GOÄ A286: Eigenblut-Reinfusion & Ozontherapie abrechnen

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GOÄ A286
Nr. 286 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für:1. Eigenblut-Reinfusion2. Reinfusion Eigenblut min. 200 ml3. Ozontherapie, Reinfusion von sauerstoffangereichertem Eigenblut
Punktzahl 220  
Einfachsatz 12,82 € 1,0x
Regelhöchstsatz 29,49 € 2,3x
Höchstsatz 44,88 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer A286 ermöglicht die analoge Abrechnung von Eigenblut-Reinfusionen und Ozontherapien. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A286

Die Ziffer A286 ist eine Analogziffer, die für moderne Verfahren der Eigenblutbehandlung herangezogen wird. Da die ursprüngliche Gebührenordnung diese speziellen Therapieformen nicht direkt abbildet, erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ analog.

Nr. 286 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für: 1. Eigenblut-Reinfusion, 2. Reinfusion Eigenblut min. 200 ml, 3. Ozontherapie, Reinfusion von sauerstoffangereichertem Eigenblut

Diese Leistung umfasst die gesamte Kette der extrakorporalen Blutbehandlung. Dazu gehören die Entnahme des Blutes, die spezifische Aufbereitung sowie die anschließende kontrollierte Reinfusion in den Blutkreislauf des Patienten.

GOÄ A286 in der Praxis: Indikationen und komplementärmedizinische Anwendung

In der täglichen Praxis findet die Ziffer A286 vor allem im Rahmen der komplementärmedizinischen Therapie Anwendung. Typische klinische Szenarien umfassen die Behandlung von chronischen Infekten, Durchblutungsstörungen oder Erschöpfungszuständen. Auch in der begleitenden biologischen Krebstherapie wird das Verfahren regelmäßig eingesetzt.

Besonders häufig wird die Ziffer für die große Ozon-Eigenbluttherapie genutzt. Hierbei wird dem Patienten eine definierte menge Blut entnommen, mit einem medizinischen Ozon-Sauerstoff-Gemisch angereichert und direkt wieder reinfundiert. Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Hämatogene Oxidationstherapie (HOT), bei der das Blut zusätzlich mit UV-Licht bestrahlt wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A286

Fallbeispiel 1: Große Ozon-Eigenbluttherapie bei chronischer Fatigue

Ein Patient mit einem ausgeprägten chronischen Erschöpfungssyndrom stellt sich in der Praxis vor. Es wird eine große Ozon-Eigenbluttherapie durchgeführt, bei der 100 ml Blut entnommen, mit Ozon angereichert und reinfundiert werden. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A286 analog zum Regelsatz, da der Aufwand dem Standardverfahren entspricht. Zusätzlich werden die verbrauchten Einmal-Sachkosten für das Ozon-Besteck in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Hämatogene Oxidationstherapie (HOT) bei peripherer AVK

Bei einer Patientin mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Stadium II wird zur Verbesserung der Mikrozirkulation eine HOT durchgeführt. Das entnommene Blut wird mit Sauerstoff schäumend angereichert und mit UV-Licht bestrahlt, bevor die Reinfusion erfolgt. Die Abrechnung dieser komplexen Leistung erfolgt korrekt über die Ziffer A286 analog. Als Begründung in der Rechnung wird die Hämatogene Oxidationstherapie explizit angegeben.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Venenverhältnisse bei der Reinfusion

Ein Patient erhält eine Ozontherapie, jedoch gestaltet sich der venöse Zugang aufgrund von Rollvenen und Vernarbungen als äußerst schwierig. Der Arzt benötigt für die Punktion und die Überwachung der Reinfusion deutlich mehr Zeit als üblich. In diesem Fall wird die Ziffer A286 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 abgerechnet. Die Begründung der Erschwernis durch die schwierigen Venenverhältnisse wird auf der Rechnung dokumentiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A286: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung der einfachen Blutentnahme nach Ziffer 250 GOÄ. Da die Entnahme des Blutes ein integraler Bestandteil der Eigenblut-Reinfusion ist, ist diese mit der Ziffer A286 bereits abgegolten. Eine Nebeneinanderberechnung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Die Ziffern für Infusionen wie die Ziffer 271 oder 272 GOÄ dürfen nicht für den Vorgang der Reinfusion zusätzlich berechnet werden. Diese Teilschritte sind medizinisch und gebührenrechtlich bereits in der Leistungsbeschreibung der Ziffer A286 enthalten.

