GOÄ A5860: Radiochirurgie benigner Tumoren korrekt abrechnen

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GOÄ A5860
Radiochirurgisch stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren mittels Linearbeschleuniger – einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, einschließlich vorausgegangener Bestrahlungsplanung, einschließlich An­wendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen, einschließlich individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners,
Punktzahl 6900  
Einfachsatz 2413,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4343,58 € 1,8x
Höchstsatz 6032,76 € 2,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer A5860 für die Radiochirurgie benigner Tumoren. Erfahren Sie alles über Indikationen und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5860

Die Ziffer A5860 beschreibt eine hochkomplexe, hochpräzise strahlentherapeutische Intervention. Der offizielle Leistungstext lautet:

Radiochirurgisch stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren mittels Linearbeschleuniger – einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, einschließlich vorausgegangener Bestrahlungsplanung, einschließlich Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen, einschließlich individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners (analog 6 × Nr. 5855).

Diese Ziffer basiert auf einer Analogbewertung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2005. Sie deckt die gesamte Prozedur der einzeitigen Radiochirurgie ab, bei der eine hohe Strahlendosis in einer einzigen Sitzung punktgenau auf das Zielgewebe appliziert wird. Durch die analoge Herleitung über das Sechsfache der Gebührenordnungsposition 5855 wird der enorme technische und zeitliche Aufwand dieser Methode abgebildet.

GOÄ A5860 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer A5860 ist streng an das Vorliegen bestimmter klinischer Indikationen gebunden. Die zugrundeliegende Analogleistung definiert einen klaren Rahmen für benigne (gutartige) Tumoren sowie spezifische vaskuläre und funktionelle Erkrankungen. Zu den typischen Indikationen gehören das Akustikusneurinom (Vestibularisschwannom), Hypophysenadenome, Meningeome sowie arteriovenöse Malformationen (AVM).

Auch bei einer medikamentös oder operativ therapierefraktären Trigeminusneuralgie (Trigeminusalgesie) sowie bei Chordomen kommt diese hochpräzise Bestrahlungsmethode zum Einsatz. Wichtig für die Abrechnung ist der Charakter der Einzeitigkeit. Die gesamte therapeutische Dosis muss in einer einzigen Sitzung verabreicht werden, was eine Abgrenzung zu fraktionierten Bestrahlungskonzepten darstellt.

Tipp: Bei bösartigen (malignen) Tumoren oder Metastasen darf die Ziffer A5860 nicht herangezogen werden. Hierfür existieren eigenständige Abrechnungsbestimmungen und Analogbewertungen, die je nach Einzelfall geprüft werden müssen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5860

Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der Ziffer im klinischen Alltag.

Fallbeispiel 1: Einzeitige Radiochirurgie bei Akustikusneurinom

Ein Patient stellt sich mit einem langsam wachsenden, symptomatischen Akustikusneurinom vor. Nach interdisziplinärer Indikationsstellung erfolgt die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger unter Verwendung einer thermoplastischen Maskenfixierung. Die Bestrahlungsplanung und die Dosisberechnung erfolgen am Vortag.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A5860 zum Regelsatz (2,3-fach). Da die Fixierung, Planung und Dosisberechnung integrale Bestandteile der Ziffer sind, werden diese nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die verwendeten Einmalmaterialien für die Maske werden gemäß § 10 GOÄ zusätzlich berechnet.

Fallbeispiel 2: Behandlung einer arteriovenösen Malformation (AVM)

Bei einer Patientin wird eine tief sitzende, operativ schwer zugängliche arteriovenöse Malformation radiochirurgisch therapiert. Die Fixierung erfolgt über einen stereotaktischen Ring, gefolgt von der einzeitigen Bestrahlung am Linearbeschleuniger.

Abgerechnet wird die Analogziffer A5860. Die aufwendige Fixierung mit dem stereotaktischen Ring ist im Leistungsumfang enthalten. Die Sachkosten für den stereotaktischen Ring können jedoch als Auslagen nach § 10 GOÄ geltend gemacht werden.

Fallbeispiel 3: Radiochirurgie bei therapierefraktärer Trigeminusneuralgie

Ein Patient leidet unter schwersten, medikamentös nicht beherrschbaren Schmerzen bei Trigeminusneuralgie. Es erfolgt die punktgenaue, einzeitige Bestrahlung des Trigeminusganges mittels Linearbeschleuniger.

Auch in diesem funktionellen Fall ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A5860 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Dokumentation muss die Therapieresistenz und die präzise Lokalisation der Zielstruktur zweifelsfrei belegen.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5860: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A5860 ist die unzulässige Doppelabrechnung von Einzelleistungen. Da die Ziffer als "Komplettziffer" konzipiert ist, sind die Fixierung, Bestrahlungsplanung und Dosisberechnung bereits abgegolten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen separate Ansätze dieser Teilleistungen konsequent zusammen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Einhaltung der Frequenzvorgabe. Die Ziffer A5860 darf innerhalb von sechs Monaten nur einmal berechnet werden. Sollte in seltenen Fällen eine erneute radiochirurgische Behandlung desselben oder eines anderen benignen Tumors innerhalb dieses Zeitraums medizinisch notwendig sein, muss dies extrem detailliert begründet werden, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Achtung: Die Abrechnung der Ziffer A5860 für fraktionierte (mehrzeitige) Bestrahlungen ist unzulässig. Wird die Dosis auf mehrere Tage aufgeteilt, müssen die entsprechenden Ziffern für die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung gewählt werden.

