Die Abrechnung der radialen Stoßwellentherapie nach GOÄ A302 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Indikationen, Steigerungssätze und Fallstricke.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A302
A302: Radiale Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen (analog Ziffer 302 GOÄ)
Die Ziffer A302 beschreibt die Anwendung der radialen Stoßwellentherapie (RSWT) im orthopädisch-unfallchirurgischen Bereich. Da die radiale Stoßwellentherapie zum Zeitpunkt der Erstellung der GOÄ noch nicht im Gebührenverzeichnis enthalten war, erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer 302 (Applikation von hochenergetischem Ultraschall).
Diese Leistung umfasst die gezielte Einbringung von radialen Druckwellen in das Gewebe zur Schmerzlinderung und Durchblutungsförderung. Die Vorbereitung des Patienten, das Auftragen des Koppelgels sowie die eigentliche Durchführung der Therapie sind in dieser Analogbewertung vollständig enthalten.
GOÄ A302 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die radiale Stoßwellentherapie hat sich als effektive, nicht-invasive Behandlungsform bei verschiedenen chronischen Enthesopathien etabliert. Zu den typischen klinischen Szenarien gehören die therapieresistente Fasziitis plantaris mit oder ohne Fersensporn, die Epicondylitis radialis humeri (Tennisellenbogen) sowie die Achillodynie.
Für eine erfolgreiche Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen ist der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit essenziell. Meist wird gefordert, dass konservative Therapiemaßnahmen wie Physiotherapie oder lokale Injektionen zuvor ohne dauerhaften Erfolg blieben.
Tipp: Die radiale Stoßwellentherapie unterscheidet sich physikalisch grundlegend von der fokussierten Stoßwellentherapie (ESWT). Letztere wird in der Regel analog nach Ziffer 800 GOÄ abgerechnet und weist eine deutlich höhere Energieflussdichte auf.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A302
Fallbeispiel 1: Chronische Fasziitis plantaris
Ein Patient stellt sich mit seit sechs Monaten bestehenden, morgendlichen Anlaufschmerzen an der Fußsohle vor. Nach erfolgloser Einlagenversorgung und Dehnungsübungen wird eine radiale Stoßwellentherapie durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A302 zum Regelsatz (2,3-fach, 33,51 €) neben der symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5.
Fallbeispiel 2: Epicondylitis radialis humeri
Bei einer Patientin mit chronischem Tennisellenbogen wird die radiale Stoßwellentherapie angewendet. Da die Patientin sehr schmerzempfindlich ist und die Behandlung in mehreren kurzen Intervallen mit Pausen durchgeführt werden muss, erhöht sich der Zeitaufwand erheblich. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A302 unter Anwendung eines erhöhten Steigerungssatzes (2,8-fach) mit entsprechender Begründung.
Fallbeispiel 3: Beidseitige Achillodynie
Ein Sportler leidet an einer chronischen Reizung beider Achillessehnen. In einer Sitzung werden beide Fersen nacheinander mit der radialen Stoßwellentherapie behandelt. Da es sich um zwei getrennte anatomische Regionen handelt, ist die Ziffer A302 für die rechts- und linksseitige Behandlung jeweils einmal (insgesamt zweimal) berechnungsfähig, was in der Rechnung klar durch die Seitenangabe dokumentiert werden muss.
Häufige Fehler bei der GOÄ A302: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination von radialer und fokussierter Stoßwellentherapie in derselben Sitzung an derselben Stelle. Private Krankenversicherungen kürzen in diesen Fällen regelmäßig, da es sich um eine Doppelbehandlung derselben Indikation handelt.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die Abrechnung der Ziffer A302, wenn keine ausreichende Chronizität der Erkrankung dokumentiert ist. Die Stoßwellentherapie gilt bei vielen Kostenträgern erst nach Ausschöpfung anderer konservativer Standardtherapien als erstattungsfähig.
Achtung: Die Abrechnung der Ziffer A302 als reine Wellness- oder Präventionsleistung ohne pathologischen Befund führt zum Ausschluss der Erstattungspflicht durch die privaten Krankenversicherungen.
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Dokumentation der GOÄ A302: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die genaue anatomische Lokalisation, die Anzahl der applizierten Impulse sowie die verwendete Energiestufe (Druck in Bar) festgehalten werden.
Auch die Dauer der Beschwerden und die bereits durchgeführten, erfolglosen Vorbehandlungen sollten explizit dokumentiert werden, um die medizinische Indikation zweifelsfrei zu belegen.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Chronische Fasziitis plantaris links seit 8 Monaten. Vorbehandlung mit Dehnübungen und Einlagen ohne Erfolg. Durchführung RSWT (Ziffer A302) am linken Rückfuß. Applikation von 2.500 Impulsen bei 2,5 Bar, Frequenz 8 Hz. Patient tolerierte die Behandlung gut.
GOÄ A302: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A302 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelsatz (2,3-fach) hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme Schmerzüberempfindlichkeit des Patienten, die eine langsame, fraktionierte Applikation erfordert, oder eine besonders schwierige anatomische Zugänglichkeit.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Ziffer A302 können beratende und untersuchende Leistungen wie die Ziffern 1, 3 oder 5 abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch die Kombination mit bildgebenden Verfahren wie der Sonographie (Ziffer 410) zur präzisen Lokalisation des Behandlungsareals ist im Vorfeld der Therapie medizinisch sinnvoll und abrechnungsfähig.
Ziffer A302 in der neuen GOÄ
A302 (analog Nr. 302 GOÄ) wurde für drei verschiedene Leistungen genutzt — die neue GOÄ ordnet sie jeweils eigenständig zu:
- Radiale Stoßwellentherapie (RSWT) bei orthopädischer, chirurgischer oder schmerztherapeutischer Indikation: Nummer 4222 — 89,73 € je Sitzung, bis zu 5-mal je Behandlungsfall (bisher keine explizite Mengenbegrenzung durch BÄK-Beschluss).
- Triggerpunkt-Infiltration (nadelbasierte Injektion in Triggerpunkte): Nummer 729 „Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion" — 18,21 € je Sitzung. Nicht neben 706, 707, 709 oder 728 berechnungsfähig.
- Gelenkpunktion Schultergelenk: Nummer 901 — 34,56 € je Gelenk. Nicht neben 714 berechnungsfähig.
- Gelenkpunktion Hüftgelenk: Nummer 902 — 38,12 €. Nicht neben 714 berechnungsfähig.
Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 33,51 €. Die Differenzierung nach Verfahren ist künftig entscheidend — die Dokumentation muss die tatsächlich erbrachte Leistung klar ausweisen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A302
Was hat nicht gestimmt?