GOÄ A2807: Arterienentnahme korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A2807
Operative Entnahme einer Arterie zum Gefäßersatz
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A2807: Korrekte Abrechnung der operativen Arterienentnahme zum Gefäßersatz, typische Fallbeispiele und Tipps zur Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2807

GOÄ-Ziffer A2807 (analog): Operative Entnahme einer Arterie zum Gefäßersatz (analog Ziffer 2807).

Die Ziffer A2807 beschreibt die operative Entnahme einer körpereigenen Arterie, die im weiteren Verlauf des Eingriffs als Gefäßersatz implantiert wird. Diese Leistung wird analog herangezogen, da moderne gefäßchirurgische Entnahmetechniken im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht immer trennscharf abgebildet sind. Die Ziffer umfasst die vollständige Freilegung, die sorgfältige Präparation sowie die Entnahme des entsprechenden Arteriensegments.

Im Rahmen der Erbringung sind alle vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen wie die lokale Blutstillung und der schichtweise Wundverschluss an der Entnahmestelle abgegolten. Die analoge Bewertung orientiert sich an der regulären Ziffer 2807, um eine adäquate Honorierung des chirurgischen Aufwands sicherzustellen.

GOÄ A2807 in der Praxis: Korrekte Indikation und klinischer Einsatz

Die häufigste klinische Anwendung der Ziffer A2807 ist die Gewinnung der Arteria radialis am Unterarm für eine koronare Bypass-Operation. Auch bei peripheren arteriellen Rekonstruktionen, bei denen ein autologes arterielles Transplantat einem venösen oder synthetischen Ersatz vorgezogen wird, kommt diese Ziffer zum Einsatz. Der Eingriff erfordert eine präzise chirurgische Technik, um das Endothel des Transplantats nicht zu schädigen.

Abzugrenzen ist diese Leistung von der Entnahme einer Vene nach GOÄ-Ziffer 2805. Werden im selben Eingriff sowohl eine Arterie als auch eine Vene entnommen, können beide Ziffern nebeneinander abgerechnet werden. Dies muss jedoch durch die Dokumentation unterschiedlicher Entnahmestellen plausibel begründet werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Entnahme der Arteria radialis als eigenständiger operativer Schritt dokumentiert wird, um die analoge Abrechnung nach Ziffer A2807 sauber zu begründen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2807

Fallbeispiel 1: Entnahme der Arteria radialis bei aortokoronalem Bypass

Ein Patient mit einer koronaren Dreigefäßerkrankung erhält einen aortokoronalen Bypass. Zur Überbrückung einer hochgradigen Stenose der Arteria circumflexa wird die Arteria radialis des nicht-dominanten linken Unterarms entnommen. Die Entnahme erfolgt über einen separaten Zugang und wird als freies Transplantat vorbereitet. Neben den Bypass-Ziffern wird die Ziffer A2807 für die arterielle Entnahme korrekt in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 2: Peripherer Arterienbypass mit arteriellem Transplantat

Bei einem Patienten mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) im Stadium III ist ein femoropoplitealer Bypass erforderlich. Aufgrund des Fehlens geeigneter Venen entscheidet sich das chirurgische Team für die Entnahme eines geeigneten arteriellen Segments als Transplantat. Die Entnahme wird detailliert dokumentiert und über die Ziffer A2807 analog abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Revision eines infizierten Shunts mit arteriellem Interponat

Bei einer Dialysepatientin liegt eine schwere Infektion des Kunststoffshunts vor. Zur Rekonstruktion des Gefäßzugangs wird ein autologes arterielles Interponat benötigt und operativ entnommen. Die aufwendige Präparation und Entnahme der Spenderarterie wird über die Ziffer A2807 liquidiert, da es sich um eine eigenständige operative Leistung handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2807: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer A2807 bei der bloßen Mobilisation der Arteria mammaria interna (IMA). Wenn die IMA als gestieltes Transplantat (In-situ-Bypass) verwendet wird, ist die Entnahme in der Regel Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht separat als freie Entnahme berechnet werden. Nur die Verwendung als echtes freies Transplantat rechtfertigt den Ansatz der Ziffer A2807.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Nebeneinanderberechnung, wenn die Leistungsbeschreibung der primären Gefäßrekonstruktion die Transplantatgewinnung bereits einschließt. Eine genaue Prüfung der Ausschlussbestimmungen im Gebührenverzeichnis ist daher unerlässlich.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob die entnommene Arterie tatsächlich als freies Transplantat verwendet wurde. Die bloße Freilegung oder Mobilisation einer Arterie in situ (wie oft bei der A. mammaria interna) rechtfertigt die Ziffer A2807 nicht.

