GOÄ A376: Orale Schutzimpfung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A376
Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch –
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,72 € 2,3x
Höchstsatz 16,32 € 3,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der oralen Schutzimpfung nach GOÄ-Ziffer A376. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A376

A376 (analog): Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch –

Die Ziffer A376 beschreibt die orale Schutzimpfung im analogen Ansatz. Sie umfasst neben der eigentlichen Verabreichung des Impfstoffs auch das zwingend erforderliche beratende Gespräch mit dem Patienten oder dessen Sorgeberechtigten. Diese Ziffer findet Anwendung, wenn eine orale Impfung erbracht wird, die nicht direkt im Gebührenverzeichnis abgebildet ist.

Die Leistung beinhaltet die Aufklärung über die Wirkungsweise, mögliche Nebenwirkungen und Kontraindikationen des Impfstoffs. Auch die Überprüfung des Impfstatus sowie die Eintragung in den Impfausweis sind mit dieser Gebühr abgegolten. Eine gesonderte Berechnung der Beratung ist für dieselbe Sitzung in der Regel nicht zulässig.

GOÄ A376 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer A376 vor allem bei Schluckimpfungen zum Einsatz. Ein klassisches Anwendungsgebiet ist die Rotavirus-Impfung bei Säuglingen, die in mehreren Dosen oral verabreicht wird. Auch die Schluckimpfung gegen Cholera oder Typhus bei anstehenden Auslandsreisen begründet den Ansatz dieser Ziffer.

Die Abgrenzung zu injizierbaren Impfstoffen ist essenziell, da die Applikationsform den entscheidenden Unterschied ausmacht. Während die intramuskuläre oder subkutane Injektion nach anderen Ziffern bewertet wird, ist für die orale Applikation ausschließlich die Ziffer A376 heranzuziehen. Eine Kombination beider Applikationsformen in einer Sitzung erfordert eine genaue Dokumentation der jeweiligen Indikationen.

Tipp: Bei der Verabreichung von Kombinationsimpfstoffen oder zeitgleichen Impfungen an einem Tag sollte stets geprüft werden, welche Applikationswege genutzt wurden, um Ziffer A376 korrekt neben Injektionsimpfungen abzugrenzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A376

Fallbeispiel 1: Rotavirus-Schluckimpfung bei einem Säugling

Ein zweimonatiger Säugling erhält im Rahmen der Vorsorge die erste Dosis der oralen Rotavirus-Schluckimpfung. Die Eltern werden ausführlich über die Wirkung und mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A376 zum Regelsatz (2,3-fach), da die Aufklärung und die Verabreichung eine Einheit bilden. Zusätzlich kann die fällige Vorsorgeuntersuchung nach den entsprechenden U-Ziffern berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Cholera-Reiseimpfung für einen Erwachsenen

Ein Patient stellt sich vor einer Reise in ein Endemiegebiet zwecks Cholera-Prophylaxe vor. Nach einer eingehenden Reiseberatung erfolgt die orale Verabreichung des Cholera-Impfstoffs. Die Impfung selbst wird mit der Ziffer A376 abgerechnet. Die umfassende reisemedizinische Beratung, die über das normale Impfgespräch hinausgeht, kann unter Umständen gesondert nach Ziffer 3 begründet werden, sofern die zeitlichen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fallbeispiel 3: Orale Typhus-Schluckimpfung

Ein Patient benötigt für einen berufsbedingten Auslandsaufenthalt eine Typhus-Schluckimpfung. Die Kapseln werden dem Patienten zur Einnahme nach Schema ausgehändigt, nachdem die erste Dosis unter Aufsicht in der Praxis eingenommen wurde. Die Beratung und die Überwachung der Ersteinnahme rechtfertigen den Ansatz der Ziffer A376. Die Dokumentation hält die Chargennummer und das Aufklärungsgespräch detailliert fest.

