GOÄ 2626: Velopharyngoplastik korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2626
Velopharyngoplastik
Punktzahl 2500  
Einfachsatz 145,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 335,16 € 2,3x
Höchstsatz 510,02 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Velopharyngoplastik nach GOÄ 2626 wirft oft Fragen auf – besonders bei modernen Schnarchoperationen wie LAUP oder Radiofrequenztherapie.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2626

Velopharyngoplastik

Die GOÄ-Ziffer 2626 beschreibt die operative Velopharyngoplastik im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Diese Leistung ist mit 2500 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 145,72 € entspricht.

Ursprünglich bezeichnet dieser Eingriff die operative Verlängerung des weichen Gaumens (Velum) durch die Einlagerung eines Gewebelappens aus der hinteren Rachenwand. Das primäre Ziel dieser klassischen Methode liegt in der Sprachverbesserung nach vorangegangenen Operationen oder bei angeborenen Fehlbildungen wie Gaumenspalten.

GOÄ 2626 in der Praxis: Moderne Schnarchoperationen und Analogbewertung

In der modernen HNO-Heilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie hat sich das Anwendungsspektrum der GOÄ 2626 deutlich erweitert. Heute fällt unter diese Ziffer auch die Durchführung gezielter plastisch-operativer, modellierender Maßnahmen zur Gewebereduktion am weichen Gaumen (Velum palatinum) und am Schlund (Pharynx).

Typische Beispiele hierfür sind operative Eingriffe im Rahmen der Schnarchtherapie, bei denen eine dauerhafte Straffung des Gewebes durch narbige Schrumpfung erzielt werden soll. Werden bei solchen Eingriffen jedoch ausschließlich Strukturen des weichen Gaumens und eventuell des Zäpfchens (Uvula) ohne Einbeziehung des Pharynx therapiert, muss die Abrechnung als Analogbewertung erfolgen.

Tipp: Bei der Durchführung einer laserassistierten Uvulo-Palatoplastik (LAUP) kann bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich die Zuschlagsziffer GOÄ 706 für den Lasereinsatz berechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2626

Fallbeispiel 1: Klassische Velopharyngoplastik

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Rhinophonia aperta nach einer früher erfolgten Gaumenspalt-Operation vor. Zur Verbesserung der Sprachfunktion erfolgt eine operative Verlängerung des Velums mittels eines Rachenwandlappens. Da der klassische Leistungsinhalt voll erfüllt ist, wird die GOÄ-Ziffer 2626 zum Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Laserassistierte Uvulo-Palatoplastik (LAUP)

Bei einem Patienten mit habituellem Schnarchen und Gewebeüberschuss am weichen Gaumen sowie am Pharynx wird eine LAUP durchgeführt. Der Eingriff erfolgt mittels CO2-Laser zur Gewebereduktion und Straffung. Abgerechnet wird die GOÄ 2626 direkt, kombiniert mit dem Laserzuschlag nach GOÄ 706.

Fallbeispiel 3: Radiofrequenztherapie des weichen Gaumens

Es erfolgt eine radiofrequenzassistierte Uvulo-Palatoplastik (RAUP), bei der ausschließlich das Gewebe des weichen Gaumens und der Uvula thermisch behandelt wird, ohne den Pharynx einzubeziehen. Da keine Pharynxstrukturen betroffen sind, erfolgt die Liquidation als GOÄ 2626 analog. Ein zusätzlicher Laserzuschlag ist hierbei nicht ansetzbar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2626: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 2626 darf explizit nicht zusammen mit den Ziffern 2621, 2622, 2625 und 2627 am selben Operationstag berechnet werden, da diese Eingriffe als methodische Bestandteile oder unzulässige Überschneidungen gewertet werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die Anwendung der Radiofrequenztherapie. Gelegentlich wird versucht, hierfür die radiologischen Ziffern 5852 bis 5854 GOÄ zusätzlich anzusetzen. Dies ist unzulässig, da die Radiofrequenzenergie als rein methodische Variante der Gewebereduktion gilt und bereits mit der GOÄ 2626 abgegolten ist.

Achtung: Ein erhöhter technischer oder zeitlicher Aufwand durch den Einsatz von Radiofrequenzgeräten darf nicht über Zusatzziffern, sondern ausschließlich über einen erhöhten Steigerungsfaktor gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ geltend gemacht werden.