Zudem fordern Kostenträger bei analogen Bewertungen häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Wenn die Therapie als reine Verlangensleistung ohne klare medizinische Indikation durchgeführt wird, muss dies als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) vereinbart werden. Eine Erstattung durch die Beihilfe oder PKV ist in solchen Fällen oft ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ A286: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarverluste und Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die entnommene Blutmenge, die Art der Aufbereitung und die Dauer der Reinfusion präzise festgehalten werden. Auch eventuelle Besonderheiten während des Eingriffs sollten vermerkt werden.

Dokumentation: Durchführung einer großen Ozon-Eigenbluttherapie bei chronischer Infektanfälligkeit. Problemlose Entnahme von 120 ml Venenblut. Extrakorporale Anreicherung mit 50 ml Ozon-Sauerstoff-Gemisch. Reinfusion über periphervenösen Zugang links innerhalb von 15 Minuten komplikationslos abgeschlossen.

Tipp: Schließen Sie vor Beginn einer analogen Eigenbluttherapie immer eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ mit dem Patienten ab. Dies sichert Ihren Honoraranspruch auch dann, wenn private Kassen die Erstattung ablehnen.

GOÄ A286: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A286 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind ein hoher Zeitaufwand bei schlechten Venenverhältnissen oder die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung bei kreislauflabilen Patienten. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Liquidation formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A286 können Beratungen nach den Ziffern 1 oder 3 GOÄ für das therapeutische Gespräch berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Abrechnung von Sachkosten für Verbrauchsmaterialien nach § 10 GOÄ ist zulässig und sollte nicht vergessen werden. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen Transusionsleistungen am selben Tag für denselben Behandlungsschritt.

Ziffer A286 in der neuen GOÄ

A286 (analog Nr. 286 GOÄ) wurde für Eigenblut-Reinfusion, Reinfusion von mindestens 200 ml und Ozon-Reinfusion genutzt. Die neue GOÄ differenziert nach Menge:

  • Reinfusion von mindestens 200 ml Eigenblut oder Eigenplasma (erste Einheit) einschließlich AB0-Identitätssicherung: Nummer 779 — 51,83 €. Neu ist die zwingend vorgeschriebene AB0-Identitätssicherung. Jede weitere Einheit von mindestens 200 ml ist ebenfalls nach 779 ansetzbar.
  • Eigenbluteinspritzung unter 200 ml (entnommen, ggf. aufbereitet, reinjiziert): Nummer 776 — 22,21 € je Sitzung. Nicht neben 1729 berechnungsfähig.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 29,49 €. Die Identitätssicherungspflicht bei Nummer 779 ist eine neue Anforderung, die in der Dokumentation berücksichtigt werden muss.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A286

Nein, für die klassische, unveränderte Eigenblut-Injektion ist die Ziffer 284 GOÄ vorgesehen. Die Ziffer A286 wird speziell für die Reinfusion von zuvor entnommenem und extrakorporal behandeltem Eigenblut analog angewendet.
Neben der Ziffer A286 können die tatsächlich verbrauchten Einmalmaterialien gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Dazu gehören beispielsweise spezielle Ozon-Vakuumflaschen, Überleitungssysteme und sterile Einmalnadeln.
Ja, eine Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen sind sehr schwierige Venenverhältnisse oder ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei der Reinfusion.
Nein, die Blutentnahme ist als integraler Bestandteil der Eigenblut-Reinfusion bereits in der Bewertung der Ziffer A286 enthalten. Eine zusätzliche Berechnung der Ziffer 250 GOÄ für denselben Vorgang ist daher nicht zulässig.
Die hämatogene Oxidationstherapie wird analog mit der Ziffer A286 berechnet. Diese analoge Bewertung deckt die Entnahme, die Sauerstoffanreicherung mit UV-Bestrahlung und die anschließende Reinfusion vollständig ab.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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