Die Abrechnung von Allergietests nach GOÄ 389 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie Folgetests, Kontrollen und Steigerungssätze rechtssicher anwenden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 389
Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test
Die GOÄ-Ziffer 389 bewertet den einzelnen Folgetest im Rahmen einer allergologischen Stufendiagnostik. Während der erste Test des jeweiligen Verfahrens über die Ziffer 385 abgerechnet wird, kommt für jeden weiteren Test die Ziffer 389 zum Einsatz. Die Leistung umfasst das fachgerechte Aufbringen der Allergene auf die vorbereitete Haut sowie die anschließende medizinische Bewertung.
Inbegriffen in dieser Ziffer ist zudem die kontinuierliche Überwachung des Patienten während der gesamten Testphase. Da allergische Reaktionen unvorhersehbar verlaufen können, ist die medizinische Beobachtung integraler Bestandteil der Leistung. Ein gesondertes Verweilen kann daher nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 389 in der Praxis: Allergiediagnostik präzise abrechnen
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 389 setzt eine gezielte allergologische Fragestellung voraus. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Soforttyp-Allergien wie Pollen-, Tierhaar- oder Nahrungsmittelallergien. Je nach Patientensituation und vermutetem Allergen wird das am besten geeignete Testverfahren ausgewählt.
Beim Reibtest wird das Allergen direkt auf die Haut gerieben, was sich besonders bei hochgradig sensibilisierten Patienten anbietet. Der Scratchtest erfordert ein oberflächliches Anritzen der Epidermis, während beim Skarifikationstest eine etwas tiefere Hautritzung erfolgt. Für eine valide Diagnostik ist die Durchführung von Positiv- und Negativkontrollen medizinisch zwingend erforderlich.
Tipp: Vergessen Sie nicht, die Kontrolltestungen mit Histamin und Kochsalzlösung jeweils als eigene Leistung nach der GOÄ-Ziffer 389 abzurechnen. Diese sind voll berechnungsfähig und sichern das Honorar für den diagnostischen Aufwand.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 389
Fallbeispiel 1: Diagnostik bei saisonaler Rhinokonjunktivitis
Ein Patient stellt sich mit klassischen Heuschnupfensymptomen in der Praxis vor. Es wird ein Scratchtest mit sechs verschiedenen Baumpollenallergenen durchgeführt. Zur Absicherung der Ergebnisse werden zusätzlich eine Positivkontrolle mit Histamin sowie eine Negativkontrolle mit physiologischer Kochsalzlösung appliziert.
Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 385 für den ersten Test. Die verbleibenden fünf Allergene sowie die beiden Kontrollen werden insgesamt siebenmal mit der GOÄ-Ziffer 389 in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf Nahrungsmittelallergie
Bei Verdacht auf ein oralen Allergiesyndrom wird ein Reibtest mit vier nativen Nahrungsmitteln durchgeführt. Auch hier kommen zwei Kontrolllösungen zum Einsatz, um Fehlinterpretationen der Hautreaktionen auszuschließen. Der gesamte Test verläuft ohne Komplikationen.
Für den ersten Reibtest wird die Ziffer 385 herangezogen. Die weiteren drei Nahrungsmittel sowie die zwei Kontrollen werden über fünf Einheiten der Ziffer 389 abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Erweiterte Diagnostik bei Insektengiftallergie
Nach einem Wespenstich erfolgt eine Skarifikationstestung mit ansteigenden Konzentrationen des Insektengifts in insgesamt acht Teststufen. Hinzu kommen die obligaten Kontrollen zur Überprüfung der kutanen Reaktivität.
Die Abrechnung umfasst einmal die Ziffer 385 für die erste Konzentrationsstufe. Die restlichen sieben Verdünnungsstufen sowie die zwei Kontrollen werden über neun Einheiten der Ziffer 389 liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 389: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist das separate Berechnen von Materialkosten für die verwendeten Testlösungen. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ sind diese Kosten mit der Gebühr für die Testung abgegolten. Eine zusätzliche Rechnungsstellung nach § 10 GOÄ führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
Zudem versuchen Praxen gelegentlich, die Ziffer 56 für das Verweilen beim Patienten während der Einwirkzeit anzusetzen. Dies ist unzulässig, da die Beobachtung der Testreaktion bereits in den Ziffern 385 und 389 einkalkuliert ist. Der explizite Abrechnungsausschluss im Gebührenverzeichnis muss hierbei strikt beachtet werden.
Achtung: Achten Sie darauf, dass die Anzahl der abgerechneten Ziffern 389 exakt mit den dokumentierten Allergenen und Kontrollen übereinstimmt. Unplausible Mengen ohne entsprechende Dokumentation in der Patientenakte werden von Prüfstellen rasch gestrichen.
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Dokumentation der GOÄ 389: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle getesteten Substanzen namentlich und mit ihrer genauen Lokalisationsstelle auf der Haut erfasst werden. Auch die exakten Uhrzeiten von Applikation und Ablesung sind zu protokollieren.
Die Hautreaktionen, insbesondere der Durchmesser von Quaddel und Erythem in Millimetern, müssen für jedes Allergen einzeln dokumentiert werden. Dies gilt gleichermaßen für die Ergebnisse der Kontrolltestungen, um die Validität des gesamten Testverfahrens nachzuweisen.
Dokumentation: Scratchtest am linken Unterarm durchgeführt. Positivkontrolle (Histamin): Quaddel 6 mm, Erythem 15 mm. Negativkontrolle (NaCl): keine Reaktion. Getestete Allergene: Birke (Quaddel 5 mm), Erle (Quaddel 4 mm), Hasel (Quaddel 3 mm). Ablesung nach 20 Minuten. Keine Allgemeinreaktion.
GOÄ 389: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch schwierige Hautverhältnisse wie eine ausgeprägte Neurodermitis oder einen starken Dermographismus begründet werden. Auch eine erschwerte Durchführung bei unruhigen Kleinkindern rechtfertigt die Anwendung eines höheren Steigerungssatzes.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 389 wird regelhaft in Kombination mit der Ziffer 385 für den Ersttest abgerechnet. Daneben sind beratende und untersuchende Leistungen wie die Ziffern 1, 3 oder 5 am selben Tag berechnungsfähig, sofern die entsprechenden Leistungsinhalte erfüllt sind. Eine Kombination mit anderen Allergietestverfahren wie dem Epikutantest (Ziffer 380) ist bei unterschiedlichen Indikationen ebenfalls möglich.
Ziffer 389 in der neuen GOÄ
Die alte Ziffer 389 für „jeden weiteren Test" beim Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest wird in der neuen GOÄ in altersabhängige Zuschläge überführt — mit einer wichtigen Strukturänderung: Statt unbegrenzt abrechenbarer Weitertests greift ab dem 11. Test ein Zuschlagssystem.
- 1011 bleibt die Grundziffer für Tests 1 bis 10 (je 4,69 €)
- 1012 „Zuschlag zu 1011 ab dem 11. Test, je Test" für Patienten ab dem vollendeten 8. Lebensjahr: 3,49 € je Test
- 1013 „Zuschlag zu 1011 ab dem 11. Test bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Test": 4,64 € — nicht neben 1012 berechnungsfähig
Heute bringt die 389 beim 2,3-fachen Satz 3,36 €. Das Alter des Patienten entscheidet darüber, welcher Zuschlag ab dem 11. Test gilt — und Kinder bis 8 Jahre werden mit 1013 etwas höher bewertet als die Erwachsenenziffer 1012.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 389
Was hat nicht gestimmt?