GOÄ 2622: Gesichtsspalte korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2622
Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte – einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken –
Punktzahl 9000  
Einfachsatz 524,59 € 1,0x
Regelhöchstsatz 1206,56 € 2,3x
Höchstsatz 1836,07 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 2622: So rechnen Sie die plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte rechtssicher und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2622

Plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte – einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken –

Die GOÄ-Ziffer 2622 beschreibt eine hochkomplexe chirurgische Leistung aus dem Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Sie umfasst die vollständige plastisch-chirurgische Rekonstruktion einer durchgehenden Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, unabhängig davon, ob diese einseitig oder doppelseitig ausgeprägt ist. Der Leistungsinhalt deckt alle notwendigen Weichteilkorrekturen sowie die knöchernen Rekonstruktionen ab.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die Integration von Osteotomien und Osteoplastiken. Das bedeutet, dass Knochendurchtrennungen und der plastisch-chirurgische Knochenaufbau am Gesichtsskelett bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Separate Berechnungen für diese Teilschritte sind daher innerhalb derselben Sitzung ausgeschlossen.

GOÄ 2622 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 2622 ist auf schwere, angeborene Fehlbildungen des Gesichtsschädels beschränkt. Typische Indikationen sind durchgehende Spaltbildungen, die eine umfassende Sanierung der anatomischen Strukturen erfordern. Diese Eingriffe werden meist im Rahmen eines mehrstufigen Therapiekonzepts durchgeführt.

Da es sich um einen extrem anspruchsvollen Eingriff handelt, ist eine präzise präoperative Planung unerlässlich. Die Ziffer kommt sowohl bei der primären Versorgung im Säuglings- oder Kleinkindalter als auch bei komplexen sekundären Korrekturen im Jugend- oder Erwachsenenalter zum Einsatz. Die Wiederherstellung der funktionellen Ästhetik und der Kaufunktion steht hierbei im Vordergrund.

Tipp: Achten Sie bei der Behandlungsplanung darauf, dass alle vorbereitenden radiologischen und dreidimensionalen Planungsleistungen separat nach den entsprechenden Abschnitten der GOÄ berechnet werden können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2622

Fallbeispiel 1: Primäre Rekonstruktion einer einseitigen kompletten Spalte

Bei einem einjährigen Kleinkind erfolgt die primäre operative Versorgung einer linksseitigen, kompletten Lippen-Kiefer-Gaumenspalte. Der Operateur führt die Weichteilrekonstruktion der Lippe und des Gaumens durch und nimmt eine erste knöcherne Ausrichtung vor. Da alle Kriterien der kompletten Spaltversorgung erfüllt sind, wird die GOÄ-Ziffer 2622 mit dem Regelsatz von 2,3 berechnet (1206,56 €).

Fallbeispiel 2: Sekundäre Osteoplastik bei doppelseitiger Spalte

Ein 14-jähriger Patient stellt sich zur sekundären Rekonstruktion des Alveolarfortsatzes bei doppelseitiger Spaltbildung vor. Es erfolgt eine umfangreiche Osteotomie und die Einbringung eines Beckenkammtransplantats zur Osteoplastik des Gesichtsskeletts. Aufgrund des erhöhten Aufwandes durch die beidseitige Ausprägung wird die GOÄ 2622 mit einem gesteigerten Faktor von 3,5 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Komplexe Spaltrekonstruktion bei ausgeprägter Asymmetrie

Bei einem erwachsenen Patienten mit einer residualen Gesichtsspalte und ausgeprägter Asymmetrie des Mittelgesichts wird eine komplexe Korrekturoperation durchgeführt. Neben den Weichteilkorrekturen sind umfangreiche Verlagerungsosteotomien notwendig. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 2622, wobei die anatomischen Besonderheiten im OP-Bericht detailliert festgehalten werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2622: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2622 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen. Da die Ziffer Osteotomien und Osteoplastiken explizit einschließt, dürfen Ziffern wie die GOÄ 2625 (Kieferosteotomie) oder GOÄ 2720 (Knochenaufbau) nicht zusätzlich angesetzt werden. Solche Doppelabrechnungen führen regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem ist auf die strikten Ausschlussziffern zu achten. Die Ziffern 2620 (Lippenplastik) und 2621 (Kiefer-Gaumenspaltplastik) sind neben der 2622 am selben Behandlungstag komplett ausgeschlossen. Prüfstellen achten penibel darauf, dass diese Ausschlusskriterien eingehalten werden, um eine Überkompensation zu vermeiden.

Achtung: Die zusätzliche Berechnung einer Knochenentnahme aus einem separaten Spenderareal (z. B. Beckenkamm) muss genau geprüft werden, da die reine Einbringung (Osteoplastik) bereits in der GOÄ 2622 enthalten ist.

