GOÄ A5854: Tiefen-Hyperthermie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A5854
Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion
Punktzahl 2490  
Einfachsatz 145,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz
Höchstsatz

Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ-Ziffer A5854 (Tiefen-Hyperthermie). Erfahren Sie alles über Analogbewertung, Dokumentation und Steigerungssätze.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5854

Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion (analog Ziffer 5854: Ganzkörper-Hyperthermie, Dauer mindestens 60 Minuten)

Die GOÄ-Ziffer A5854 beschreibt die Durchführung einer regionalen Tiefen-Hyperthermie pro Behandlungseinheit. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte keine eigene Ziffer für dieses moderne, regional begrenzte Therapieverfahren enthält, erfolgt die Abrechnung über eine Analogbewertung der Ziffer 5854. Diese Analogie wurde von der Bundesärztekammer offiziell empfohlen, um den hohen apparativen und personellen Aufwand der regionalen Tiefenerwärmung adäquat abzubilden.

Die Leistung umfasst die gezielte Erwärmung von tief liegendem Tumorgewebe auf Temperaturen zwischen 40 und 44 Grad Celsius mittels elektromagnetischer Wellen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Tumorzellen für eine anschließende radiologische oder chemotherapeutische Behandlung zu sensibilisieren. Alle vorbereitenden Maßnahmen, die Applikation der Energie sowie die kontinuierliche Überwachung des Patienten während der Mindestbehandlungszeit sind in dieser Ziffer enthalten.

GOÄ A5854 in der Praxis: Indikation und klinischer Einsatz

Die regionale Tiefen-Hyperthermie wird regelhaft im Rahmen von multimodalen onkologischen Konzepten eingesetzt. Sie kommt vor allem bei lokal fortgeschrittenen Tumoren oder Rezidiven zum Einsatz, bei denen chirurgische Optionen limitiert sind. Typische Indikationsgebiete umfassen Beckentumoren wie das Zervixkarzinom, das Rektumkarzinom sowie tief liegende Weichteilsarkome.

Für eine erfolgreiche Abrechnung muss die Indikation streng leitlinienkonform gestellt und die Kombination mit einer zeitnahen Radio- oder Chemotherapie nachgewiesen sein. Die alleinige Anwendung der Hyperthermie ohne begleitende onkologische Standardtherapie entspricht in der Regel nicht den Erstattungsrichtlinien der privaten Krankenversicherungen. Eine klare Abgrenzung zur oberflächlichen Hyperthermie ist zwingend erforderlich, da letztere deutlich geringer bewertet wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5854

Fallbeispiel 1: Rezidiviertes Rektumkarzinom

Ein Patient mit einem lokal rezidivierten Rektumkarzinom erhält eine kombinierte Radiochemotherapie. Begleitend wird zweimal wöchentlich eine regionale Tiefen-Hyperthermie durchgeführt, um das Ansprechen der Tumorzellen auf die Bestrahlung zu maximieren. Die Abrechnung der Ziffer A5854 erfolgt hierbei zum Regelsatz von 2,3 für jede durchgeführte Fraktion. Die strahlentherapeutischen Leistungen werden separat nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O liquidiert.

Fallbeispiel 2: Fortgeschrittenes Zervixkarzinom

Bei einer Patientin mit einem lokal fortgeschrittenen Zervixkarzinom wird eine simultane Chemotherapie mit Cisplatin und regionaler Tiefen-Hyperthermie appliziert. Die Hyperthermie-Behandlung dauert vereinbarungsgemäß 60 Minuten bei kontinuierlicher Temperaturkontrolle. Die Praxis rechnet die Ziffer A5854 analog ab und begründet die Kombinationstherapie detailliert in der Rechnung. Dies sichert die problemlose Erstattung durch die private Krankenversicherung.

Fallbeispiel 3: Tief sitzendes Weichteilsarkom

Ein Patient mit einem großen Weichteilsarkom im Oberschenkelbereich wird präoperativ mit einer regionalen Tiefen-Hyperthermie behandelt. Aufgrund der schwierigen anatomischen Lage und der Nähe zu großen Blutgefäßen ist ein extrem engmaschiges, invasives Temperaturmonitoring erforderlich. Wegen dieses außergewöhnlich hohen Aufwands und der notwendigen kontinuierlichen ärztlichen Präsenz wird die Ziffer A5854 mit dem Höchstsatz von 3,5 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5854: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Tiefen-Hyperthermie mit der deutlich einfacheren Oberflächen-Hyperthermie. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der Abrechnung der Ziffer A5854 regelmäßig den Nachweis ein, dass tatsächlich tief liegende Gewebeschichten therapiert wurden. Kann dieser Nachweis durch die Behandlungsdokumentation nicht erbracht werden, droht eine Honorarkürzung oder die vollständige Ablehnung der Erstattung.

