GOÄ 387: Pricktest ab dem 41. Test korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 387
Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)
Punktzahl 20  
Einfachsatz 1,17 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,69 € 2,3x
Höchstsatz 4,09 € 3,5x
Ausschlüsse
56

Die Abrechnung von Pricktests ab dem 41. Allergen wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ 387 rechtssicher und fehlerfrei anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 387

Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)

Die GOÄ-Ziffer 387 bewertet die Durchführung von Pricktests ab dem 41. bis maximal zum 80. Test innerhalb eines Behandlungsfalls. Diese Leistung ist als nichtgebietsbezogene Sonderleistung im Abschnitt C.V der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie schließt sich unmittelbar an die Abrechnung der Ziffer 386 an, welche für die ersten 40 Tests herangezogen wird.

Die Ziffer wird je einzelnem Test berechnet, wobei die Gesamtzahl der Tests streng limitiert ist. Eine Abrechnung über den 80. Test hinaus ist innerhalb desselben Behandlungsfalls ausgeschlossen. Zu den berechnungsfähigen Einzelleistungen gehören auch die notwendigen Kontroll- und Leerwerte, wie beispielsweise Histamin und Kochsalzlösung.

GOÄ 387 in der Praxis: Indikationen für die erweiterte Diagnostik

In der allergologischen Routinepraxis ist eine Testung von mehr als 40 Allergenen nicht immer erforderlich. Bei klassischen respiratorischen Allergien wie Heuschnupfen oder allergischem Asthma reichen meist 20 bis 40 Testsubstanzen aus. Daher ist die Anwendung der GOÄ 387 in diesen Fällen selten medizinisch begründbar.

Anders verhält es sich bei komplexen Fragestellungen wie dem Verdacht auf Nahrungsmittelallergien oder Arzneimittelunverträglichkeiten. Hier müssen oft zahlreiche potenzielle Auslöser sowie deren Kreuzallergene parallel getestet werden, um eine präzise Diagnose zu sichern. Auch berufsbedingte Allergene erfordern häufig ein erweitertes Testprofil.

Tipp: Dokumentieren Sie bei Überschreiten der 40er-Grenze stets die konkrete Verdachtsdiagnose, um Rückfragen von privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen direkt vorzubeugen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 387

Fallbeispiel 1: Verdacht auf multiple Nahrungsmittelallergien

Ein Patient stellt sich mit rezidivierenden urtikariellen Hautreaktionen nach dem Verzehr verschiedener Speisen vor. Es erfolgt ein umfassender Pricktest mit insgesamt 52 Allergenen, inklusive Positiv- und Negativkontrolle. Die ersten 40 Tests werden über die Ziffer 386 abgerechnet. Die verbleibenden 12 Tests werden korrekt nach GOÄ-Ziffer 387 in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer multiplen Medikamentenallergie

Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf eine Allergie gegen verschiedene Lokalanästhetika und deren Hilfsstoffe. Im Rahmen der allergologischen Abklärung werden insgesamt 45 Pricktests durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über 40-mal die GOÄ 386 sowie 5-mal die GOÄ-Ziffer 387 für die darüber hinausgehenden Testungen.

Fallbeispiel 3: Berufsdermatologische Untersuchung

Ein Bäcker leidet unter berufsbedingten Atembeschwerden und Hautveränderungen. Zur Identifikation der Auslöser werden 65 verschiedene Allergene, darunter Mehle, Enzyme und Schimmelpilze, getestet. Die Abrechnung umfasst 40-mal die GOÄ 386 und 25-mal die GOÄ-Ziffer 387, was die medizinische Notwendigkeit exakt widerspiegelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 387: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Überschreiten der Höchstgrenze. Da maximal 80 Tests je Behandlungsfall berechnungsfähig sind, darf die GOÄ 387 höchstens vierzigmal berechnet werden. Jeder darüber hinausgehende Test wird von den Kostenträgern gestrichen.

