgemeinmedizinischen Praxis kommt die GOÄ A209 häufig bei chronisch-entzündlichen oder großflächigen infektiösen Hauterkrankungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind die schwere Neurodermitis (atopisches Ekzem) sowie die ausgeprägte Psoriasis vulgaris (Schuppenflechte).
Auch die Behandlung von großflächigen Verbrennungen ersten oder zweiten Grades, wie etwa ein schwerer Sonnenbrand, rechtfertigt den Einsatz dieser Ziffer. Die Anwendung muss stets über die reine kosmetische Pflege hinausgehen und einen klaren therapeutischen Nutzen verfolgen.
Tipp: Das bloße Einreiben nach einer Massage oder im Rahmen der normalen Körperpflege ist nicht nach A209 berechnungsfähig. Es muss sich immer um eine gezielte dermatologische Lokaltherapie handeln.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A209
Fallbeispiel 1: Psoriasis vulgaris am Rücken
Ein Patient stellt sich mit einem akuten Schub einer Psoriasis vulgaris vor. Der gesamte Rücken ist von stark schuppenden, entzündlichen Plaques betroffen. Nach der Reinigung erfolgt das großflächige Auftragen einer kortikosteroidhaltigen Salbe.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A209 (analog), da die betroffene Fläche die gesamte Körperregion "Rücken" umfasst. Die medizinische Notwendigkeit der Lokaltherapie wird in der Akte dokumentiert.
Fallbeispiel 2: Atopisches Ekzem an beiden Beinen
Eine Patientin leidet unter einem schweren Schub eines atopischen Ekzems an beiden unteren Extremitäten. Das medizinische Personal trägt großflächig eine immunmodulierende Creme auf beide Beine auf.
Da hier sogar zwei eigenständige Körperregionen (beide Beine) behandelt wurden, ist die Abrechnung der Ziffer A209 absolut gerechtfertigt. Eine Steigerung des Faktors über den Regelsatz hinaus kann bei besonders zeitaufwendiger Applikation erwogen werden.
Fallbeispiel 3: Großflächiger Sonnenbrand
Ein Patient sucht die Praxis mit einem schmerzhaften Erythem (Sonnenbrand 1. Grades) auf der gesamten Brust und dem Bauch auf. Es wird eine kühlende, entzündungshemmende Lotion großflächig aufgetragen.
Die Abrechnung der Ziffer A209 erfolgt analog für die Regionen Brust und Bauch. Die akute Indikation und die Linderung der Beschwerden stehen hierbei im Vordergrund.
Häufige Fehler bei der GOÄ A209: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Nebeneinanderberechnen der Ziffer A209 mit anderen lokalen Behandlungsverfahren an derselben Körperstelle. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen genau, ob eine unzulässige Doppelabrechnung vorliegt.
Wird beispielsweise eine Wunde versorgt und nach Ziffer 200 GOÄ abgerechnet, kann für das Auftragen von Salbe auf dieselbe Wunde nicht zusätzlich die A209 angesetzt werden. Die Wundbehandlung schließt das Auftragen von Externa in der Regel bereits ein.
Achtung: Die Ziffer A209 darf nicht für das kleinflächige Auftragen von Cremes, beispielsweise nur im Gesicht oder auf einzelnen kleinen Flecken, genutzt werden. Hierfür fehlt das Tatbestandsmerkmal der "großflächigen" Behandlung mindestens einer ganzen Körperregion.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig Fälle, in denen die behandelte Körperregion nicht klar aus der Dokumentation hervorgeht. Die bloße Angabe "Salbe aufgetragen" reicht für eine erfolgreiche Erstattung nicht aus.
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Dokumentation der GOÄ A209: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, welche Körperregion behandelt wurde und welches spezifische Externum zur Anwendung kam.
Es empfiehlt sich, auch den Schweregrad der Hautveränderung sowie die geschätzte prozentuale Körperoberfläche (KOF) festzuhalten. Dies erleichtert im Nachgang die Rechtfertigung der analogen Abrechnung gegenüber Kostenträgern.
Dokumentationsbeispiel:
Pat. mit akutem Psoriasis-Schub. Großflächiges Auftragen von Psorcutan-Salbe auf die gesamte Körperregion Rücken (ca. 18% KOF). Haut stark infiltriert und schuppend. Therapiedauer: 10 Min. Abrechnung nach GOÄ A209.
GOÄ A209: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A209 kann bei erhöhtem Aufwand über den 2,3-fachen Regelsatz gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungssatz (bis zum 3,5-fachen Faktor) ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn die Applikation durch starke Schmerzen des Patienten oder extreme Schuppenbildung erheblich verzögert wurde.
Auch eine besonders zeitintensive Reinigung der Hautareale vor dem eigentlichen Auftragen kann als Begründung für den Schwellenwertübertritt dienen. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Ziffer A209 im Rahmen einer umfassenden dermatologischen Konsultation erbracht. Erlaubt ist die Kombination mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung) in derselben Sitzung.
Nicht zulässig ist die Kombination mit anderen Ziffern, die das Auftragen von Substanzen als Teilleistung bereits beinhalten. Praxen sollten darauf achten, dass bei der gleichzeitigen Durchführung von Lichttherapien (z. B. UV-Bestrahlung) die jeweiligen Kombinationsverbote der GOÄ beachtet werden.
Ziffer A209 in der neuen GOÄ
Das großflächige Auftragen von Externa (bisher Analogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄ) wird in der neuen GOÄ erstmals als eigenständige Regelleistung für Hauterkrankungen geführt.
4100 „Großflächiges Auftragen von Externa bei Hauterkrankungen, mindestens ein Körperbereich …" — 14,87 € je Sitzung. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 20,10 €; die neue Festpreisziffer liegt etwas darunter.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A209
Was hat nicht gestimmt?