Achtung: Achten Sie unbedingt auf die korrekte Kennzeichnung als Analogabrechnung auf der Liquidation. Das Fehlen des Hinweises 'analog' oder der fehlerhafte Verweis auf die Originalziffer 5854 führt formal zu einer ungültigen Rechnung und ist ein häufiger Grund für Beanstandungen.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die zeitgleiche Abrechnung von allgemeinen Überwachungsleistungen. Da das grundlegende Monitoring des Patienten während der Hyperthermie bereits in der Ziffer A5854 einkalkuliert ist, dürfen Standard-Überwachungsziffern nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Nur bei intensivmedizinischen Komplikationen sind gesonderte Notfallziffern berechenbar.

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Dokumentation der GOÄ A5854: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte müssen neben der exakten Indikationsstellung auch alle relevanten Therapieparameter detailliert festgehalten werden. Dazu gehören die genaue anatomische Zielregion, die Dauer der Erwärmung sowie die gemessenen Temperaturkurven im Gewebe.

Dokumentation: Durchführung der regionalen Tiefen-Hyperthermie (Beckenbereich) bei lokal fortgeschrittenem Zervixkarzinom. Applikationsdauer: 65 Minuten. Zieltemperatur von 41,8 °C im Tumorgewebe mittels invasiver Thermosonden kontinuierlich überwacht und dokumentiert. Keine Kreislaufinstabilitäten aufgetreten.

Darüber hinaus sollte das verwendete Hyperthermie-System namentlich in den Behandlungsunterlagen aufgeführt sein. Der Nachweis, dass ein CE-zertifiziertes Gerät für die regionale Tiefen-Hyperthermie zum Einsatz kam, entkräftet den Vorwurf der privaten Kassen, es habe sich lediglich um eine oberflächliche Wärmeanwendung gehandelt.

GOÄ A5854: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A5854 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Eine solche Steigerungsfähigkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Patient unter ausgeprägten Kreislaufreaktionen leidet, die eine permanente ärztliche Intervention erfordern. Auch eine besonders schwierige Sondenplatzierung bei anatomischen Varianten rechtfertigt eine entsprechende Faktorsteigerung mit patientenbezogener Begründung.

Tipp: Verwenden Sie für die Begründung der Faktorsteigerung niemals standardisierte Textbausteine. Formulieren Sie stattdessen individuelle Sätze wie: 'Erhöhter Zeitaufwand bei der Applikation durch ausgeprägte Schmerzsymptomatik des Patienten und notwendige fraktionierte Energiezufuhr.'

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A5854 wird im Praxisalltag häufig mit anderen onkologischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von Beratungsleistungen nach den Ziffern 3 oder 34 für die Aufklärung und Therapieplanung. Auch die zeitgleich oder zeitnah verabreichte Chemotherapie (z. B. nach Ziffer 275) sowie strahlentherapeutische Planungsleistungen sind regelhafte und erstattungsfähige Ziffernkombinationen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5854

Die Tiefen-Hyperthermie wird analog über die GOÄ-Ziffer A5854 abgerechnet, da die Gebührenordnung keine eigene Ziffer für dieses Verfahren bereithält. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 5854 für die Ganzkörper-Hyperthermie gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer.
Der Einfachsatz (1,0-fach) der Ziffer A5854 beträgt 145,14 Euro bei einer Punktzahl von 2490. Bei Anwendung des üblichen Regelsatzes von 2,3 beläuft sich das Honorar auf 333,82 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) bei 507,99 Euro liegt.
Es muss sich nachweislich um eine regionale Tiefenerwärmung von Tumorgewebe handeln, die in der Regel in Kombination mit einer Radio- oder Chemotherapie erfolgt. Zudem muss die Mindestbehandlungszeit von 60 Minuten eingehalten und die Leistung auf der Rechnung explizit als Analogabrechnung gekennzeichnet werden.
Ja, die Kombination der Tiefen-Hyperthermie mit einer Strahlentherapie ist medizinisch etabliert und abrechnungstechnisch vollkommen zulässig. Die jeweiligen strahlentherapeutischen Leistungen werden dabei als eigenständige Ziffern neben der A5854 aufgeführt.
Häufige Ablehnungsgründe sind die Verwechslung mit der einfacheren Oberflächen-Hyperthermie oder eine unzureichende Dokumentation der erreichten Gewebetiefe und Temperatur. Auch das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung als Analogziffer führt regelmäßig zu Beanstandungen.
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