GOÄ 388: Allergietests richtig abrechnen & steigern

5 Min. Lesezeit
GOÄ 388
Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)
Punktzahl 35  
Einfachsatz 2,04 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 2,3x
Höchstsatz 7,14 € 3,5x
Ausschlüsse
56

Die Abrechnung von Reib-, Scratch- und Skarifikationstests nach GOÄ 388 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Höchstmengen, Ausschlüssen und Steigerungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 388

Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall) - Punktzahl: 35

Die GOÄ-Ziffer 388 beschreibt eine klassische allergologische Testmethode zur Identifikation von Allergien vom Soforttyp (Typ-I-Allergien). Diese Leistung wird je durchgeführtem Einzeltest berechnet, wobei eine strikte Obergrenze von maximal zehn Tests pro Behandlungsfall gilt. Die medizinische Maßnahme umfasst das Aufbringen von Allergenen auf die Haut und das anschließende mechanische Einbringen in die Epidermis.

Inbegriffen in dieser Ziffer ist nicht nur das eigentliche Ritzen oder Reiben, sondern auch die anschließende Beobachtung der Hautreaktion sowie die finale Ablesung nach einer definierten Einwirkzeit. Da die Überwachung des Patienten auf anaphylaktische Reaktionen integraler Bestandteil ist, sind hiermit verbundene Wartezeiten bereits abgegolten.

GOÄ 388 in der Praxis: Indikationen und Testverfahren

In der allergologischen Praxis kommt die GOÄ 388 vor allem dann zum Einsatz, wenn der Verdacht auf eine Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergie besteht. Der Scratch- oder Skarifikationstest (Hautkratztest) nutzt native oder gelöste Testsubstanzen, die auf die Haut aufgetragen und mittels einer Lanzette leicht eingeritzt werden. Dies ermöglicht das Eindringen der Allergene in tiefere epidermale Schichten.

Beim Reibtest hingegen wird die Testsubstanz ohne mechanische Verletzung der Hautoberfläche intensiv eingerieben. Dieses Verfahren eignet sich besonders bei hochgradig sensibilisierten Patienten oder bei Verdacht auf Kontakturtikaria. Dem Test geht stets eine ausführliche Anamnese voraus, um die Anzahl der zu testenden Allergene gezielt einzugrenzen.

Tipp: Auch die Durchführung von Leerwerten und Kontrollen (wie Histamin als Positivkontrolle und Kochsalzlösung als Negativkontrolle) ist nach GOÄ 388 berechnungsfähig und sollte konsequent dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 388

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Nahrungsmittelallergie (Apfel)

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf ein orales Allergiesyndrom nach dem Verzehr von Äpfeln vor. Es wird ein Scratch-Test mit nativem Apfel sowie einer Positivkontrolle (Histamin) und einer Negativkontrolle (NaCl) durchgeführt. Insgesamt werden somit drei Tests appliziert und nach 20 Minuten abgelesen.

Abrechnung: Es werden 3 x GOÄ 388 angesetzt. Die Materialkosten für die Kontrollen sind in der Gebühr enthalten, eine separate Sachkostenberechnung erfolgt nicht.

Fallbeispiel 2: Reibtest bei Verdacht auf Latexallergie

Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf eine hochgradige Latexallergie mit drohender anaphylaktischer Reaktion. Zum Schutz der Patientin wird ein schonender Reibtest mit einem Latexhandschuh an der Innenseite des Unterarms durchgeführt, begleitet von den obligatorischen Kontrollen.

Abrechnung: Da keine mechanische Verletzung der Haut erfolgt, ist der Reibtest die Methode der Wahl. Abgerechnet werden 3 x GOÄ 388 (Latex, Histamin, NaCl).

Fallbeispiel 3: Umfassende Testung mit Überschreitung der Höchstgrenze

Zur Abklärung multipler Medikamentenallergien werden insgesamt 12 verschiedene Substanzen mittels Skarifikationstest untersucht, inklusive der beiden Kontrollen (insgesamt 14 Testungen).

Abrechnung: Da die GOÄ 388 auf maximal 10 Tests pro Behandlungsfall limitiert ist, werden 10 x GOÄ 388 abgerechnet. Die verbleibenden 4 Tests müssen zwingend über die Ziffer GOÄ 389 (für weitere Testungen) liquidiert werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 388: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung des strikten Ausschlusses neben der GOÄ 56 (Prick-Test). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn beide Testverfahren im selben Behandlungsfall nebeneinander aufgeführt werden. Der Behandlungsfall definiert sich hierbei als der Zeitraum von einem Monat.

