GOÄ A2626: Velopharyngoplastik korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A2626
Velopharyngoplastik
Punktzahl 2500  
Einfachsatz 145,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 335,16 € 2,3x
Höchstsatz 510,02 € 3,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der Velopharyngoplastik nach GOÄ-Ziffer A2626: Indikationen, Fallbeispiele, Dokumentation und typische Fehlerquellen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2626

A2626: Velopharyngoplastik (analog)

Die Ziffer A2626 beschreibt die Velopharyngoplastik als analoge Bewertung, die sich an der regulären GOÄ-Ziffer 2626 orientiert. Diese Leistung umfasst die operative Rekonstruktion und plastische Deckung im Bereich des weichen Gaumens und der Rachenhinterwand. Ziel des Eingriffs ist der Verschluss oder die Verkleinerung des velopharyngealen Raums zur Verbesserung der Sprech- und Schluckfunktion.

In der Regel sind mit dieser Ziffer sämtliche Teilschritte des operativen Eingriffs abgegolten. Dazu gehören die Präparation der Schleimhautlappen, die Mobilisation des Gewebes sowie die anschließende plastische Rekonstruktion mittels Naht. Vorbereitende Maßnahmen und die postoperative Nachsorge am Operationstag sind ebenfalls Teil der Leistungsbeschreibung.

GOÄ A2626 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Abrechnung der Ziffer A2626 setzt eine strenge medizinische Indikation voraus. Typischerweise kommt das Verfahren bei Patienten mit einer ausgeprägten velopharyngealen Insuffizienz (VPI) zum Einsatz. Diese kann angeboren sein, beispielsweise im Rahmen einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, oder erworben nach Tumorresektionen im HNO-Bereich.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die chirurgische Behandlung von ausgeprägten Formen des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (OSAS). Hierbei dient die plastische Gewebeverlagerung der Stabilisierung der oberen Atemwege. Die Abgrenzung zu einfacheren Eingriffen wie der Uvulopalatopharyngoplastik (UPPP) ist für die korrekte Liquidation essenziell.

Tipp: Bei der analogen Anwendung der Ziffer 2626 als A2626 muss auf der Rechnung die exakte Bezeichnung der erbrachten Leistung sowie der Hinweis auf die Gleichwertigkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ angegeben werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2626

Fallbeispiel 1: Korrektur einer angeborenen Gaumenspalte

Ein jugendlicher Patient stellt sich mit einer persistierenden velopharyngealen Insuffizienz nach primärem Gaumenspaltverschluss vor. Es erfolgt eine operative Velopharyngoplastik mittels eines kranial gestielten Rachenwandlappens zur Verbesserung der Artikulation. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A2626 zum Regelsatz, da keine intraoperativen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Zustand nach Tumorresektion im Rachenraum

Nach einer radikalen Resektion eines Tonsillenkarzinoms besteht ein großflächiger Defekt im Bereich des weichen Gaumens. Zur Wiederherstellung der Schluckfunktion wird eine komplexe Velopharyngoplastik durchgeführt. Aufgrund der narbigen Vorveränderungen gestaltet sich die Präparation extrem schwierig, weshalb die Ziffer A2626 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 liquidiert wird.

Fallbeispiel 3: Operative Therapie bei schwerem OSAS

Bei einem Patienten mit schwerem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom und CPAP-Intoleranz wird eine modifizierte Velopharyngoplastik zur Erweiterung des Atemwegs realisiert. Neben der Ziffer A2626 werden die Anästhesieleistungen sowie die postoperative Überwachung gesondert in Rechnung gestellt. Die präoperative Diagnostik mittels Endoskopie wird ebenfalls separat aufgeführt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2626: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der Ziffer A2626 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von kleineren, im OP-Gebiet liegenden Einzelschritten. So ist die isolierte Exzision von Schleimhaut oder die einfache Naht im selben Bereich mit der Hauptleistung abgegolten. Private Krankenversicherungen fordern hier oft Rückzahlungen wegen einer vermeintlichen Doppelabrechnung.

