GOÄ A388: Störfeldprovokation richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A388
Verwendung von Spenglersanen etc. zur Provokation von Störfeldern, je Test –analog Nr. 388 GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 35  
Einfachsatz 2,04 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 2,3x
Höchstsatz 7,14 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die Störfeldprovokation mit Spenglersanen nach GOÄ Ziffer A388 analog rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A388

Verwendung von Spenglersanen etc. zur Provokation von Störfeldern, je Test –analog Nr. 388 GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Ziffer A388 beschreibt eine Analogbewertung, die auf der regulären GOÄ-Ziffer 388 basiert. Da die Störfelddiagnostik mittels Spenglersanen im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Diese Regelung ermöglicht es Ärzten, neuere oder spezielle Verfahren sachgerecht zu liquidieren.

Die Leistung umfasst die gezielte Einbringung oder Applikation von Spenglersanen oder vergleichbaren biologischen Präparaten. Ziel ist es, eine messbare oder spürbare Reaktion an einem vermuteten Störfeld oder Herdgeschehen auszulösen. Die Ziffer ist je einzelnem Test berechenbar, was eine präzise Zuordnung der diagnostischen Schritte erlaubt.

GOÄ A388 in der Praxis: Diagnostik von Herdgeschehen und Regulationsstörungen

In der naturheilkundlichen und komplementärmedizinischen Praxis spielt die Identifikation von chronischen Belastungen eine zentrale Rolle. Ein chronisches Störfeld, wie beispielsweise eine alte Operationsnarbe oder ein wurzelbehandelter Zahn, kann den gesamten Organismus belasten. Durch die gezielte Provokation mit Spenglersanen wird versucht, diese Blockaden kurzzeitig zu aktivieren und somit diagnostisch sichtbar zu machen.

Typische Indikationen für diese Testung sind unklare Schmerzzustände, chronische Müdigkeit oder therapieresistente Beschwerden. Der Arzt appliziert das Präparat direkt am vermuteten Fokus. Tritt daraufhin eine kurzzeitige Veränderung der Symptomatik auf, gilt der Provokationstest als positiv. Dies liefert die entscheidende Grundlage für den anschließenden Therapieplan.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A388

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Zahn-Kiefer-Störfeld

Ein Patient stellt sich mit chronischen, therapieresistenten Schulterschmerzen vor. Der Arzt vermutet ein Zahn-Kiefer-Störfeld im Bereich des devitalen Zahns 36. Es erfolgt die gezielte Applikation von Spenglersan Kolloid am Zahnfleischrand dieses Zahns. Nach wenigen Minuten berichtet der Patient über eine temporäre Veränderung des Schulterschmerzes, was den Verdacht erhärtet. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A388 analog für diesen spezifischen Test.

Fallbeispiel 2: Narbenstörfeld-Provokation

Eine Patientin leidet unter chronischen Rückenschmerzen nach einer gynäkologischen Operation. Zur Überprüfung eines Narbenstörfelds reibt der Arzt ein Spenglersan-Präparat intensiv in das Narbengewebe ein. Die anschließende körperliche Untersuchung zeigt eine sofortige Verbesserung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Diese positive Reaktion bestätigt das Narbenstörfeld und rechtfertigt die Abrechnung der Ziffer A388.

Fallbeispiel 3: Tonsillarfokus bei rezidivierenden Infekten

Bei einem Patienten mit rezidivierenden Infekten besteht der Verdacht auf einen chronischen Tonsillarfokus. Der Arzt führt eine Provokationstestung durch, indem er Spenglersan auf das Tonsillenbett aufbringt. Die lokale Reaktion und die vegetative Antwort des Patienten werden dokumentiert. Die Leistung wird als analoge Störfeldprovokation nach A388 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A388: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A388 ist das Fehlen der zwingend erforderlichen Analogkennzeichnung auf der Liquidation. Da es sich um eine Analogziffer handelt, muss die Rechnung den Hinweis auf die entsprechende Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ enthalten. Fehlt dieser Zusatz, kann dies zur sofortigen Zurückweisung der Rechnung durch die Erstattungsstellen führen.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die mehrfache Abrechnung am selben Tag, wenn die medizinische Notwendigkeit nicht klar aus der Dokumentation hervorgeht. Werden mehrere Störfelder parallel getestet, muss jeder Test einzeln begründet werden. Ein pauschaler Ansatz ohne Differenzierung der Testorte wird meist gestrichen.