Ein weiterer Ausschluss betrifft die GOÄ-Ziffer 56, die nicht am selben Behandlungstag neben der GOÄ 387 abgerechnet werden darf. Zudem fordern private Krankenversicherungen bei der Anwendung der GOÄ 387 vermehrt eine plausible Begründung, wenn lediglich Standard-Inhalationsallergene getestet wurden.

Achtung: Die alleinige Abrechnung der GOÄ 387 ohne die vorherige Ausschöpfung der GOÄ 386 ist unzulässig. Die Ziffern bauen chronologisch aufeinander auf.

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Dokumentation der GOÄ 387: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle getesteten Substanzen einzeln und namentlich aufgeführt werden. Auch die Ergebnisse der Positiv- und Negativkontrollen müssen dokumentiert sein.

Zusätzlich sollte die medizinische Indikation für die erweiterte Testung klar aus der Dokumentation hervorgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schwellenwert von 40 Tests überschritten wird. Eine strukturierte Erfassung erleichtert zudem die spätere Rechnungsstellung erheblich.

Dokumentation: Pricktestung vom 15.10.2023 bei V. a. Nahrungsmittelallergie. Durchführung von 55 Tests (inkl. Histamin/NaCl). Allergene 1-40 dokumentiert gemäß Standardprotokoll. Allergene 41-55 (u. a. Erdnuss, Soja, Weizen) einzeln erfasst und Hautreaktion in mm dokumentiert.

GOÄ 387: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührensatz der GOÄ 387 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind eine erschwerte Testdurchführung bei ausgeprägtem Dermographismus, extrem unruhigen Kindern oder eine zeitaufwendige Überwachung bei hochgradig sensibilisierten Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 387 wird regelhaft in Kombination mit der GOÄ 386 abgerechnet, da diese die Basisdiagnostik darstellt. Daneben sind beratende Leistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach Ziffer 5 am selben Tag berechnungsfähig. Auch die Allergie-Anamnese nach Ziffer 385 lässt sich häufig sinnvoll kombinieren.

Ziffer 387 in der neuen GOÄ

An die Stelle der alten Ziffer 387 (Pricktest, je Test (41. bis 80. Test je Behandlungsfall)) treten in der neuen GOÄ 3 spezifische Leistungen (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,69 €). Welche zutrifft, hängt von Analyt und Methode ab:

  • 1008 Pricktest (1. bis 20. Test je Behandlungsfall), je Test (6,03 €)
  • 1009 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1008 ab dem 21. Test, je Test (3,49 €)
  • 1010 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 1008 ab dem 21. Test bei einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, je Test (4,64 €)

Die Bandbreite reicht von 3,49 € bis 6,03 € — die Dokumentation des Analyten entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 387

Die GOÄ-Ziffer 387 darf innerhalb eines Behandlungsfalls maximal 40-mal berechnet werden. Sie deckt die Testungen vom 41. bis zum 80. Test ab. Mehr als insgesamt 80 Pricktests sind je Behandlungsfall nicht zulässig.
Ja, die Testungen von sogenannten Kontrollen oder Leerwerten sind voll berechnungsfähig. Sie zählen bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Tests regulär mit.
Eine erweiterte Testung über 40 Allergene hinaus ist meist bei Verdacht auf Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien medizinisch sinnvoll. Bei klassischem Heuschnupfen oder Asthma reichen in der Regel 20 bis 40 Testsubstanzen aus, weshalb hier selten mehr als 40 Tests begründet werden können.
Die GOÄ-Ziffer 387 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 56 berechnet werden. Zudem setzt sie zwingend voraus, dass bereits die ersten 40 Tests über die GOÄ-Ziffer 386 abgerechnet wurden.
Ja, der Gebührensatz kann bei erschwerten Bedingungen über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies erfordert eine patientenindividuelle, medizinische Begründung auf der Rechnung, wie etwa eine stark beeinträchtigte Hautbeschaffenheit oder mangelnde Kooperation bei Kleinkindern.
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