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Dokumentation der GOÄ A5860: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarverluste und zeitintensive Rückfragen der Kostenträger zu verhindern. In der Patientenakte müssen die Indikation (Nachweis der Benignität), die Einzeitigkeit der Durchführung sowie die technischen Details der Bestrahlung lückenlos dokumentiert sein.

Insbesondere die Erwähnung der verwendeten Fixierungsmethode, der Planungsdaten und der Dosisverteilung sichert den Abrechnungsanspruch ab. Auch die Dokumentation eventueller anatomischer Besonderheiten ist essenziell, falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet werden soll.

Dokumentationsbeispiel: "Einzeitige radiochirurgische stereotaktische Bestrahlung eines benignen Meningeoms (WHO Grad I) im Bereich der Schädelbasis mittels Linearbeschleuniger. Fixierung mittels thermoplastischer Maske. Vorausgegangene 3D-Bestrahlungsplanung und simulatorgestützte Querschnittsberechnung. Individuelle Dosisberechnung der Zielvolumina mittels Prozessrechner abgeschlossen. Einmalige Applikation von 15 Gy an der 80%-Isodose."

GOÄ A5860: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund des hohen Aufwands kann es medizinisch begründet sein, den Schwellenwert von 2,3 zu überschreiten und bis zum Höchstsatz von 3,5 zu steigern. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extrem schwierige Fixierung bei anatomischen Besonderheiten des Patienten oder eine hochgradig komplexe Dosisberechnung bei unmittelbarer Nachbarschaft des Tumors zu kritischen Risikoorganen wie dem Sehnerv.

Auch eine unruhige Lagerung des Patienten, die eine kontinuierliche Überwachung und wiederholte Bildgebung während der Behandlung erfordert, rechtfertigt einen erhöhten Steigerungssatz. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A5860 können die tatsächlich entstandenen Material- und Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für das patientenindividuelle Maskensystem oder den stereotaktischen Fixierungsring.

Nicht berechnungsfähig sind hingegen die physikalisch-technischen Leistungen der Bestrahlungsplanung, da diese explizit im Leistungstext der Ziffer A5860 enthalten sind. Begleitende ärztliche Leistungen wie Beratungen (Ziffer 1 oder 3) oder symptombezogene Untersuchungen an Tagen außerhalb der eigentlichen Bestrahlung sind unter Beachtung der allgemeinen GOÄ-Regeln kombinierbar.

Ziffer A5860 in der neuen GOÄ

Die radiochirurgisch-stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren mittels Linearbeschleuniger wird in der neuen GOÄ auf zwei Ziffern aufgeteilt:

  • 13615 „Stereotaktische Einzeitbestrahlung (Radiochirurgie)", ggf. einschließlich Fixierung (1.822,53 €) — je Zielvolumen je 4 Gy
  • 13607 Rechnergestützte individuelle Bestrahlungsplanung für die stereotaktische Bestrahlung (2.516,95 €) — einmal je erstes Zielvolumen

Die neue Ziffer ist indikationsneutral; die benignen Indikationen aus dem alten Analogtext ändern die Zuordnung nicht. Heute lag der 2,3-fache Satz bei 4.343,54 €; die neue GOÄ bildet Bestrahlung und Planung nun getrennt ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5860

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A5860 ist ausschließlich bei der einzeitigen stereotaktischen Bestrahlung von gutartigen Tumoren oder spezifischen vaskulären Fehlbildungen mittels Linearbeschleuniger zulässig. Typische Indikationen umfassen unter anderem Akustikusneurinome, Hypophysenadenome, Meningeome und arteriovenöse Malformationen. Eine Anwendung bei malignen Erkrankungen ist über diese Ziffer nicht vorgesehen.
Mit der GOÄ-Ziffer A5860 sind die Fixierung mittels Ring oder Maske, die Bestrahlungsplanung, die Anwendung eines Simulators sowie die individuelle Dosisberechnung bereits vollständig abgegolten. Diese Teilleistungen dürfen daher nicht separat neben der Ziffer in Rechnung gestellt werden. Lediglich die Sachkosten für verbrauchtes Material können zusätzlich geltend gemacht werden.
Die GOÄ-Ziffer A5860 darf grundsätzlich nur einmal innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten berechnet werden. Diese Frequenzbegrenzung ergibt sich direkt aus den Abrechnungsbestimmungen der analogen Bewertung. Eine häufigere Berechnung erfordert eine außergewöhnliche medizinische Begründung im Einzelfall.
Ja, die nach § 10 GOÄ zulässigen Kosten für patientenindividuelle Materialien können zusätzlich zur Ziffer A5860 in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Einmalmaterialien wie thermoplastische Masken oder spezielle Fixierungskomponenten. Die entsprechenden Rechnungsbelege sollten der Liquidation beigefügt werden.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer A5860 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 925,01 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, unruhigen Patienten oder einer hochkomplexen Risikoorgan-Nachbarschaft kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden.
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