Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer A353: Erfahren Sie, wie Sie die intraarterielle Hochdruckinjektion rechtssicher dokumentieren und steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A353
Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer A353 lautet:
Einbringung des Kontrastmittels mittels intraarterieller Hochdruckinjektion zur selektiven Arteriographie (z. B. Nierenarterie), einschließlich Röntgenkontrolle und ggf. einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle, je Arterie (analog Nr. 351)
Diese Ziffer beschreibt eine nichtgebietsbezogene Sonderleistung aus dem Bereich der Kontrastmitteleinbringungen. Sie wird angewendet, wenn Kontrastmittel maschinell und unter hohem Druck in eine spezifische Arterie eingebracht wird. Die integrierte Röntgenkontrolle dient der präzisen Platzierung des Katheters vor der Injektion.
GOÄ A353 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung
Die Anwendung der GOÄ A353 ist an enge medizinische Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt vor allem bei der selektiven Arteriographie von Organarterien wie der Nierenarterie oder der Arteria mesenterica zum Einsatz. Durch den hohen Druck der Injektion wird eine optimale Kontrastmitteldichte im Zielgefäß erreicht, was für eine präzise Diagnostik unerlässlich ist.
Der behandelnde Arzt muss sicherstellen, dass die Hochdruckinjektion medizinisch indiziert und technisch notwendig war. Eine einfache manuelle Injektion rechtfertigt die Abrechnung dieser Ziffer nicht. Zudem ist die Abgrenzung zu superselektiven Verfahren wichtig, die besondere Anforderungen an die Katheterführung stellen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A353
Fallbeispiel 1: Selektive Nierenarteriographie bei Verdacht auf Stenose
Ein Patient stellt sich mit therapieresistenter Hypertonie vor. Zur Abklärung einer Nierenarterienstenose erfolgt die selektive Sondierung der rechten Nierenarterie. Das Kontrastmittel wird mittels Hochdruckinjektor eingebracht, um den Gefäßabgang optimal darzustellen. Abgerechnet wird die GOÄ A353 einmal für die selektive Darstellung dieser Arterie.
Fallbeispiel 2: Bilaterale selektive Arteriographie der Nierenarterien
Bei einer geplanten Nierentransplantation müssen beide Nierenarterien des Spenders exakt beurteilt werden. Der Arzt sondiert nacheinander die linke und die rechte Nierenarterie und führt jeweils eine intraarterielle Hochdruckinjektion durch. Da zwei getrennte Arterien selektiv dargestellt wurden, ist die GOÄ A353 in dieser Sitzung zweimal berechnungsfähig.
Fallbeispiel 3: Superselektive Angiographie mit separatem Katheter
Zur Embolisation eines Aneurysmas wird ein superselektiver Mikrokatheter in einen Seitenast der Arteria renalis eingeführt. Über diesen separaten Katheter erfolgt eine erneute Hochdruckinjektion. Da ein gesonderter Katheter eingeführt wurde, ist die Abrechnung einer weiteren Ziffer A353 neben der Hauptarterie zulässig.
Häufige Fehler bei der GOÄ A353: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die Überschreitung der maximalen Abrechnungshäufigkeit. Da die Ziffer A353 analog zur GOÄ-Ziffer 351 bewertet wird, darf sie maximal zweimal pro Sitzung abgerechnet werden. Weitere Injektionen in derselben Sitzung werden von den privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen.
Achtung: Die bloße Lageänderung desselben Katheters rechtfertigt keine erneute Abrechnung der GOÄ A353. In diesem Fall darf die Leistung nicht mehrfach berechnet, sondern muss über den Steigerungssatz des Gebührenrahmens abgebildet werden.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die Kombination mit einfachen manuellen Kontrastmitteleinbringungen. Die Dokumentation muss die Verwendung eines mechanischen Hochdruckinjektors zweifelsfrei belegen.
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Dokumentation der GOÄ A353: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die exakte Bezeichnung der sondierten Arterie sowie die technischen Parameter der Injektion festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere das verwendete Kontrastmittelvolumen und die Flussrate des Injektors.
Dokumentation: Selektive Sondierung der rechten A. renalis. Einbringung von 15 ml Kontrastmittel mittels intraarterieller Hochdruckinjektion (Flussrate 8 ml/s). Kontinuierliche Röntgenkontrolle zur Lageüberprüfung des Katheters. Fortlaufende EKG-Kontrolle ohne pathologischen Befund.
Tipp: Vermerken Sie stets das Fabrikat des Hochdruckinjektors im OP-Bericht. Dies liefert im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung den sofortigen Nachweis über die apparative Durchführung.
GOÄ A353: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung bis zu 3,5 sind ausgeprägte Gefäßelongationen, fortgeschrittene arteriosklerotische Plaques oder eine zeitaufwendige Lagekorrektur des Katheters. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ A353 wird regelmäßig mit den Ziffern für die Katheterisierung (z. B. GOÄ 346) kombiniert. Auch die radiologischen Sachleistungen für die digitale Subtraktionsangiographie (DSA) nach den Ziffern 5315 ff. sind typische Begleiter. Nicht nebeneinander berechenbar sind Leistungen, die bereits die Kontrastmitteleinbringung als integralen Bestandteil enthalten.
Ziffer A353 in der neuen GOÄ
A353 (intraarterielle Hochdruckinjektion des Kontrastmittels zur selektiven Arteriographie, je Arterie) geht in der neuen GOÄ in den Serienangiographie-Komplexen auf, die Kontrastmitteleinbringung und Darstellung als Gesamtleistung abbilden:
- Arteriographie im Brust- oder Bauchraum (z. B. Nierenarterie, Viszeralarterien): Nummer 13277 „Serienangiographie arteriell des Brust- und/oder Bauchraums, einschließlich Übersichtsangiographie, eine Serie" — 408,83 €. Jede weitere Serie: Zuschlag 13271.
- Arteriographie im Schädel- oder Wirbelsäulenbereich (z. B. A. carotis, A. vertebralis): Nummer 13276 — 544,37 €.
Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 67,02 €. Die Zusammenfassung in Komplexleistungen bedeutet, dass die früher separat berechnete Kontrastmittelinjektion künftig nicht mehr einzeln ansetzbar ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A353
Was hat nicht gestimmt?