GOÄ A3683: Aufwändige Färbungen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A3683
aufwändigere Färbungen
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer A3683 für aufwändigere Färbungen in der Pathologie rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3683

A3683 (analog): Aufwändigere Färbungen (z. B. Ziehl-Neelsen-, PAS-, Versilberungs-, Giemsa-Färbung) - entsprechend Gebührenordnungsnummer 3683.

Die Ziffer A3683 beschreibt als Analogbewertung die Durchführung von aufwändigeren Färbeverfahren in der Histologie und Zytologie. Diese Spezialfärbungen dienen der differenzierten Darstellung von Gewebestrukturen, Erregern oder zellulären Bestandteilen, die mit einer einfachen Übersichtsfärbung nicht ausreichend beurteilt werden können.

Im Gegensatz zu Standardfärbungen erfordern diese Verfahren einen deutlich höheren zeitlichen und materiellen Aufwand im Labor. Die Abrechnung erfolgt analog zur Originalziffer 3683 aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ.

GOÄ A3683 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer A3683 ist immer dann indiziert, wenn die histopathologische oder zytologische Beurteilung eines Präparats eine Spezialfärbung erfordert. Dies ist häufig der Fall, wenn spezifische Gewebekomponenten wie elastische Fasern, Kollagen, Schleimstoffe oder bestimmte Mikroorganismen dargestellt werden müssen.

Typische Indikationsgebiete umfassen die Abklärung von Infektionskrankheiten mittels Ziehl-Neelsen-Färbung bei Verdacht auf Mykobakterien oder die Darstellung von Pilzen mittels PAS-Reaktion. Auch in der Tumordiagnostik spielen diese Färbungen eine entscheidende Rolle zur Bestimmung der Gewebearchitektur.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die medizinische Notwendigkeit der Spezialfärbung klar aus der klinischen Fragestellung oder dem vorläufigen histologischen Befund hervorgeht, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Eine Abgrenzung muss insbesondere zu den einfachen Färbungen nach den Ziffern 3509 (z. B. Methylenblau) und 3510 (z. B. Gram-Färbung) erfolgen. Die Ziffer A3683 darf nur für die in der Leistungsbeschreibung genannten oder methodisch vergleichbar aufwändigere Färbungen herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3683

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Tuberkulose

Ein Patient stellt sich mit chronischem Husten und dem Verdacht auf eine pulmonale Tuberkulose vor. Es wird eine Biopsie entnommen und histologisch aufgearbeitet. Zur Identifikation säurefester Stäbchen führt das Labor eine Ziehl-Neelsen-Färbung durch.

Die Begründung für die Spezialfärbung liegt in der gezielten Suche nach Mykobakterien, die in der Standard-HE-Färbung nicht sichtbar sind. Abgerechnet wird die histologische Aufarbeitung des Gewebes (z. B. nach Ziffer 3015) kombiniert mit der Ziffer A3683 für die aufwändigere Färbung.

Fallbeispiel 2: Nachweis einer Pilzinfektion

Bei einer Hautbiopsie besteht der Verdacht auf eine tiefe Mykose. Zur Darstellung von Pilzelementen im Gewebe wird eine PAS-Färbung (Periodic acid-Schiff) veranlasst.

Da die PAS-Reaktion eine spezifische chemische Reaktion zur Darstellung von Kohlenhydraten in der Pilzzellwand darstellt, ist der Aufwand deutlich erhöht. Die Abrechnung der Spezialfärbung erfolgt korrekt über die Ziffer A3683 neben der histologischen Grundleistung.

Fallbeispiel 3: Beurteilung von Leberfibrose

Zur Beurteilung des Fibrosegrades bei einer chronischen Hepatitis-C-Infektion wird eine Leberbiopsie entnommen. Um das Bindegewebe exakt darzustellen, wird eine Versilberungs-Färbung (z. B. nach Gomori) durchgeführt.

Die Versilberung ermöglicht die selektive Darstellung retikulärer Fasern. Dieser hohe laborchemische Aufwand rechtfertigt die Abrechnung der Ziffer A3683 für die erbrachte Spezialfärbung.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3683: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A3683 ist die Verwechslung mit einfachen Färbeverfahren. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen genau, ob tatsächlich eine aufwändigere Färbung vorlag oder lediglich eine Standardfärbung durchgeführt wurde.

Die Ziffer A3683 darf nicht für Routinefärbungen wie die Hämatoxylin-Eosin-Färbung (HE-Färbung) berechnet werden, da diese bereits mit den histologischen Grundleistungen (z. B. Ziffer 3015) abgegolten ist. Eine Doppelabrechnung führt hier regelmäßig zu Beanstandungen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von Ziffer A3683 und immunhistochemischen Untersuchungen nach Ziffer 3685 für dasselbe Target ist unzulässig. Achten Sie auf eine strikte methodische Trennung in der Dokumentation.