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Dokumentation der GOÄ 2622: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen alle durchgeführten Schritte, insbesondere die Details der Osteotomie und der verwendeten Osteoplastikverfahren, präzise beschrieben werden. Auch die anatomischen Verhältnisse und eventuelle Komplikationen gehören in die Akte.

Für die Rechtfertigung höherer Steigerungsfaktoren ist die Dokumentation des konkreten Mehraufwands entscheidend. Zeitüberschreitungen, stark vernarbtes Gewebe durch Voroperationen oder extreme Blutungsneigungen sollten exakt mit Zeitangaben protokolliert werden. Dies sichert den Anspruch gegenüber den Kostenträgern ab.

Dokumentation: Plastisch-chirurgische Versorgung der kompletten linksseitigen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte. Durchführung von Osteotomien zur Segmentmobilisation, gefolgt von einer Osteoplastik des Alveolarfortsatzes mittels autologem Knochen. Gesamtdauer der Rekonstruktion: 180 Minuten aufgrund ausgeprägter anatomischer Varianz.

GOÄ 2622: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 2622 kann bei besonders schwierigen Operationsbedingungen über den Schwellenwert von 2,3 hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für einen Steigerungsfaktor bis zu 3,5 sind ein extrem asymmetrischer Befund, ausgeprägte Vernarbungen nach multiplen Voroperationen oder ein erhöhtes Risiko bei Vorerkrankungen des Patienten. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit Anästhesieleistungen sowie speziellen postoperativen Überwachungsziffern. Auch radiologische Leistungen zur intraoperativen Kontrolle können in der Regel separat berechnet werden. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen rekonstruktiven Ziffern des Gesichtsskeletts, sofern diese denselben anatomischen Bereich betreffen. Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationsverbote schützt vor Regressen.

Ziffer 2622 in der neuen GOÄ

Die plastisch-chirurgische Behandlung einer kompletten Gesichtsspalte (alte Nr. 2622, einschließlich Osteotomien und Osteoplastiken, 2,3-facher Satz: 1.206,56 €) wird in der neuen GOÄ in mehrere eigenständige Positionen aufgeteilt. Welche Kombination gilt, hängt von Seitigkeit und Verschlusszeitpunkt ab. Die relevanten Zielziffern:

  • Nummer 8715 „Operation einer Lippenspalte, je Seite" (342,15 €) — bei einseitiger Spalte.
  • Nummer 8716 „Operation einer beidseitigen Lippenspalte" (539,75 €) — bei beidseitiger Spalte.
  • Nummer 8719 „Operation einer Kieferspalte als Gingivoperiostplastik, je Kieferhälfte" (296,17 €) — für den Kieferspaltenanteil.
  • Nummer 8723 „Primärer Verschluss des weichen Gaumens mit Muskelplastik" (342,15 €) — bei primärem Weichgaumenverschluss.
  • Nummer 8724 „Sekundärer Verschluss des weichen Gaumens mit Muskelplastik" (342,15 €) — bei sekundärem Weichgaumenverschluss.
  • Nummer 8725 „Verschluss des harten Gaumens oder von Defekten im Bereich von hartem Gaumen, Nasenboden oder Vestibulum, je Defekt" (329,40 €) — für den Hartgaumenverschluss.

Dokumentation entscheidet: Seitigkeit der Lippenspalte und Zeitpunkt des Gaumenverschlusses (primär oder sekundär) bestimmen die exakte Ziffernkombination.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2622

Nein, die gemeinsame Abrechnung ist ausgeschlossen. Die GOÄ-Ziffer 2622 beinhaltet bereits sämtliche Osteotomien und Osteoplastiken im Rahmen der Spaltversorgung. Daher greift hier ein strikter Abrechnungsausschluss.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder beidseitigen Spaltbildungen gerechtfertigt. Auch ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen können als Begründung dienen. Die Erhöhung muss im OP-Bericht detailliert begründet werden.
Ja, die Osteoplastik ist explizit im Leistungstext der GOÄ 2622 aufgeführt und somit abgegolten. Eine gesonderte Berechnung von Knochenaufbauten oder Transplantationen nach Ziffern wie GOÄ 2720 ist neben der 2622 nicht zulässig.
Neben der GOÄ 2622 dürfen die Ziffern 2620, 2621, 2625 bis 2627, 2630 sowie 2720 nicht abgerechnet werden. Diese Leistungen sind entweder Bestandteil der Hauptleistung oder stehen in direktem Ausschluss.
Ja, die Ziffer kann auch für sekundäre, plastisch-chirurgische Korrekturen herangezogen werden, sofern diese den Leistungsinhalt vollständig erfüllen. Dies umfasst insbesondere komplexe Folgeeingriffe mit Knochenaufbau. Die medizinische Notwendigkeit muss hierbei klar dokumentiert sein.
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