GOÄ A5121: Tomographie Ultrasound Imaging richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A5121
Tomographie Ultrasound Imaging (TUI)
Punktzahl 140  
Einfachsatz 8,16 € 1,0x
Regelhöchstsatz 14,69 € 1,8x
Höchstsatz 20,40 € 2,5x

Die Abrechnung des Tomographie Ultrasound Imaging (TUI) nach GOÄ A5121 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5121

A5121: Tomographie Ultrasound Imaging (TUI) - analog

Die Ziffer A5121 beschreibt als Analogleistung das sogenannte Tomographie Ultrasound Imaging (TUI). Diese innovative Ultraschalltechnologie ermöglicht es, einen zuvor akquirierten dreidimensionalen Volumendatensatz in mehrere parallele Schichten zu zerlegen. Die Darstellung ähnelt der klassischen Schnittbilddiagnostik von CT oder MRT, erfolgt jedoch rein sonographisch.

Die Leistung umfasst die Akquisition des 3D-Volumens, die rechnergestützte Rekonstruktion der Schichten sowie die anschließende diagnostische Auswertung der einzelnen Bildebenen. Da diese Methode in der ursprünglichen Gebührenordnung von 1996 nicht enthalten ist, erfolgt die Abrechnung analog gemäß Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ.

GOÄ A5121 in der Praxis: Innovative Sonographie-Diagnostik

In der täglichen Praxis findet das Tomographie Ultrasound Imaging vor allem in der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie in der Mammadiagnostik Anwendung. Durch die schichtweise Darstellung können feinste anatomische Strukturen und pathologische Veränderungen präzise lokalisiert werden. Dies ist besonders bei der Beurteilung komplexer fetaler Fehlbildungen oder uteriner Anomalien von unschätzbarem Wert.

Ein großer Vorteil der Methode liegt in der nachträglichen Bearbeitbarkeit des Datensatzes. Der Arzt kann die Schichtabstände und die Ausrichtung der Ebenen auch nach dem eigentlichen Schalleingriff flexibel anpassen. Dies spart Untersuchungszeit am Patienten und erhöht die diagnostische Sicherheit erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5121

Fallbeispiel 1: Pränatale Fehlbildungsdiagnostik

Bei einer Schwangeren in der 21. Schwangerschaftswoche besteht der Verdacht auf eine fetale Lippen-Kiefer-Gaumenspalte. Zur genauen Beurteilung der knöchernen Strukturen wird ein 3D-Volumen des fetalen Gesichts akquiriert und mittels TUI in 2-Millimeter-Schritten analysiert. Die detaillierte Darstellung der Gaumenplatte sichert die Diagnose ab. Abgerechnet wird die GOÄ A5121 neben den regulären Ultraschallziffern der Pränataldiagnostik.

Fallbeispiel 2: Gynäkologische Uterusdiagnostik

Eine Patientin stellt sich mit habituellen Aborten und Verdacht auf eine uterine Fehlbildung vor. Mittels 3D-Transvaginalsonographie und anschließender TUI-Rekonstruktion wird die Gebärmutter in koronaren Schichten dargestellt. Dadurch kann ein Uterus septus eindeutig von einem Uterus bicornis abgegrenzt werden. Die Abrechnung der GOÄ A5121 erfolgt hier als selbstständige analoge Leistung zur Differenzialdiagnostik.

Fallbeispiel 3: Mammasonographie mit TUI

Bei einer Patientin mit dichtem Brustdrüsengewebe wird ein unklarer Herdbefund sonographisch untersucht. Durch die Anwendung von TUI kann die Läsion in mehreren parallelen Schichten dargestellt werden, um die Begrenzung und das Infiltrationsverhalten exakt zu beurteilen. Dies ermöglicht eine präzise präoperative Planung. Die Leistung wird über die GOÄ A5121 analog liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5121: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A5121 ist das Fehlen einer klaren medizinischen Indikation in der Dokumentation. Private Krankenversicherungen fordern oft den Nachweis, warum eine einfache 2D- oder standardmäßige 3D-Sonographie für die Diagnosestellung nicht ausreichend war. Ohne diese Begründung drohen Honorarkürzungen.

