GOÄ A5855: LASIK-Abrechnung – Tipps für die Praxis

6 Min. Lesezeit
GOÄ A5855
Laser-in-situ-Kertomileusis (Lasik) mit Excimer-Laseranwendung
Punktzahl 6900  
Einfachsatz 402,18 € 1,0x
Regelhöchstsatz 723,93 € 1,8x
Höchstsatz 1005,46 € 2,5x

Die Abrechnung der LASIK nach GOÄ-Ziffer A5855 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Ärzte die Analogziffer rechtssicher und fehlerfrei anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5855

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer A5855 im Abschnitt der Analogbewertungen. Da moderne laserchirurgische Verfahren bei der Einführung der GOÄ noch nicht im heutigen Maße etabliert waren, erfolgt die Abrechnung über diese Analogziffer.

A5855: Laser-in-situ-Keratomileusis (Lasik) mit Excimer-Laseranwendung (entsprechend Ziffer 5855 der GOÄ)

Die Leistung umfasst die operative Korrektur von Fehlsichtigkeiten (Ametropien) durch eine Kombination aus mechanischem oder femtosekundenschnittbasiertem Hornhaut-Flap und anschließender Gewebeabtragung mittels Excimer-Laser. Die Ziffer beschreibt den gesamten operativen Prozess am Auge, einschließlich der Präparation der Lamelle und der eigentlichen Laserablation.

GOÄ A5855 in der Praxis: Refraktive Chirurgie und medizinische Indikation

Die Durchführung einer LASIK ist in den meisten Fällen eine elektive Leistung, die von Patienten als Selbstzahlerleistung (IGeL) nachgefragt wird. Dennoch existieren klare klinische Szenarien, in denen eine medizinische Indikation vorliegt. Dies ist beispielsweise bei einer ausgeprägten Anisometropie oder einer nachgewiesenen Unverträglichkeit von Brillen und Kontaktlinsen der Fall.

Für eine rechtssichere Abrechnung ist es essenziell, vor dem Eingriff einen schriftlichen Behandlungsvertrag sowie eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zu treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erstattung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen unsicher ist. Die medizinische Notwendigkeit muss im Einzelfall detailliert dargelegt werden können.

Tipp: Klären Sie Privatpatienten vorab darüber auf, dass die Erstattung der LASIK durch die private Krankenversicherung stark vom individuellen Tarif und der medizinischen Notwendigkeit abhängt. Ein detaillierter Kostenvoranschlag ist hierbei dringend zu empfehlen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5855

Fallbeispiel 1: Beidseitige LASIK bei hoher Myopie

Ein Patient stellt sich mit einer stabile Myopie von beidseits -6,0 Dioptrien vor. Es besteht der Wunsch nach Brillenfreiheit. Nach umfassender Aufklärung erfolgt die komplikationslose Durchführung der LASIK an beiden Augen in einer Sitzung.

Die Abrechnung erfolgt für beide Augen getrennt. Die Ziffer A5855 wird daher zweifach mit dem Regelsatz (2,3-fach) und den entsprechenden Seitenangaben (rechts/links) in Rechnung gestellt.

Abrechnung: 2 × Ziffer A5855 (je 925,01 €).

Fallbeispiel 2: Einseitige LASIK bei ausgeprägter Anisometropie

Eine Patientin leidet unter einer Anisometropie von 3,5 Dioptrien, die zu chronischen Kopfschmerzen und Schwindel führt. Kontaktlinsen werden aufgrund eines schweren Sicca-Syndroms nicht vertragen. Es erfolgt die LASIK am betroffenen Auge.

Da hier eine klare medizinische Indikation vorliegt, wird die Ziffer A5855 einfach abgerechnet. Die medizinische Begründung wird für die Einreichung bei der privaten Krankenversicherung ausführlich dokumentiert.

Abrechnung: 1 × Ziffer A5855 (925,01 €) zuzüglich notwendiger Voruntersuchungen.

Fallbeispiel 3: Erschwerte LASIK bei starkem Nystagmus

Bei einem Patienten mit mäßiger Hyperopie und ausgeprägtem, schwer kontrollierbarem Nystagmus wird eine LASIK durchgeführt. Die Fixierung des Auges und die Steuerung des Eyetrackers des Lasers gestalten sich extrem schwierig und zeitaufwendig.

Aufgrund des erheblichen Mehraufwands und der schwierigen Bedingungen wird die Ziffer A5855 mit dem Höchstsatz von 3,5 gesteigert abgerechnet. Die Begründung wird detailliert auf der Rechnung vermerkt.

Abrechnung: 1 × Ziffer A5855 mit Schwellenüberschreitung (3,5-fach: 1.407,63 €).

Häufige Fehler bei der GOÄ A5855: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der LASIK ist das unzulässige Nebeneinanderberechnen von Teilschritten der Operation. So ist die Erstellung des Flaps (ob mit Mikrokeratom oder Femtosekundenlaser) integraler Bestandteil der Ziffer A5855 und darf nicht über zusätzliche Ziffern wie die Ziffer 5855 analog separat liquidiert werden.

