GOÄ A2804: Druckmessung am Gefäß korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A2804
Druckmessung(en) am freigelegten Blutgefäß
Punktzahl 253  
Einfachsatz 14,75 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,92 € 2,3x
Höchstsatz 51,62 € 3,5x

Die analoge Abrechnung der Druckmessung am freigelegten Blutgefäß nach GOÄ A2804 wirft oft Fragen auf. Dieser Beitrag erläutert Fallstricke und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2804

A2804 (analog): Druckmessung(en) am freigelegten Blutgefäß

Die Ziffer A2804 beschreibt die Druckmessung am freigelegten Blutgefäß im Wege der Analogbewertung. Da die originale Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 1982 viele moderne gefäßchirurgische und interventionelle Verfahren nicht explizit abbildet, wird diese Ziffer analog herangezogen. Sie umfasst die direkte, invasive Bestimmung des intravasalen Drucks während eines operativen Eingriffs.

Die Leistung beinhaltet die Freilegung des Gefäßes, die Punktion oder das Einbringen eines Messkatheters sowie die eigentliche Druckregistrierung. Auch die anschließende Versorgung der Punktionsstelle ist mit dieser Gebührenposition abgegolten. Da es sich um eine analoge Bewertung handelt, entspricht der Gebührenrahmen exakt der Originalziffer 2804.

GOÄ A2804 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der Ziffer A2804 kommt vor allem in der Gefäßchirurgie und der interventionellen Radiologie zum Tragen. Ein typisches Einsatzgebiet ist die Überprüfung des hämodynamischen Erfolgs nach einer Gefäßrekonstruktion oder einer Thrombektomie. Durch die direkte Druckmessung vor und hinter einer Stenose lässt sich der exakte Druckgradient bestimmen.

Auch bei der Anlage von Shunts für Dialysepatienten liefert die intraoperative Druckmessung wertvolle Daten über die Funktionsfähigkeit der Anastomose. Die Messung dient hierbei als Entscheidungsgrundlage für das weitere chirurgische Vorgehen. Eine rein prä- oder postoperative nicht-invasive Blutdruckmessung darf hingegen nicht unter dieser Ziffer liquidiert werden.

Tipp: Die analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ setzt voraus, dass eine selbstständige ärztliche Leistung erbracht wurde, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten ist. Die Analogie muss auf der Liquidation klar gekennzeichnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2804

Fallbeispiel 1: Kontrolle nach Thrombektomie

Bei einem Patienten mit akutem Verschluss der Arteria femoralis superficialis erfolgt eine operative Thrombektomie. Nach erfolgreicher Rekanalisation führt der Operateur eine direkte Druckmessung am freigelegten Gefäß durch, um den Einstromdruck zu verifizieren. Die Messung bestätigt einen adäquaten Druckaufbau ohne verbliebenen Gradienten. Neben der operativen Hauptleistung wird die Ziffer A2804 analog mit dem Regelsatz berechnet.

Fallbeispiel 2: Shunt-Anlage bei Niereninsuffizienz

Im Rahmen der Neuanlage eines arteriovenösen Shunts am Unterarm wird der intraoperative Druck im venösen Schenkel gemessen. Dies dient dem Ausschluss eines vorzeitigen Abflusshindernisses. Da diese hämodynamische Überprüfung eine eigenständige Entscheidungsgrundlage für den Operationserfolg darstellt, ist die Abrechnung der Ziffer A2804 neben der Shunt-Anlage vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Komplexe Rekonstruktion bei pAVK

Bei einer ausgeprägten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) wird ein femoropoplitealer Bypass gelegt. Aufgrund starker Verkalkungen gestaltet sich die Druckmessung am freigelegten Gefäß schwierig und erfordert mehrere Messpunkte. Hier wird die Ziffer A2804 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 liquidiert, da der zeitliche und technische Aufwand erheblich über dem Durchschnitt lag.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2804: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A2804 ist die fehlende Abgrenzung zur operativen Hauptleistung. Private Krankenversicherungen argumentieren oft, dass die Druckmessung eine unselbstständige Teilleistung des primären Eingriffs darstellt. Dies ist jedoch unzutreffend, sofern die Messung eine eigenständige therapeutische oder diagnostische Konsequenz nach sich zieht.