Zudem beanstanden Prüfer regelmäßig die gesonderte Berechnung von Sachkosten für die Testlösungen. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ sind Testmaterialien und Allergene nicht als Auslagen erstattungsfähig, da sie mit der Gebühr der Ziffer abgegolten sind.

Achtung: Die Abrechnung von Verweilgebühren (z. B. nach GOÄ 56 oder 57) während der Einwirkzeit der Allergene ist unzulässig. Die Überwachung des Patienten ist integraler Bestandteil der GOÄ 388.

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Dokumentation der GOÄ 388: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genauen Bezeichnungen aller getesteten Allergene sowie der Kontrolllösungen dokumentiert werden. Auch die exakten Uhrzeiten von Applikation und Ablesung (in der Regel nach 15 bis 20 Minuten) sowie das Testergebnis (z. B. Quaddeldurchmesser in Millimetern) gehören in den Befundbericht.

Besonders bei der Abrechnung von Kontrollen fordern Prüfstellen häufig den Nachweis, dass diese tatsächlich durchgeführt und dokumentiert wurden. Ein pauschaler Eintrag ohne konkrete Messergebnisse reicht im Streitfall meist nicht aus.

Dokumentation: Scratch-Test am linken Unterarm durchgeführt. Getestete Substanzen: Histamin (+4mm), NaCl (0mm), Apfel nativ (+5mm). Applikation: 10:15 Uhr, Ablesung: 10:35 Uhr. Keine systemischen Nebenwirkungen.

GOÄ 388: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer medizinischer Gründe bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine erschwerte Testdurchführung bei Kleinkindern aufgrund mangelnder Kooperation oder eine extrem verlangsamte Hautreaktion, die eine deutlich verspätete Ablesung erforderlich macht. Auch eine atopische Hautbeschaffenheit, die das Ablesen der Quaddeln erheblich erschwert, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 388 in Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 erbracht. Eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 is ebenfalls am selben Tag berechnungsfähig, sofern sie der Indikationsstellung dient. Wichtig ist, dass die Beratung und Untersuchung zeitlich und inhaltlich von der reinen Testdurchführung abgrenzbar sind.

Ziffer 388 in der neuen GOÄ

Der Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 1011 — „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall), je Test" — zu einem Festpreis von 4,69 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 4,69 €). Damit bleibt der Preis identisch. Die Mengenbegrenzung auf 10 Tests je Behandlungsfall gilt weiterhin; Kontrollen und Leerwerte bleiben berechnungsfähig. Der alte Abrechnungsausschluss neben Nr. 56 entfällt in der neuen Fassung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 388

Die GOÄ-Ziffer 388 darf maximal zehnmal innerhalb eines Behandlungsfalls berechnet werden. Sollten mehr als zehn Tests medizinisch notwendig sein, müssen die darüber hinausgehenden Testungen über die GOÄ-Ziffer 389 abgerechnet werden. Eine Überschreitung der Höchstgrenze von zehn Tests bei der Ziffer 388 ist nicht zulässig.
Ja, sogenannte Leerwerte oder positive/negative Kontrollen wie Histamin und NaCl-Lösung sind als eigenständige Tests berechnungsfähig. Sie zählen voll in das Kontingent von maximal zehn Tests pro Behandlungsfall ein. Jede Kontrolle wird somit als eine Leistung nach GOÄ 388 angesetzt.
Nein, die Kosten für die Testlösungen und Testmaterialien sind mit der Gebühr für die GOÄ 388 abgegolten und können nicht gesondert berechnet werden. Dies ist in den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ explizit so geregelt. Praxen müssen diese Sachkosten über die allgemeinen Praxiskosten finanzieren.
Nein, es besteht ein expliziter Abrechnungsausschluss zwischen der GOÄ 388 und der GOÄ 56 für denselben Behandlungsfall. Wenn ein Prick-Test durchgeführt wird, ist die zusätzliche oder parallele Berechnung von Reib-, Scratch- oder Skarifikationstests ausgeschlossen. Praxen müssen sich für das jeweils medizinisch primär indizierte Testverfahren entscheiden.
Nein, das Verweilen beim Patienten während der Einwirkzeit und bis zur Ablesung ist bereits mit der Gebühr für die GOÄ 388 abgegolten. Da die Testung die kontinuierliche Beobachtung der Hautreaktion und eventueller Allgemeinreaktionen beinhaltet, ist eine separate Berechnung von Verweilgebühren ausgeschlossen.
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