GOÄ A5851: Ganzkörperhyperthermie korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ A5851
Ganzkörperhyperthermie – Anwendung für verschiedene Temperatur-Erhöhungen – analog Nr. 5831* GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 6900  
Einfachsatz 402,18 € 1,0x
Regelhöchstsatz 723,93 € 1,8x
Höchstsatz 1005,46 € 2,5x

Die Abrechnung der Ganzkörperhyperthermie nach GOÄ Ziffer A5851 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A5851

Ganzkörperhyperthermie – Anwendung für verschiedene Temperatur-Erhöhungen – analog Nr. 5831* GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Ziffer A5851 beschreibt die Durchführung einer Ganzkörperhyperthermie unter Anwendung verschiedener Temperatur-Erhöhungen. Da die amtliche Gebührenordnung für Ärzte keine eigene Ziffer für diese komplexe Therapieform bereithält, erfolgt die Abrechnung im Wege der Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. Als Referenzziffer dient hierbei die GOÄ-Ziffer 5831, welche ursprünglich für die interstitielle Hyperthermie vorgesehen ist.

Die Leistung umfasst die kontrollierte Erwärmung des gesamten Körpers auf therapeutisch wirksame Temperaturen. Diese Erwärmung kann je nach klinischer Indikation moderat (ca. 38,5 bis 40 Grad Celsius) oder extrem (bis zu 41,8 Grad Celsius) ausfallen. Inbegriffen sind die Vorbereitung des Patienten, die kontinuierliche Überwachung während der thermischen Phase sowie die anschließende Abkühlungs- und Ruhephase.

GOÄ A5851 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Ganzkörperhyperthermie wird primär als onkologische Begleittherapie eingesetzt, um die Effektivität von Strahlen- oder Chemotherapien durch eine verbesserte Durchblutung und Sensibilisierung der Tumorzellen zu steigern. Neben der Onkologie findet das Verfahren zunehmend Anwendung bei chronisch-entzündlichen Prozessen, therapierefraktärem Fibromyalgiesyndrom oder hartnäckigen Infektionen wie der chronischen Borreliose. Die medizinische Notwendigkeit muss für eine erfolgreiche Erstattung stets klar aus der Dokumentation hervorgehen.

Abzugrenzen ist die Ganzkörperhyperthermie von der lokalen oder regionalen Hyperthermie, die unter der GOÄ-Ziffer 5850 abgerechnet wird. Während bei der lokalen Anwendung nur begrenzte Körperareale erwärmt werden, wirkt die Ganzkörperhyperthermie systemisch auf den gesamten Organismus. Dies erfordert einen deutlich höheren apparativen und personellen Aufwand, da der Kreislauf des Patienten einer permanenten Belastung ausgesetzt ist.

Tipp: Bei der Abrechnung als Analogleistung sollte auf der Liquidation stets der Hinweis "analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ" sowie die exakte Bezeichnung der tatsächlich erbrachten Leistung (Ganzkörperhyperthermie) angegeben werden, um Rückfragen der Kostenträger zu minimieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A5851

Fallbeispiel 1: Onkologische Kombinationstherapie

Ein Patient mit einem metastasierten Mammakarzinom erhält begleitend zur palliativen Chemotherapie eine moderate Ganzkörperhyperthermie. Das Ziel ist die Erhöhung der Tumorsensitivität gegenüber den eingesetzten Zytostatika. Die Behandlung erfolgt über einen Zeitraum von 120 Minuten bei einer Zieltemperatur von 39,5 Grad Celsius. Abgerechnet wird die Ziffer A5851 zum Regelhöchstsatz (1,8-fach), da keine außergewöhnlichen Komplikationen auftraten.