Achtung: Private Krankenversicherungen fordern bei der Analogabrechnung nach GOÄ A388 häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit an. Eine lückenlose Dokumentation der Ausgangssymptomatik und der therapeutischen Konsequenz ist daher unerlässlich.

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Dokumentation der GOÄ A388: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine präzise und lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unverzichtbar. Es muss klar ersichtlich sein, welches spezifische Störfeld getestet wurde und welches Präparat dabei zum Einsatz kam. Auch die Art der Applikation, ob durch Einreibung oder Injektion, muss exakt festgehalten werden.

Besonders wichtig ist das Festhalten der Patientenreaktion auf den Reiz. Nur wenn die Reaktion, sei es eine Erstverschlimmerung oder ein sogenanntes Sekundenphänomen, dokumentiert ist, gilt der Test als medizinisch nachvollziehbar. Dies schützt die Praxis effektiv vor Honorarkürzungen bei Nachprüfungen.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf Narbenstörfeld (Sectio-Narbe). Applikation von 5 Tropfen Spenglersan Kolloid T per kutaner Einreibung auf das Gewebe. Nach 10 Minuten deutliche Rötung und subjektive Besserung der lumbalen Rückenschmerzen (positives Provokationszeichen). Konsequenz: Neuraltherapeutische Sanierung geplant.

GOÄ A388: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der Ziffer A388 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 4,69 Euro. Bei besonders zeitaufwendigen Testungen oder schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz (7,14 Euro) erhöht werden. Eine typische Begründung für die Schwellenwertüberschreitung ist eine verzögerte Reaktionszeit des Patienten, die eine verlängerte Überwachung und Nachbeobachtung erforderlich macht.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A388 lässt sich hervorragend mit anderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder einer eingehenden Beratung nach GOÄ-Ziffer 3. Auch die anschließende neuraltherapeutische Behandlung betroffener Segmente kann zusätzlich liquidiert werden.

Tipp: Denken Sie daran, verbrauchte Materialien wie das Spenglersan-Präparat oder Einmalspritzen gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind.

Ziffer A388 in der neuen GOÄ

A388 (Verwendung von Spenglersanen zur Provokation von Störfeldern, je Test, analog Nr. 388 GOÄ) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 13922 „Pulsbestimmte Ausleitung mit Bioresonanztherapie, auch im Sinne der Isopathie, Autonosode" — Festpreis 28,26 € je Sitzung, im Behandlungsfall bis zu 2-mal berechnungsfähig. Spenglersane sind isopathische Präparate; die neue Legende nennt Isopathie und Autonosode ausdrücklich. Die frühere je-Test-Abrechnung wird durch eine Sitzungspauschale ersetzt. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 4,69 € je Test.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A388

Die GOÄ-Ziffer A388 wird analog angewendet, da die Störfeldprovokation mittels Spenglersanen nicht im offiziellen Gebührenverzeichnis enthalten ist. Als Referenz dient die Ziffer 388 GOÄ für Intrakutantests. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ.
Der einfache Gebührensatz der Ziffer A388 beträgt 2,04 Euro bei 35 Punkten. Bei Anwendung des Regelsatzes von 2,3-fach beläuft sich das Honorar auf 4,69 Euro. Der Höchstsatz (3,5-fach) liegt bei 7,14 Euro.
Ja, die Ziffer A388 ist je Test berechenbar. Werden an einem Tag verschiedene potenzielle Störfelder separat getestet, kann die Ziffer mehrfach angesetzt werden. Dies erfordert jedoch eine detaillierte Dokumentation der einzelnen Testungen.
Die Kosten für die verwendeten Spenglersane oder andere Provokationsmedien können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten berechnet werden. Voraussetzung ist, dass es sich um patientenindividuell verbrauchte Materialien handelt, die nicht zu den allgemeinen Praxisunkosten gehören.
Da es sich um ein komplementärmedizinisches Verfahren handelt, fordern Versicherer häufig eine Begründung der medizinischen Notwendigkeit an. Eine präzise Dokumentation des Verdachts auf ein Herdgeschehen und der therapeutischen Konsequenz sichert die Erstattung.
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