Zudem muss die Analogiebildung formal absolut korrekt sein. Fehlt auf der Liquidation der explizite Verweis auf die Gleichwertigkeit der Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ, kann dies zur Beanstandung und Verweigerung der Erstattung durch die Beihilfestellen führen. Auch die Verwechslung mit reinen Weichteileingriffen ohne plastischen Charakter wird häufig gerügt.

Achtung: Die Ziffer A2626 darf nicht neben Ziffern für einfache Uvula- oder Gaumeneingriffe berechnet werden, wenn diese anatomisch und funktionell Teil der plastischen Rekonstruktion sind.

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Dokumentation der GOÄ A2626: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation des Operationsverlaufs ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomischen Gegebenheiten, die Schnittführung und die Art der Lappenplastik präzise beschrieben werden. Insbesondere die Darstellung der funktionellen Rekonstruktion der Muskel- und Schleimhautschichten ist unverzichtbar.

Falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird, müssen die konkreten Erschwernisse direkt im Bericht verankert sein. Dazu gehören beispielsweise stark vernarbtes Gewebe nach Voroperationen oder eine atypische Gefäßanatomie. Diese Details erleichtern die spätere Begründung gegenüber Kostenträgern erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Präparation eines kranial gestielten Schleimhaut-Muskel-Lappens von der Rachenhinterwand. Mobilisation des weichen Gaumens unter Schonung der lateralen Gefäßbündel. Spannungsfreie Einnähung des Lappens in den weichen Gaumen zur Verkleinerung des velopharyngealen Sphinkters. Blutstillung mittels bipolarer Koagulation. Nahtkontrolle zeigt vitale Lappenränder.

GOÄ A2626: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A2626 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Ein Schwellenwert von bis zu 3,5-fach ist anwendbar, wenn besondere anatomische Schwierigkeiten vorliegen. Typische Begründungen sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen, starke intraoperative Blutungen oder ein extrem enger anatomischer Zugangsweg.

Die Begründung muss patientenbezogen, nachvollziehbar und für medizinische Laien verständlich formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen meist nicht aus. Es empfiehlt sich, die zeitliche Verzögerung in Minuten oder die spezifische anatomische Besonderheit exakt zu benennen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung nach Ziffer A2626 können begleitende Maßnahmen abgerechnet werden, sofern sie eigenständige Leistungen darstellen. Hierzu gehören die präoperative Lokalanästhesie oder die postoperative Schmerztherapie. Auch die Kombination mit endoskopischen Leistungen zur intraoperativen Kontrolle des Operationsergebnisses ist unter Beachtung der Ausschlusskriterien möglich.

Nicht kombinierbar sind hingegen Leistungen, die zwingender Bestandteil der plastischen Deckung sind. Die sorgfältige Prüfung der Kombinationsverbote im Vorfeld der Rechnungsstellung verhindert zeitaufwendige Rückfragen und sichert das verdiente Honorar der Praxis.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2626

Die GOÄ-Ziffer A2626 ist eine analoge Bewertung für die Velopharyngoplastik, basierend auf der Referenzziffer 2626. Sie wird für plastisch-rekonstruktive Eingriffe am weichen Gaumen und der Rachenwand angewendet. Der Einfachsatz beträgt 145,72 €.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei erhöhtem operativem Aufwand zulässig. Typische Gründe sind starke Vernarbungen durch Voroperationen oder schwierige anatomische Verhältnisse. Die Begründung muss detailliert im OP-Bericht dokumentiert werden.
In der Ziffer A2626 sind alle typischen Teilschritte der Lappenpräparation, Mobilisation und Naht im Operationsgebiet enthalten. Auch die Blutstillung und die unmittelbare postoperative Nachsorge am OP-Tag sind mit dieser Gebühr abgegolten.
Ja, eine Nebeneinanderberechnung ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um getrennte, eigenständige Indikationen handelt. Die Eingriffe müssen jedoch in der Dokumentation klar voneinander abgegrenzt und anatomisch getrennt beschrieben werden.
Auf der Liquidation muss die Ziffer mit einem "A" für analog gekennzeichnet werden, gefolgt von der Originalbezeichnung der Referenzziffer. Zudem ist eine verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung sowie der Verweis auf § 6 Abs. 2 GOÄ zwingend erforderlich.
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