Fallbeispiel 2: Extreme Ganzkörperhyperthermie bei Fibromyalgie

Bei einer Patientin mit schwerem, therapierefraktärem Fibromyalgiesyndrom wird eine extreme Ganzkörperhyperthermie durchgeführt. Aufgrund der hohen Zieltemperatur von über 41 Grad Celsius ist ein intensiviertes, kontinuierliches Monitoring der Vitalparameter erforderlich. Wegen des deutlich erhöhten Überwachungsaufwands und der engmaschigen Kreislaufstabilisierung erfolgt die Abrechnung der Ziffer A5851 mit dem 2,5-fachen Steigerungssatz unter Angabe einer detaillierten Begründung.

Fallbeispiel 3: Systemische Therapie bei chronischer Borreliose

Ein Patient mit chronischer, antibiotikaresistenter Borreliose stellt sich zur thermischen Eradikationstherapie vor. Es wird eine moderate Ganzkörperhyperthermie über mehrere Stunden durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt analog der GOÄ-Ziffer 5831 mit der Ziffer A5851 zum Schwellenwert von 1,8. Begleitende Infusionen zur Kreislaufunterstützung werden separat nach den entsprechenden GOÄ-Ziffern liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A5851: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Ganzkörperhyperthermie mit der lokalen Hyperthermie nach GOÄ 5850. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen rigoros, wenn die Dokumentation keine systemische Erwärmung des gesamten Körpers belegt. Auch die zeitgleiche Abrechnung von physikalischen Standardtherapien, die lediglich der Entspannung oder oberflächlichen Erwärmung dienen, führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Zudem fordern Prüfstellen häufig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit, insbesondere bei nicht-onkologischen Indikationen. Liegt keine wissenschaftlich anerkannte Indikation vor, kann die Erstattung verweigert werden. Es ist daher essenziell, die Therapieversuche und das Versagen konventioneller Behandlungsmethoden im Vorfeld lückenlos darzulegen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von aufwendigen Überwachungsleistungen wie der kontinuierlichen EKG-Registrierung ist oft Gegenstand von Honorarkürzungen, da einfache Überwachungsmaßnahmen bereits in der Ziffer A5851 enthalten sind. Nur außergewöhnliche, intensivmedizinische Überwachungen dürfen separat begründet werden.

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Dokumentation der GOÄ A5851: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament für die erfolgreiche Durchsetzung des Honoraranspruchs. In der Patientenakte müssen die exakten Temperaturverläufe, die Dauer der Aufheiz-, Halte- und Abkühlungsphase sowie die lückenlose Überwachung der Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Sauerstoffsättigung) dokumentiert werden. Auch die Aufklärung des Patienten über die Risiken der thermischen Belastung muss schriftlich vorliegen.

Besonders bei der Anwendung von Steigerungssätzen über dem Schwellenwert von 1,8 ist eine präzise Beschreibung der Erschwernisse notwendig. Dazu gehören beispielsweise eine ausgeprägte Kreislaufinstabilität während der Überwärmung oder ein extrem verlangsamter Temperaturanstieg, der eine verlängerte Präsenz des Arztes erforderte.

Dokumentation: Ganzkörperhyperthermie analog GOÄ 5831. Indikation: Rezidivierendes Ovarialkarzinom. Zieltemperatur: 40,5 °C über 120 Minuten gehalten. Kontinuierliches Monitoring von Puls, Blutdruck, Sauerstoffsättigung und Kerntemperatur ohne Komplikationen. Aufheizphase 60 Min, Abkühlphase 45 Min.

GOÄ A5851: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A5851 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder außergewöhnlichem Zeitaufwand über den Regelhöchstsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine solche Schwellenwertüberschreitung sind eine kritische Kreislaufsituation des Patienten, die eine kontinuierliche ärztliche Präsenz am Bett erfordert, oder eine erschwerte Thermoregulation. Auch ein extrem verlangsamtes Erreichen der Zieltemperatur kann als zeitliche Verzögerung geltend gemacht werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ganzkörperhyperthermie mit supportiven Maßnahmen kombiniert. Zulässig ist die zusätzliche Abrechnung von Infusionen nach GOÄ 271 oder 272, sofern diese zur Kreislaufstabilisierung oder zur Verabreichung von Medikamenten medizinisch notwendig sind. Auch eingehende Beratungen nach GOÄ 3 oder die Erörterung der Lebensveränderung nach GOÄ 34 können an denselben Tagen berechnet werden, sofern sie zeitlich getrennt von der eigentlichen Hyperthermiebehandlung stattfinden.

