GOÄ A395: Nasale Provokation abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ A395
Nasaler Schleimhautprovokationstest zur Ermittlung von Allergenen, je Test – analog Nr. 395 GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 280  
Einfachsatz 16,32 € 1,0x
Regelhöchstsatz 37,54 € 2,3x
Höchstsatz 57,12 € 3,5x

Der nasale Schleimhautprovokationstest nach GOÄ-Ziffer A395 ist ein wichtiges Tool in der Allergologie. Erfahren Sie alles zur rechtssicheren Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A395

Nasaler Schleimhautprovokationstest zur Ermittlung von Allergenen, je Test – analog Nr. 395 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Ziffer A395 beschreibt eine analoge Bewertung für den nasalen Schleimhautprovokationstest. Da die originale Gebührenordnung für Ärzte diese spezifische Leistung nicht enthält, erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ über die Ziffer 395, welche primär für den Konjunktivaltest vorgesehen ist. Die Leistung umfasst das gezielte Aufbringen eines Allergens auf die Nasenschleimhaut sowie die anschließende klinische Überwachung der Reaktion.

Inbegriffen sind die Vorbereitung des Allergens, die Applikation mittels Spray oder Applikator sowie die Dokumentation der subjektiven und objektiven Symptome. Die objektive Messung des nasalen Luftwiderstands ist jedoch nicht Teil dieser Ziffer. Diese muss gesondert erfasst und berechnet werden.

GOÄ A395 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen

Der nasale Provokationstest kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn eine Diskrepanz zwischen Anamnese und den Ergebnissen von Hauttests oder In-vitro-Diagnostik besteht. Er gilt als Goldstandard zur Bestätigung der klinischen Relevanz eines Allergens vor der Einleitung einer spezifischen Immuntherapie (SIT). Auch bei der Begutachtung von Berufskrankheiten, wie dem Bäckerschnupfen, ist dieses Verfahren unverzichtbar.

Im klinischen Alltag unterscheidet sich die nasale Provokation deutlich von rein kutanen Testverfahren. Während der Prick-Test lediglich eine Sensibilisierung der Haut anzeigt, bildet die Ziffer A395 die reale Organreaktion an der respiratorischen Schleimhaut ab. Dies liefert dem behandelnden Arzt eine wesentlich höhere diagnostische Sicherheit.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A395

Fallbeispiel 1: Verdacht auf berufsbedingte Mehlallergie

Ein Patient klagt über rezidivierende Rhinitis-Symptome während der Arbeitszeit in einer Großbäckerei. Der Prick-Test auf Roggenmehl zeigt ein grenzwertiges Ergebnis. Zur Diagnosesicherung erfolgt ein nasaler Schleimhautprovokationstest mit Roggenmehl-Allergen.

Die Provokation führt zu einer deutlichen Schwellung und Sekretion. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A395 analog, kombiniert mit einer Rhinomanometrie zur objektiven Dokumentation.

Fallbeispiel 2: Vorbereitung einer allergenspezifischen Immuntherapie

Bei einer Patientin mit saisonaler allergischer Rhinitis soll eine Hyposensibilisierung gegen Baumpollen eingeleitet werden. Da sowohl Birken- als auch Erlenpollen im Hauttest positiv waren, soll das leitorganbezogene Hauptallergen bestimmt werden. Es wird eine nasale Provokation mit Birkenpollen durchgeführt.

Die positive Reaktion bestätigt die klinische Relevanz der Birke. Die Praxis rechnet die Ziffer A395 zum Regelsatz ab, da der Testverlauf komplikationslos bleibt.

Fallbeispiel 3: Sequentielle Testung mehrerer Allergene

Ein Patient zeigt im Screening Reaktionen auf Hausstaubmilben und Schimmelpilze. Um die Relevanz im häuslichen Umfeld zu klären, werden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen separate nasale Provokationstests durchgeführt. Am ersten Tag erfolgt die Testung auf Dermatophagoides pteronyssinus, am Folgetag auf Alternaria alternata.

Beide Tests werden jeweils als selbstständige Leistung am jeweiligen Behandlungstag mit der Ziffer A395 abgerechnet. Eine zeitgleiche Testung am selben Tag wird wegen der Gefahr von Kreuzreaktionen und Schleimhauterschöpfung vermieden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A395: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Annahme, dass die objektive Messung des nasalen Flusses in der Ziffer A395 enthalten sei. Die Rhinomanometrie nach Nr. 1435 GOÄ stellt jedoch eine eigenständige physikalische Untersuchung dar. Sie darf und sollte daher zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die mehrfache Abrechnung der Ziffer A395 am selben Tag ohne ausreichende medizinische Begründung. Werden mehrere Allergene nacheinander getestet, muss die medizinische Notwendigkeit und das Freibleiben von Überlagerungseffekten detailliert dargelegt werden.