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Dokumentation der GOÄ A2807: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomische Lokalisation der Entnahme, die Länge des entnommenen Gefäßsegments sowie die chirurgische Präparationstechnik detailliert beschrieben werden. Auch die anschließende Spülung und Vorbereitung des Transplantats sollten Erwähnung finden.

Zusätzlich sollte dokumentiert werden, dass nach der Entnahme eine sorgfältige Blutstillung im Entnahmegebiet erfolgte. Dies belegt den eigenständigen Charakter des operativen Zugangs und sichert den Abrechnungsanspruch ab.

Dokumentation: Operative Freilegung der linken Arteria radialis über einen ca. 8 cm langen Längsschnitt am Unterarm. Sorgfältige Präparation der Arterie unter Schonung der Begleitvenen und des Nervus radialis. Ligatur der Seitenäste mittels Clips. Entnahme eines 10 cm langen, gut perfundierten Arteriensegments zur Verwendung als freies Transplantat für den aortokoronalen Bypass. Wundverschluss in Schichten.

GOÄ A2807: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelhöchstsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der Ziffer A2807 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Arteriosklerose der Spenderarterie, die eine besonders vorsichtige Präparation erfordert, oder starke anatomische Varianten. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte Verwachsungen nach Voroperationen rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A2807 wird regelhaft mit den Ziffern für die eigentliche Gefäßrekonstruktion kombiniert, wie beispielsweise den Bypass-Operationen (z. B. GOÄ 2810 bis 2812). Auch die Kombination mit Anästhesieleistungen und postoperativer Überwachung ist üblich. Eine gleichzeitige Abrechnung der Venenentnahme nach Ziffer 2805 ist zulässig, sofern beide Transplantatarten im selben Eingriff gewonnen werden.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2807

Die GOÄ-Ziffer A2807 wird für die operative Entnahme einer Arterie berechnet, die als freies Transplantat für einen Gefäßersatz dient. Typisches Beispiel ist die Entnahme der Arteria radialis im Rahmen einer Bypass-Operation. Die reine Mobilisation einer Arterie in situ ist hierüber nicht berechenbar.
Ja, die gleichzeitige Abrechnung von A2807 und GOÄ 2805 ist zulässig, wenn sowohl eine Arterie als auch eine Vene als Transplantate entnommen werden. Dies muss im Operationsbericht durch getrennte Entnahmestellen und Indikationen klar dokumentiert sein. Jede Entnahme stellt eine eigenständige operative Leistung dar.
Ein Überschreiten des Regelsatzes von 2,3 ist bei erschwerten anatomischen Verhältnissen, starker Adhäsionsbildung oder ausgeprägter Arteriosklerose der Spenderarterie gerechtfertigt. Auch ein erhöhter Zeitaufwand durch mikrochirurgische Präparationstechniken kann als Begründung dienen. Die Erschwernis muss individuell im OP-Bericht dargelegt werden.
Nein, die Gewinnung der Arteria mammaria interna (IMA) wird meist als In-situ-Bypass durchgeführt und ist in der Regel mit der Hauptleistung des koronaren Bypasses abgegolten. Die Ziffer A2807 setzt die vollständige operative Entnahme als freies Transplantat voraus. Nur bei Verwendung der IMA als freies Transplantat ist die Abrechnung denkbar.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer A2807 beträgt 43,07 € bei einer Bewertung mit 739 Punkten. Bei Abrechnung des üblichen 2,3-fachen Regelhöchstsatzes beläuft sich das Honorar auf 99,06 €. Unter Ausschöpfung des 3,5-fachen Höchstsatzes können bis zu 150,75 € geltend gemacht werden.
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