Ziffer A5851 in der neuen GOÄ

Die Ganzkörperhyperthermie bekommt in der neuen GOÄ ein fein abgestuftes Ziffer-System; die Zieltemperatur und die Methode entscheiden über die Abrechnung.

Ganzkörperhyperthermie mit Infrarot-A-Strahlung

  • 13944 Milde Form, Zieltemperatur bis 38,4 °C, Dauer 60–90 Minuten (96,75 €) — je vollendete 30 Minuten, maximal dreimal je Sitzung
  • 13945 Moderate Form, Zieltemperatur 38,5–40,5 °C, Dauer 2–6 Stunden (112,53 €) — je vollendete 30 Minuten, maximal zwölfmal je Sitzung
  • 13946 Extreme Form, Zieltemperatur mindestens 41,5 °C bis über 42 °C, Dauer 4–8 Stunden, unter intensivmedizinischer Betreuung (140,98 €) — je vollendete 30 Minuten, maximal sechzehnmal je Sitzung; intensivmedizinische Leistungen sind gesondert berechnungsfähig
  • 13947 Lokale Hyperthermie durch Infrarot-A-Strahlung (57,27 €) je Sitzung

Lokoregionale Hyperthermie

  • 13948 Lokoregionale Hyperthermie mit umschriebenen elektromagnetischen Feldern (kapazitiv oder hochfrequent) (195,86 €) je Sitzung

Für die reine Oberflächenhyperthermie mittels kapazitiv gekoppelter Elektroden ohne die lokoregionale Komponente sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeziffer vor. Heute lag der 2,3-fache Satz der alten Analogziffer bei 723,92 €; die neue Abrechnung erfolgt zeitabhängig, sodass der Gesamtbetrag je nach Dauer variiert.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A5851

Ja, die Abrechnung der GOÄ A5851 ist neben einer Chemotherapie zulässig und klinisch häufig sinnvoll. Die Ganzkörperhyperthermie dient in diesem Kontext als komplementäre Maßnahme zur Wirkungsverstärkung der Zytostatika. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die jeweiligen Leistungen eigenständig dokumentiert werden.
Der Regelhöchstsatz für die Ziffer A5851 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 723,93 € entspricht. Bei besonders hohem Überwachungsaufwand oder kreislaufinstabilen Patienten kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 2,5-fachen Satz (1005,46 €) gesteigert werden. Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfordert stets eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung.
Nein, bei der Ziffer A5851 handelt es sich um eine Analogziffer gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ. Sie basiert auf der Ziffer 5831 (Interstitielle Hyperthermie), da eine eigenständige Ziffer für die Ganzkörperhyperthermie in der veralteten GOÄ fehlt. Die Analogabrechnung ist von der Bundesärztekammer anerkannt.
Die zeitgleiche Abrechnung einer lokalen Hyperthermie nach GOÄ-Ziffer 5850 ist für denselben Behandlungszeitraum ausgeschlossen. Zudem dürfen physikalische Standardtherapien, die der reinen Erwärmung dienen, nicht zusätzlich berechnet werden. Das medizinische Monitoring während der Hyperthermie ist in der Regel bereits mit der Ziffer abgegolten.
Die Dokumentation muss ein detailliertes Temperaturprotokoll sowie die lückenlose Überwachung der Vitalparameter umfassen. Auch die genaue Indikation, die Zieltemperatur und die Gesamtdauer der Behandlung müssen in der Patientenakte hinterlegt sein. Dies dient als Nachweis bei eventuellen Rückfragen von privaten Krankenversicherungen.
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