Zudem führen unzureichende Begründungen bei Schwellenüberschreitungen regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Bezug zum Patientenfall werden von Prüfstellen nicht akzeptiert. Auch die Verwechslung mit der photorefraktiven Keratektomie (PRK, Ziffer A5853) muss vermieden werden, da es sich um unterschiedliche chirurgische Verfahren handelt.

Achtung: Die Abrechnung des Femtosekundenlasers als eigenständige Analogleistung neben der LASIK ist nach herrschender Rechtsprechung nicht zulässig. Der Einsatz des Lasers zur Flap-Erstellung ist mit der Ziffer A5855 abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ A5855: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Honorarrückforderungen. Im Operationsbericht müssen alle wesentlichen Schritte der Flap-Präparation und der Excimer-Laserablation detailliert festgehalten werden. Dazu gehören auch Angaben zu den verwendeten Geräten, der Energieeinstellung und der Behandlungsdauer.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Besonderheiten, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen. Jede Abweichung vom Standardverfahren, wie anatomische Erschwernisse oder unvorhergesehene Patientenreaktionen, muss präzise beschrieben werden.

Dokumentation: "Durchführung einer LASIK am rechten Auge. Komplikationsfreie Erstellung des Hornhaut-Flaps mittels Femtosekundenlaser. Problemlose Ablation des Gewebes mit dem Excimer-Laser zur Korrektur einer Myopie von -5,5 dpt. Keine intraoperativen Komplikationen. Flap-Reposition regelrecht."

GOÄ A5855: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A5855 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine extrem dünne Hornhaut, die eine besonders vorsichtige Präparation erfordert, oder ein starker Zylinderanteil bei ausgeprägtem Astigmatismus, der eine komplexe Lasersteuerung notwendig macht.

Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, die den Eingriff signifikant verlängert, kann als Begründung herangezogen werden. Die Formulierung muss stets patienten- und verlaufsbezogen sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach Ziffer A5855 können vorbereitende und nachfolgende Leistungen abgerechnet werden. Häufig kombiniert wird die LASIK mit ophthalmologischen Voruntersuchungen wie der Hornhauttopographie (Ziffer 1245 analog) oder der Pachymetrie (Ziffer 1240 analog). Postoperative Kontrollen werden meist über die Ziffern 1, 5 oder entsprechende augenärztliche Untersuchungsziffern abgerechnet.

Ziffer A5855 in der neuen GOÄ

Die Analogziffer A5855 vereinte vier sehr verschiedene Leistungen. Die neue GOÄ gibt jedem Verfahren eine eigene Ziffer:

IMRT mit bildgeführter Überprüfung (IGRT)

  • 13617 Intensitätsmodulierte Bestrahlung (176,10 €) — erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere je 5 Gy
  • 13608 Individueller IMRT-Bestrahlungsplan (2.323,16 €) — einmal je erstes Zielvolumen

Fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm

  • 13616 Fraktionierte stereotaktische Bestrahlung (253,31 €) — erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere je 5 Gy; die alte Taktung „je drei Fraktionen" entfällt

3-D-Bestrahlungsplanung für die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung

  • 13607 Rechnergestützte individuelle Bestrahlungsplanung für stereotaktische Bestrahlung (2.516,95 €) — einmal je erstes Zielvolumen

Photorefraktäre Keratektomie (PRK) mit Excimer-Laser

  • 10331 Refraktiv-chirurgischer Eingriff an der Hornhaut (416,61 €)
  • 10367 Zuschlag für den Einsatz eines Excimer-Lasers (197,53 €)

Der alte 2,3-fache Satz lag bei 522,83 €. In der neuen GOÄ übersteigen allein die Planungsziffern diesen Betrag deutlich; die Bewertung ist damit erheblich besser auf den tatsächlichen Aufwand ausgerichtet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5855

Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer A5855 beträgt 402,18 € bei einer Punktzahl von 6900. Bei Anwendung des üblichen Regelsatzes von 2,3 beträgt das Honorar 925,01 € pro Auge. Bei medizinischer Begründung kann bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.
Nein, die LASIK ist in der Regel keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen die Kosten meist nur bei medizinischer Indikation, wie einer ausgeprägten Anisometropie oder Kontaktlinsenunverträglichkeit.
Ja, die Ziffer A5855 kann bei beidseitiger Durchführung für jedes Auge separat abgerechnet werden. In der Rechnung muss dies durch den Zusatz "rechts" und "links" oder "beidseitig" sowie die entsprechende Anzahl (2-mal) deutlich gemacht werden.
Die Ziffer A5855 umfasst die gesamte operative Erstellung des Hornhaut-Flaps sowie die anschließende Excimer-Laserablation. Begleitende diagnostische Voruntersuchungen oder postoperative Kontrollen sind nicht Teil dieser Ziffer und werden separat berechnet.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz erfordert eine patientenindividuelle Begründung in der Rechnung. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten wie eine sehr flache Hornhaut, starker Nystagmus oder ein extrem hoher Korrekturbedarf.
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