Achtung: Die GOÄ A5121 darf nicht routinemäßig bei jeder Schwangerschaftsvorsorge als "Baby-Fernsehen" abgerechnet werden. Es muss immer eine konkrete medizinische Fragestellung vorliegen, die diese Spezialdiagnostik rechtfertigt.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die zeitgleiche Abrechnung von mehreren ähnlichen Zuschlagsziffern für dieselbe Region. Die Abgrenzung zu anderen 3D-Zuschlägen muss daher penibel beachtet werden, um eine unzulässige Doppelabrechnung zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ A5121: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung der GOÄ A5121. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Anzahl der rekonstruierten Schichten sowie die spezifischen Befunde jeder Ebene festgehalten werden. Auch die Speicherung der Bilddaten im PACS ist zwingend erforderlich.

Dokumentation: Verdacht auf fetale Kleinhirnhypoplasie in der 22. SSW. Akquisition eines 3D-Volumens des fetalen Schädels. Rekonstruktion mittels TUI in 8 parallelen Transversalebenen (Schichtdicke 1,5 mm). Darstellung der Kleinhirnhemisphären und des Wurms in allen Schichten zur Ausschlussdiagnostik. Bilddokumentation im System hinterlegt.

Tipp: Verwenden Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Dokumentationsvorlagen für das Tomographie Ultrasound Imaging, um alle abrechnungsrelevanten Parameter automatisch zu erfassen.

GOÄ A5121: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 1,8-fachen Satz hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei der GOÄ A5121 möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine erschwerte Schallbarkeit durch Adipositas der Patientin, eine ungünstige fetale Lage oder eine besonders komplexe Fehlbildungsdiagnostik, die eine zeitaufwendige Schichtbildanalyse erfordert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A5121 wird in der Regel als Zuschlag oder ergänzende Leistung zu den Basis-Sonographie-Ziffern abgerechnet. Häufige Kombinationen umfassen die gynäkologische Sonographie nach Ziffer 415 oder die geburtshilfliche Sonographie nach Ziffer 418. Eine Kombination mit anderen Spezialleistungen der Pränataldiagnostik ist bei entsprechender Indikation ebenfalls zulässig.

Ziffer A5121 in der neuen GOÄ

A5121 (Tomographic Ultrasound Imaging, TUI) wird zur neuen Nummer 1329 „Zuschlag zu einer der Ultraschall-Grundleistungen für 3D/4D-Sonographieverfahren" — Festpreis 29,34 € je Untersuchung. TUI ist ein 3D-Volumetrie-Darstellungsverfahren, das aus einem 3D-Datensatz parallele Schnittebenen erzeugt und damit unter „3D/4D-Sonographieverfahren" fällt. Die medizinische Begründung für den Einsatz des 3D/4D-Verfahrens ist auf der Rechnung anzugeben. Voraussetzung ist das gleichzeitige Ansetzen einer der im Zuschlags-Katalog genannten Ultraschall-Grundleistungen. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 14,69 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5121

Die GOÄ-Ziffer A5121 ist eine Analogleistung für das Tomographie Ultrasound Imaging (TUI). Sie beschreibt die schichtweise Darstellung und Auswertung eines 3D-Ultraschallvolumens ähnlich einer CT- oder MRT-Untersuchung. Diese Methode wird vor allem in der pränatalen und gynäkologischen Diagnostik eingesetzt.
Der Einfachsatz der GOÄ A5121 beträgt 8,16 € bei einer Punktzahl von 140 Punkten. Der in der Praxis übliche Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) liegt bei 14,69 €. Bei besonders hohem Aufwand kann der Höchstsatz mit dem 2,5-fachen Faktor abgerechnet werden, was 20,40 € entspricht.
Die Abrechnung ist bei medizinischer Notwendigkeit für eine detaillierte Schichtbildanalyse eines 3D-Volumens zulässig. Typische Indikationen sind der Verdacht auf fetale Fehlbildungen oder uterine Anomalien. Eine reine Routineanwendung ohne pathologischen Verdacht ist nicht erstattungsfähig.
Ja, die GOÄ A5121 kann neben den Basis-Ultraschallziffern abgerechnet werden, sofern sie eine eigenständige, über die Standarddiagnostik hinausgehende Leistung darstellt. Die medizinische Notwendigkeit dieser zusätzlichen Schichtbildanalyse muss jedoch klar aus der Dokumentation hervorgehen.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die Indikation, die Anzahl der rekonstruierten Schichten sowie die spezifischen Befunde in der Patientenakte dokumentiert werden. Zudem ist die dauerhafte Speicherung der rekonstruierten Bilddaten im PACS-System erforderlich. Ein Verweis auf die medizinische Notwendigkeit sichert die Erstattung durch private Kassen.
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