Achtung: Die Ziffer A395 darf nicht neben anderen Provokationstests für dasselbe Allergen am selben Tag abgerechnet werden. Eine Kombination mit einem konjunktivalen Test desselben Allergens ist somit ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ A395: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen das verwendete Allergen, die genaue Konzentration sowie der exakte Zeitpunkt der Applikation festgehalten werden. Auch die Erfassung der Ausgangssituation vor der Provokation ist zwingend erforderlich.

Darüber hinaus sollten sowohl subjektive Beschwerden (wie Juckreiz, Niesreiz oder Sekretfluss) als auch objektive Parameter (Schwellungszustand der Muscheln, rhinomanometrische Messwerte) dokumentiert werden. Nur so lässt sich die medizinische Indikation im Nachhinein zweifelsfrei belegen.

Dokumentation: Nasale Provokation mit Allergen Birke (Konz. 10.000 SQ-U/ml) um 10:15 Uhr. Ausgangs-Rhinomanometrie unauffällig. Nach 15 Min. starker Niesreiz (6-mal), deutliche Schleimhautschwellung beidseits, Abfall des nasalen Flows um 45 %. Intervention nicht erforderlich. Befund positiv.

GOÄ A395: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der Ziffer A395 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer hyperreaktiven Nasenschleimhaut, die eine engmaschige und deutlich verlängerte Überwachung erfordert. Auch eine schwere systemische Kreislaufreaktion, die ein sofortiges ärztliches Eingreifen notwendig macht, rechtfertigt einen erhöhten Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

In der allergologischen Praxis wird die Ziffer A395 selten isoliert erbracht. Typische Begleitleistungen sind die symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 GOÄ sowie die Beratung nach Nr. 1 GOÄ. Zur objektiven Befundung wird regelmäßig die Rhinomanometrie nach Nr. 1435 GOÄ kombiniert.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer Steigerung wegen erhöhtem Zeitaufwand die konkrete Zeitdauer und die klinische Begründung (z. B. "Verlängerte Überwachung von 45 Minuten wegen drohender systemischer Reaktion") auf der Liquidation angegeben werden.

Ziffer A395 in der neuen GOÄ

A395 (nasaler Schleimhautprovokationstest zur Ermittlung von Allergenen, je Test, analog Nr. 395 GOÄ) wird in der neuen GOÄ erstmals nach dem Einsatz apparativer Messtechnik differenziert:

  • Einfacher nasaler oder konjunktivaler Provokationstest ohne apparative Registrierung: Nummer 1017 — 26,57 € je Test, bis zu 4-mal je Kalendertag und bis zu 15-mal je Behandlungsfall.
  • Nasaler Provokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung (z. B. Rhinomanometrie, akustische Rhinometrie): Nummer 1018 — 43,88 € je Test, bis zu 4-mal je Kalendertag und bis zu 16-mal je Behandlungsfall.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 37,54 €. Ob eine apparative Messung vorlag, entscheidet damit über zwei deutlich unterschiedlich bewertete Ziffern.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A395

Ja, die Abrechnung erfolgt je Test, weshalb eine Mehrfachabrechnung grundsätzlich möglich ist. Bei der Testung mehrerer Allergene am selben Tag verlangen private Krankenversicherungen jedoch meist eine detaillierte medizinische Begründung bezüglich der Schleimhauterschöpfung.
Nein, die objektive Messung des nasalen Luftwiderstands mittels Rhinomanometrie ist nicht Bestandteil der Ziffer A395. Diese Leistung kann und sollte zusätzlich unter der GOÄ-Ziffer 1435 abgerechnet werden.
Da die Gebührenordnung für Ärzte keinen eigenen Tarif für den nasalen Provokationstest enthält, erfolgt die Abrechnung analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Als Analoggebühr wird hierfür die Ziffer 395 herangezogen.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor ist gerechtfertigt, wenn eine stark verzögerte Reaktion eine verlängerte Überwachung des Patienten erfordert. Auch das Auftreten einer systemischen allergischen Reaktion, die eine sofortige therapeutische Intervention verlangt, begründet eine Steigerung.
Ja, die Kombination am selben Tag ist zulässig, wenn die nasale Provokation zur Verifizierung unklarer Hauttestergebnisse dient. Eine entsprechende Begründung auf der Rechnung schützt vor Rückfragen der Kostenträger.
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