Häufige Fehler bei der GOÄ A376: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung einer symptombezogenen Untersuchung oder Beratung am selben Tag. Die Ziffern 1 und 5 sind neben der Schutzimpfung nach A376 für dieselbe Sitzung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein völlig unabhängiger Behandlungsgrund vor. In diesem Fall muss die Dokumentation eine klare zeitliche oder sachliche Trennung aufweisen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig den unzulässigen Nebeneinanderbezug von mehreren Impfziffern ohne entsprechende Begründung. Wird am selben Tag sowohl eine orale Impfung als auch eine Injektionsimpfung durchgeführt, müssen beide Ziffern nebeneinander aufgeführt und die unterschiedlichen Impfstoffe explizit genannt werden.

Achtung: Die bloße Aushändigung eines oralen Impfstoffs ohne stattgefundenes Beratungsgespräch und ohne ärztliche Überwachung der Einnahme berechtigt nicht zum Ansatz der Ziffer A376.

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Dokumentation der GOÄ A376: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass das beratende Gespräch stattgefunden hat und welche spezifischen Risiken besprochen wurden. Auch die Einwilligung des Patienten oder der Sorgeberechtigten ist zwingend zu dokumentieren.

Zusätzlich müssen der Handelsname des Impfstoffs, die Chargennummer sowie das Ablaufdatum festgehalten werden. Diese Angaben dienen nicht nur der medizinischen Sicherheit, sondern untermauern auch die Abrechnung der erbrachten Leistung im Falle einer Prüfung.

Dokumentation: Orale Schutzimpfung gegen Rotaviren durchgeführt (Impfstoff: Rotarix, Charge: 12345). Aufklärung über Schluckbeschwerden, Fieber und Invaginationsrisiko erfolgt. Einwilligung der Mutter liegt vor. Impfausweis aktualisiert.

GOÄ A376: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die Ziffer A376 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein erheblicher Mehraufwand bei unruhigen Säuglingen, extreme Compliance-Probleme oder ein außergewöhnlich hoher Beratungsbedarf bei chronisch kranken Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A376 lässt sich gut mit Leistungen kombinieren, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Impfung stehen. Hierzu gehören beispielsweise altersentsprechende Vorsorgeuntersuchungen oder die Ausstellung von Attesten. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der Ziffer 1 oder 3 für das reine Impfgespräch, da dieses bereits integraler Bestandteil der Ziffer A376 ist.

Ziffer A376 in der neuen GOÄ

A376 (Methadongabe, analog Nr. 376 GOÄ) wird zur neuen Nummer 788 „Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger" — Festpreis 7,03 € je Inanspruchnahme. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 10,72 €. Die privatärztliche Opioidsubstitution ist ein Randfall; im GKV-Bereich gelten andere Regelungen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A376

Die orale Schutzimpfung wird nach der GOÄ-Ziffer A376 (analog) oder direkt nach Ziffer 376 abgerechnet. Diese Ziffer leistet 80 Punkte und beinhaltet bereits das beratende Gespräch. Eine zusätzliche Beratung für die Impfung ist am selben Tag meist nicht berechenbar.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ A376 mit der Ziffer 1 für dieselbe Sitzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das für die Impfung notwendige Beratungsgespräch ist bereits in der Ziffer A376 enthalten. Nur bei völlig unabhängigen Behandlungsanlässen ist eine Ausnahme mit Begründung denkbar.
Für die orale Rotavirus-Schluckimpfung wird die GOÄ-Ziffer A376 herangezogen. Da es sich um eine orale Applikation handelt, darf keine Injektionsziffer wie die 375 verwendet werden. Jede verabreichte Dosis der mehrteiligen Impfserie wird einzeln berechnet.
Ja, eine Steigerung der GOÄ A376 bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Aufwand zulässig. Typische Begründungen sind starke Compliance-Probleme bei Säuglingen oder ein extrem hoher Aufklärungsbedarf der Eltern. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt werden.
Ja, die Dokumentation der Impfung im Impfausweis ist Bestandteil der Leistung nach GOÄ A376. Eine gesonderte Gebühr für das Ausfüllen des Impfpasses darf daher nicht in Rechnung gestellt werden. Dies gilt als allgemeine Nebenleistung der Schutzimpfung.
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