GOÄ 2621: Lippen-Kieferspalte korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 2621
Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 201,09 € 2,3x
Höchstsatz 306,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2621 bei Lippen-Kieferspalten: Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2621

GOÄ-Ziffer 2621: Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik (1500 Punkte)

Die GOÄ-Ziffer 2621 beschreibt die chirurgische Versorgung einer ausgeprägten Spaltbildung im Bereich der Lippe und des Kiefers, die zusätzlich den Naseneingang betrifft. Diese Leistung wurde im Jahr 1988 eingeführt und spiegelt den damaligen Standard der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wider. Der Leistungsinhalt umfasst primär den einfachen Verschluss der Spaltsegmente sowie die plastische Formung des Naseneingangs.

Da die moderne Spaltchirurgie heute weitaus komplexere, dreidimensionale Rekonstruktionen erfordert, deckt die Ziffer 2621 allein nicht mehr das gesamte Spektrum einer zeitgemäßen Versorgung ab. Die Bewertung mit 1500 Punkten bezieht sich rein auf den anatomischen Basisverschluss. Weiterführende funktionelle und ästhetische Rekonstruktionen müssen daher differenziert betrachtet und gegebenenfalls gesondert codiert werden.

GOÄ 2621 in der Praxis: Indikation und Leistungsumfang

Die primäre Indikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2621 ist die operative Erstversorgung oder eine umfassende Revision einer breiten Lippen-Kieferspalte, bei der eine Beteiligung des Naseneingangs vorliegt. Typische Patientenszenarien betreffen Säuglinge im Rahmen des primären Spaltverschlusses oder ältere Patienten bei sekundären Korrekturen. Die Ziffer setzt voraus, dass sowohl die Lippen- als auch die Kieferkomponente sowie die Naseneingangsplastik in einer Sitzung operiert werden.

In der modernen klinischen Praxis wird selten nur ein einfacher Verschluss durchgeführt. Häufig erfolgen zeitgleich komplexe Muskelrekonstruktionen oder Knorpeltransplantationen. Da diese über den historischen Leistungsinhalt der Ziffer 2621 hinausgehen, ist eine präzise Abgrenzung zu anderen rekonstruktiven Ziffern der GOÄ essenziell für eine vollständige Honorierung.

Tipp: Da die Ziffer 2621 den medizinischen Standard von vor über 30 Jahren abbildet, sollten zusätzliche rekonstruktive Teilschritte, die über den einfachen Verschluss hinausgehen, konsequent als eigenständige Leistungen dokumentiert und abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2621

Fallbeispiel 1: Primärer Verschluss bei einem Säugling

Ein Säugling mit einer linksseitigen, breiten Lippen-Kiefer-Gaumenspalte erhält den primären Verschluss der Lippe und des Kiefers inklusive einer Formung des Naseneingangs. Der Eingriff verläuft ohne außergewöhnliche Komplikationen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2621 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Aufwand dem Durchschnitt entspricht. Eventuelle Anästhesieleistungen und Zuschläge für ambulantes Operieren kommen hinzu.

Fallbeispiel 2: Sekundäre Korrekturoperation mit Muskelrekonstruktion

Bei einem jugendlichen Patienten erfolgt eine sekundäre Korrektur der Lippen-Kieferspalte mit gleichzeitiger funktioneller Rekonstruktion der Lippenmuskulatur. Neben der GOÄ 2621 für den Spaltverschluss und die Nasenplastik wird die GOÄ-Ziffer 2064 für die Muskelplastik angesetzt. Diese Kombination ist zulässig, da die Muskelrekonstruktion eine eigenständige, über den Basisverschluss hinausgehende Leistung darstellt.

Fallbeispiel 3: Komplexe Spaltoperation mit Knochentransplantation

Bei einer ausgeprägten Spaltbildung ist neben dem Verschluss der Weichteile eine Stabilisierung des Alveolarfortsatzes mittels Beckenkammspan erforderlich. Abgerechnet wird die GOÄ 2621 für die Weichteil- und Nasenplastik. Die Entnahme und Einbringung des Knochentransplantats wird zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 2255 berechnet. Aufgrund der extremen Gewebedefizite und der schwierigen Präparation wird für die Ziffer 2621 ein Steigerungsfaktor von 3,5 gewählt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2621: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 2621 ist die unzulässige Kombination mit anderen Spalt-Ziffern. Die Ziffern 2620 (Operation der Lippen- oder Kieferspalte), 2622 (Operation der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte) sowie 2625 bis 2627 sind strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlusskriterien im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2621 und GOÄ 2620 oder 2622 führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation, da diese Ziffern unterschiedliche Ausprägungsgrade derselben Fehlbildung beschreiben und sich gegenseitig ausschließen.

Zudem beanstanden Prüfer häufig die zusätzliche Abrechnung von Standard-Wundverschlüssen oder einfachen Nahttechniken, da diese mit der Hauptleistung abgegolten sind. Nur echte plastisch-rekonstruktive Zusatzleistungen wie Knorpeltransplantate (GOÄ 2384) oder freie Knochentransplantate (GOÄ 2255) halten einer Überprüfung stand, sofern sie medizinisch begründet und detailliert im OP-Bericht dokumentiert sind.