Zudem darf die Ziffer nicht für die routinemäßige, kontinuierliche invasive Blutdruckmessung mittels Arterienkatheter im Rahmen einer Anästhesie missbraucht werden. Die Ziffer A2804 setzt zwingend die chirurgische Freilegung des zu messenden Blutgefäßes voraus. Reine perkutane Punktionen ohne operative Freilegung erfüllen das Leistungsbild nicht.

Achtung: Doppelabrechnungen mit anderen diagnostischen Ziffern der Gefäßdiagnostik am selben Gefäßabschnitt sind zu vermeiden, sofern diese denselben Untersuchungsschritt betreffen. Prüfstellen der Beihilfe und PKVen gleichen diese Ziffern systematisch ab.

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Dokumentation der GOÄ A2804: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. Im Operationsbericht muss die Indikation für die direkte Druckmessung zweifelsfrei dargestellt werden. Es reicht nicht aus, lediglich das Wort Druckmessung zu erwähnen; der genaue Ablauf muss nachvollziehbar sein.

Der Bericht sollte das freigelegte Gefäß namentlich nennen, die Methode der Druckabnahme beschreiben und die konkreten Messwerte in mmHg dokumentieren. Auch die aus den Werten gezogenen klinischen Konsequenzen, wie etwa die Freigabe des Blutflusses oder die Notwendigkeit einer chirurgischen Revision, gehören zwingend in die Patientenakte.

Dokumentationsbeispiel: Nach Freilegung der Arteria carotis interna und Durchführung der Thrombendarteriektomie erfolgt die direkte invasive Druckmessung mittels Feinnadelpunktion. Systemischer Druck: 120 mmHg, poststenotischer Druck: 115 mmHg. Kein relevanter Druckgradient nachweisbar. Nahtverschluss der Punktionsstelle.

GOÄ A2804: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der Ziffer A2804 sind stark veränderte anatomische Verhältnisse, wie sie bei ausgeprägter Arteriosklerose oder nach Voroperationen vorkommen. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch die Notwendigkeit multipler Messungen an unterschiedlichen Gefäßsegmenten rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A2804 wird typischerweise in Kombination mit operativen Leistungen aus dem Abschnitt L (Chirurgie) der GOÄ abgerechnet. Häufige Kombinationspartner sind Ziffern für Gefäßrekonstruktionen (z. B. Ziffern 2810 bis 2812) oder Thrombektomien. Wichtig ist hierbei, dass die Dokumentation die Eigenständigkeit der Druckmessung als diagnostische Kontrollmaßnahme klar belegt, um den Vorwurf der unzulässigen Ziffernkombination zu entkräften.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2804

Die Kennzeichnung A2804 steht für eine Analogabrechnung der Ziffer 2804 für die Druckmessung an einem freigelegten Blutgefäß. Da diese Leistung im Originalkatalog nicht explizit für alle modernen Indikationen abgebildet ist, erfolgt die Liquidation analog. Dies ermöglicht eine betriebswirtschaftlich angemessene Honorierung moderner gefäßchirurgischer Verfahren.
Das Honorar beträgt beim einfachen Gebührensatz 14,75 € bei einer Punktzahl von 253 Punkten. Im Regelfall wird der 2,3-fache Satz mit 33,92 € abgerechnet. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor auf 51,62 € erhöht werden.
Die GOÄ-Ziffer A2804 darf nicht neben primären operativen Ziffern berechnet werden, wenn die Druckmessung ein integraler Bestandteil der Hauptleistung ist. Zudem sind zeitgleiche unselbstständige intraoperative Kontrollmessungen häufig mit der operativen Hauptleistung abgegolten. Eine separate Abrechnung erfordert eine eigenständige medizinische Indikation und eine detaillierte Dokumentation.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei anatomischen Besonderheiten wie stark verkalkten Gefäßwänden oder ausgeprägten Verwachsungen gerechtfertigt. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch wiederholte Messungen zur Qualitätskontrolle nach einer Rekonstruktion begründet den höheren Faktor. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung dargelegt werden.
Die Dokumentation muss den exakten Zugangsweg, das freigelegte Gefäß und die gemessenen Druckwerte lückenlos erfassen. Zudem sollten die klinische Konsequenz der Messung und die Indikation präzise in der Patientenakte vermerkt sein. Dies schützt die Praxis zuverlässig vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
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