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Dokumentation der GOÄ 2626: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im Operationsbericht muss exakt beschrieben werden, welche anatomischen Strukturen (Velum palatinum, Uvula, Pharynx) einbezogen wurden, um die Abgrenzung zwischen der direkten Abrechnung und der Analogabrechnung zu rechtfertigen.

Zudem sollten die angewandten physikalischen Methoden wie Laser- oder Radiofrequenzparameter detailliert dokumentiert werden. Dies liefert bei einer eventuellen Schwellenwertüberschreitung die notwendige medizinische Begründungsgrundlage.

Dokumentation: Durchführung einer laserassistierten Uvulo-Palatoplastik (LAUP) mittels CO2-Laser (Parameter: 15 Watt, gepulst). Präparation und Reduktion des hyperplastischen Gewebes am Velum palatinum sowie der lateralen Pharynxwände zur Straffung des Atemwegs. Blutungsfreie Verhältnisse nach Laserkoagulation.

GOÄ 2626: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund anatomischer Besonderheiten, starker intraoperativer Blutungen oder ausgeprägter Vernarbungen nach Voreingriffen kann der Eingriff erheblich erschwert sein. In solchen Fällen ist eine Anhebung des Gebührensatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gerechtfertigt. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung nach GOÄ 2626 können begleitende Leistungen wie die Lokalanästhesie (z. B. nach GOÄ 490 oder 491) oder postoperative Überwachungsleistungen liquidiert werden. Der Zuschlag für die Anwendung eines Lasers nach GOÄ 706 ist ebenfalls eine häufige und zulässige Kombination, sofern ein Laser tatsächlich zur Gewebedurchtrennung oder -abtragung genutzt wurde.

Ziffer 2626 in der neuen GOÄ

Die Velopharyngoplastik (alte Nr. 2626, 2,3-facher Satz: 335,16 €) wird in der neuen GOÄ nach der Indikation aufgeteilt:

  • Nummer 8726 „Velopharyngoplastik, zur Sprechverbesserung" (298,95 €) — der direkte Nachfolger für die klassische Velopharyngoplastik nach Spaltoperation oder anderen Fehlbildungen. Nr. 8726 ist ausdrücklich auf die Sprechverbesserung begrenzt.
  • Nummer 9130 „Uvulo-Palato-Pharyngoplastik oder Einbringen von Gaumenimplantaten zur Behandlung bei Schnarchen und/oder Obstruktivem Schlafapnoesyndrom (OSAS), auch beidseits, ggf. einschließlich Verwendung von Laser und/oder Radiofrequenzgerät" (279,08 €) — wenn unter der alten Nr. 2626 eine LAUP, RAUP, UPPP oder eine Radiofrequenzbehandlung am Velum abgerechnet wurde. Laser- und Radiofrequenztechnik sind als ggf.-Bestandteil eingeschlossen.

Die Indikation entscheidet: Spaltfolge oder Fehlbildung (8726) versus Schnarchen oder OSAS (9130).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2626

Die GOÄ-Ziffer 2626 wird für operative Velopharyngoplastiken zur Sprachverbesserung oder bei plastischen Gewebereduktionen im Rahmen von Schnarchoperationen abgerechnet. Sie umfasst Eingriffe am weichen Gaumen und am Pharynx.
Ja, die GOÄ 2626 ist für plastisch-operative Gewebereduktionen an Velum und Pharynx (z. B. LAUP) heranzuziehen. Werden nur Strukturen des Velums ohne Pharynx therapiert, erfolgt die Abrechnung analog.
Nein, die Radiofrequenztherapie stellt lediglich eine methodische Variante dar und ist nicht separat berechenbar. Ein erhöhter Aufwand kann jedoch über den Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 GOÄ geltend gemacht werden.
Die GOÄ-Ziffer 2626 darf nicht am selben Tag neben den Ziffern 2621, 2622, 2625 und 2627 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind bei der Rechnungsstellung zwingend zu beachten.
Eine Analogabrechnung ist erforderlich, wenn ausschließlich Gewebe des weichen Gaumens (Velum palatinum) und gegebenenfalls des Zäpfchens (Uvula) reduziert wird. Sobald Pharynxstrukturen unberührt bleiben, fehlt der direkte Leistungsinhalt.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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