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Dokumentation der GOÄ 2621: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die anatomischen Gegebenheiten, insbesondere die Breite der Spalte und die Beteiligung des Naseneingangs, exakt beschrieben werden. Auch die angewandte Schnitt- und Nahttechnik sowie die Mobilisation der Gewebelappen müssen präzise dokumentiert sein.

Werden zusätzliche Ziffern für plastische Rekonstruktionen angesetzt, muss sich deren eigenständige Durchführung klar aus dem Bericht ergeben. Es reicht nicht aus, die Ziffern lediglich aufzulisten; der operative Mehraufwand und die Indikation der Zusatzmaßnahmen müssen für einen medizinischen Laien nachvollziehbar dargelegt werden.

Dokumentationsbeispiel:
Präparation und Mobilisation der Spaltränder bei breiter Lippen-Kieferspalte links unter Einbeziehung des deformierten Naseneingangs. Plastischer Verschluss der Lippe und des Kiefers. Aufgrund des ausgeprägten Gewebedefizits zusätzliche Entnahme eines Ohrknorpeltransplantats (gesondert berechnet nach GOÄ 2384) zur Rekonstruktion des Nasenflügels.

GOÄ 2621: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 2621 gut begründbar, wenn besondere anatomische Schwierigkeiten vorliegen. Typische Begründungen sind eine extreme Spaltbreite, stark vernarbtes Gewebe bei Sekundäreingriffen oder erhebliche Asymmetrien der Nase, die den präparatorischen Aufwand signifikant erhöhen. Auch eine erhöhte Blutungsneigung oder die Notwendigkeit einer besonders zeitaufwendigen Gewebemobilisation rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Da die GOÄ 2621 nur den Basisverschluss abbildet, treten in der Praxis häufig zulässige Kombinationen auf. Neben den bereits erwähnten Knochen- und Knorpeltransplantaten (GOÄ 2255, 2384) können auch Korrekturen am Nasenseptum (GOÄ 1445–1448) oder plastische Rekonstruktionen des Lippenrotes (GOÄ 2381, 2382) kombiniert werden. Zudem sind die Zuschläge für ambulantes Operieren (z. B. GOÄ 440 oder 445) bei entsprechender Durchführung ansetzbar.

Ziffer 2621 in der neuen GOÄ

Die Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik (alte Nr. 2621, 2,3-facher Satz: 201,09 €) wird in der neuen GOÄ in drei eigenständige Teilleistungen aufgeteilt, die je nach Seitigkeit kombiniert werden:

  • Nummer 8715 „Operation einer Lippenspalte mit Längenausgleich der Lippenstümpfe, Präparation und Umorientierung des Ringmuskels, je Seite" (342,15 €) — bei einseitiger Lippen-Kieferspalte.
  • Nummer 8716 „Operation einer beidseitigen Lippenspalte mit Längenausgleich der Lippenstümpfe, Präparation und Umorientierung des Ringmuskels" (539,75 €) — bei beidseitiger Lippen-Kieferspalte.
  • Nummer 8718 „Naseneingangsplastik, ggf. einschließlich Mobilisierung der Nasenflügelbasis- und der Naseneingangsweichteile, Muskelnaht, Verlagerung der Nasenflügelbasis, Nasenbodenbildung, je Seite" (342,15 €) — die Naseneingangsplastik wird separat abgerechnet und ist je Seite berechnungsfähig.
  • Nummer 8719 „Operation einer Kieferspalte als Gingivoperiostplastik, je Kieferhälfte" (296,17 €) — für die Kieferspalte je Kieferhälfte.

Die früher einheitliche Ziffer für Lippe, Nase und Kiefer wird damit in drei separat berechnungsfähige Positionen aufgeteilt, was die Kombinationsgebühr deutlich erhöht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2621

Die GOÄ-Ziffer 2621 beschreibt die Operation einer breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik, während die GOÄ 2622 zusätzlich den Verschluss einer Gaumenspalte umfasst. Beide Ziffern schließen sich gegenseitig aus und dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 2621 und GOÄ 2620 ist laut den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ausgeschlossen. Die Ziffer 2621 stellt eine höher bewertete, speziellere Leistung dar, die den einfacheren Verschluss nach Ziffer 2620 konsumiert.
Neben der GOÄ 2621 können eigenständige plastische Rekonstruktionen wie Knorpeltransplantationen (GOÄ 2384), Knochentransplantationen (GOÄ 2255) oder Korrekturen des Lippenrotes (GOÄ 2381/2382) abgerechnet werden. Diese müssen jedoch medizinisch begründet und separat dokumentiert sein.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 2621 beträgt 201,09 Euro bei einer Punktzahl von 1500 Punkten. Der einfache Gebührensatz liegt bei 87,43 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) mit 306,00 Euro berechnet wird.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch eine extreme Spaltbreite, ausgeprägte Gewebedefizite, starke Vernarbungen bei Revisionseingriffen oder einen erhöhten zeitlichen Aufwand begründet werden. Diese Besonderheiten müssen im OP-Bericht detailliert dokumentiert sein.
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