Zudem fordern Prüfstellen bei der Abrechnung mehrerer Spezialfärbungen an einem Präparat eine detaillierte medizinische Begründung. Jede zusätzliche Färbung muss einen eigenständigen diagnostischen Mehrwert liefern und darf nicht pauschal im Block abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ A3683: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte und auf der Liquidation muss die konkret angewandte Färbemethode namentlich genannt werden.

Es reicht nicht aus, lediglich den Begriff 'Spezialfärbung' zu dokumentieren. Der Befundbericht muss das Ergebnis der Färbung explizit beschreiben und in den Gesamtkontext der Diagnose einbetten.

Dokumentationsbeispiel:
Histologische Untersuchung von Biopsat Pos. 1 (Haut). Durchführung einer PAS-Reaktion (Ziffer A3683) zum Ausschluss von Hyphen/Sporen bei V. a. Tinea. Befund: Nachweis von PAS-positiven Pilzelementen im Stratum corneum.

Zudem sollte die Anzahl der gefärbten Schnitte bzw. Präparate dokumentiert werden, falls die Leistung mehrfach für unterschiedliche Blöcke oder Fragestellungen erbracht wurde. Dies erleichtert die Begründung bei einer eventuellen Multiplikation der Ziffer.

GOÄ A3683: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der Ziffer A3683 um eine Leistung aus dem Bereich der Speziallaboratorien handelt, gelten besondere Regeln für die Steigerung. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz (16,76 €), der Höchstsatz bei dem 1,3-fachen Satz (18,94 €).

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (1,15-fach) bis zum Höchstsatz (1,3-fach) erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen sind ein ungewöhnlich hoher technischer Schwierigkeitsgrad bei der Gewebeaufbereitung oder stark fragmentiertes Material, das eine zeitaufwändige manuelle Nachbearbeitung der Färbung notwendig machte.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A3683 wird regelhaft in Kombination mit den histologischen Grundleistungen abgerechnet. Hierzu gehören insbesondere die Ziffern für die pathologisch-anatomische Begutachtung (z. B. Ziffer 3015 oder Ziffer 3016).

Nicht zulässig ist die Kombination mit einfachen Laborfärbungen für dasselbe Präparat. Wenn jedoch an unterschiedlichen Gewebeproben desselben Patienten verschiedene Färbeverfahren angewandt werden, können die entsprechenden Ziffern nebeneinander berechnet werden, sofern dies auf der Rechnung transparent dargestellt wird.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3683

Die GOÄ-Ziffer A3683 wird für die Durchführung aufwändigerer histologischer oder zytologischer Spezialfärbungen berechnet. Typische Beispiele hierfür sind die PAS-Reaktion, die Ziehl-Neelsen-Färbung oder Versilberungsmethoden. Einfache Routinefärbungen wie die HE-Färbung sind hiermit jedoch nicht abdeckbar.
Der Regelhöchstsatz (Schwellenwert) für die GOÄ-Ziffer A3683 liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Betrag von 16,76 € entspricht. Der einfache Gebührensatz beträgt 14,57 €. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz von 18,94 € ist mit einer patientenbezogenen Begründung möglich.
Ja, die Ziffer A3683 darf neben der histologischen Grundleistung nach Ziffer 3015 abgerechnet werden. Die Spezialfärbung stellt eine eigenständige, zusätzliche Leistung dar, die über die standardmäßige HE-Färbung hinausgeht. Die medizinische Notwendigkeit muss jedoch klar dokumentiert sein.
Unter die GOÄ-Ziffer A3683 fallen alle histochemischen Spezialfärbungen, die einen erhöhten laborchemischen Aufwand erfordern. Dazu zählen unter anderem die Giemsa-Färbung, die Ziehl-Neelsen-Färbung zur Erregerdarstellung sowie die PAS-Färbung. Einfache Orientierungsfärbungen sind hingegen nach den Ziffern 3509 oder 3510 zu bewerten.
Krankenkassen beanstanden am häufigsten die Abrechnung von Standard-HE-Färbungen unter dieser Ziffer, da diese bereits in den histologischen Grundleistungen enthalten sind. Auch das Fehlen einer konkreten Benennung der Färbemethode im Befundbericht führt regelmäßig zu Kürzungen. Eine präzise Dokumentation der angewandten Methode ist daher zwingend erforderlich.
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