Leitfaden zur analogen Abrechnung der Splanchnikusdurchtrennung nach GOÄ-Ziffer A2604. Tipps zu Indikation, Dokumentation und Vermeidung von Honorarverlusten.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2604
A2604 Splanchnikusdurchtrennung, peritoneal oder retroperitoneal (analog GOÄ-Ziffer 2604)
Die Ziffer A2604 beschreibt die Splanchnikusdurchtrennung, welche entweder über einen peritonealen oder retroperitonealen Zugangsweg erfolgt. Da es sich um eine Analogbewertung handelt, wird hierbei die Ziffer 2604 aus dem neurochirurgischen Abschnitt der GOÄ herangezogen. Diese Leistung umfasst die operative Freilegung und gezielte Unterbrechung der viszeralen Schmerzfasern des Nervus splanchnicus.
Die Maßnahme dient primär der palliativen Schmerzausschaltung bei schweren, therapierefraktären Schmerzzuständen im Oberbauch. Die analoge Anwendung ist notwendig, da moderne minimalinvasive oder spezifische abdominelle Zugangswege im Originalverzeichnis der GOÄ nicht adäquat abgebildet sind. Die Vorbemerkungen zum Abschnitt G der GOÄ bezüglich der operativen Leistungen sind hierbei vollumfänglich zu beachten.
GOÄ A2604 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Der klinische Einsatz der Ziffer A2604 konzentriert sich vor allem auf die palliative Versorgung von Patienten mit fortgeschrittenen Malignomen des oberen Gastrointestinaltrakts. Besonders häufig kommt die Splanchnikektomie beim inoperablen Pankreaskarzinom oder bei chronisch kalzifizierender Pankreatitis zum Einsatz. Ziel ist die Reduktion des massiven Opioidbedarfs und die Steigerung der Lebensqualität.
Die Durchführung kann offen-chirurgisch, zunehmend jedoch minimalinvasiv mittels Laparoskopie oder Thorakoskopie erfolgen. Bei der analogen Abrechnung über die Ziffer A2604 ist darauf zu achten, dass der gewählte Zugangsweg und die Spezifität des Eingriffs die Gleichwertigkeit zur Originalziffer 2604 rechtfertigen. Eine Abgrenzung zu rein perkutanen Blockaden (z. B. Plexus-coeliacus-Blockade) ist zwingend erforderlich, da diese niedrigere Ziffernbewertungen aufweisen.
Tipp: Bei der laparoskopischen Durchführung sollte die analoge Anwendung der Ziffer A2604 explizit mit dem Zusatz "analog" und der Angabe des konkreten OP-Verfahrens auf der Liquidation gekennzeichnet werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2604
Fallbeispiel 1: Palliative Schmerztherapie bei Pankreaskarzinom
Ein Patient mit einem fortgeschrittenen, inoperablen Pankreaskopfkarzinom leidet unter unerträglichen, gürtelförmigen Oberbauchschmerzen. Zur Schmerzlinderung erfolgt eine bilaterale, laparoskopische Splanchnikusdurchtrennung. Die Abrechnung erfolgt analog über die Ziffer A2604, da der Eingriff die Kriterien einer operativen Durchtrennung erfüllt. Die Begründung verweist auf die palliative Indikation und den minimalinvasiven Zugang.
Fallbeispiel 2: Chronische Pankreatitis mit therapierefraktären Schmerzen
Bei einer Patientin mit ausgeprägter, chronisch-kalzifizierender Pankreatitis und erfolgloser medikamentöser Schmerztherapie wird eine retroperitoneale Splanchnikektomie durchgeführt. Der operative Aufwand rechtfertigt den Ansatz der Analogziffer A2604. Neben der operativen Leistung werden die Narkose und die postoperative Überwachung gesondert liquidiert.
Fallbeispiel 3: Rezidivierende abdominelle Schmerzen bei retroperitonealem Tumor
Ein Patient stellt sich mit einem retroperitonealen Weichteilsarkom und massiver Infiltration des Plexus coeliacus vor. Zur Schmerzkontrolle wird eine gezielte operative Splanchnikusdurchtrennung vorgenommen. Die Liquidation erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer A2604 unter Angabe des analogen Charakters der Leistung.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2604: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der operativen Splanchnikusdurchtrennung mit der rein chemischen oder thermischen Plexus-coeliacus-Blockade. Letztere ist nach den Ziffern für Nervenblockaden (z. B. GOÄ 3450 ff.) zu bewerten und darf nicht analog über die deutlich höher bewertete Ziffer A2604 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen fordern in solchen Fällen regelmäßig den Operationsbericht an.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die Nebeneinanderberechnung von A2604 mit anderen großen abdominellen Resektionen (wie einer Whipple-Operation), wenn die Splanchnikektomie lediglich als unselbstständiger Teilschritt der Tumorexstirpation durchgeführt wurde. Das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2a GOÄ verbietet hier eine separate Berechnung, es sei denn, es handelt sich um eine eigenständige, medizinisch gesonderte Indikation.
Achtung: Die bloße intraoperative Darstellung oder Neurolyse des Nervs ohne tatsächliche Durchtrennung erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Ziffer A2604 und führt bei Prüfungen zur Streichung der Position.
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Dokumentation der GOÄ A2604: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. Im Operationsbericht müssen der gewählte Zugangsweg (peritoneal oder retroperitoneal), die eindeutige Identifikation des Nervus splanchnicus sowie die Durchführung der Resektion bzw. Durchtrennung präzise beschrieben werden. Auch die histologische Sicherung des entnommenen Nervengewebes stützt die Plausibilität der Abrechnung erheblich.
Zusätzlich sollte die präoperative Schmerzanamnese und die Indikationsstellung (z. B. Versagen der WHO-Stufe-III-Analgetika) in der Patientenakte dokumentiert sein. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit des invasiven Eingriffs gegenüber den Beihilfestellen.
Dokumentation: "...Nach Eröffnung des Retroperitoneums und Darstellung der linken Zwerchfellschenkel zeigt sich der N. splanchnicus major. Dieser wird auf einer Strecke von 2 cm freigelegt, clippiert und reseziert. Das Resektat wird zur histopathologischen Untersuchung eingesandt..."
GOÄ A2604: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis hin zum Höchsatz von 3,5 ist bei der Ziffer A2604 bei erhöhtem operativem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen im Operationsgebiet (z. B. nach Voroperationen oder bei fortgeschrittener chronischer Pankreatitis), anatomische Varianten des Nervenverlaufs oder ein stark erhöhtes Blutungsrisiko. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A2604 wird häufig in Kombination mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 451 ff.) und postoperativen Überwachungsleistungen liquidiert. Auch die histologische Untersuchung des resezierten Nervensegments nach GOÄ-Ziffer 4815 ist eine regelmäßige und zulässige Begleitposition. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von neurolytischen Blockaden am selben Nervensegment während derselben Sitzung.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2604
Was hat nicht gestimmt?