Die Abrechnung von interdisziplinären Fallkonferenzen über die GOÄ-Ziffer A60 bietet Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Tumorboards rechtssicher abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A60
Analogbewertung zu Ziffer 60 GOÄ: Befundung/Konsensuskonferenz (z. B. Tumorboard, interdisziplinäre Fallkonferenz)
Die GOÄ-Ziffer A60 stellt eine analoge Bewertung der Ziffer 60 dar. Sie wurde etabliert, um die zeitintensive Teilnahme von Ärzten an strukturierten, fachübergreifenden Fallbesprechungen adäquat zu honorieren. Im Gegensatz zum klassischen Konsilium steht hier die multidisziplinäre Konsensfindung im Vordergrund.
Diese Leistung umfasst die intensive Vorbereitung des Falls anhand vorliegender Befunde. Zudem ist die aktive Präsentation oder Diskussion des Patienten im Kreis der Fachkollegen integraler Bestandteil. Die Erarbeitung einer gemeinsamen Therapieempfehlung schließt die Leistung ab.
GOÄ A60 in der Praxis: Interdisziplinäre Fallbesprechung und Tumorboards
In der modernen Medizin ist die fachübergreifende Zusammenarbeit unerlässlich geworden. Typische klinische Szenarien für die Anwendung der GOÄ A60 sind onkologische Tumorboards, bei denen Therapeuten verschiedener Fachrichtungen die optimale Behandlungsstrategie festlegen. Auch komplexe Schmerzkonferenzen oder geriatrische Fallbesprechungen rechtfertigen diesen Ansatz.
Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass eine strukturierte Konferenz stattfindet. Eine einfache telefonische Absprache zwischen zwei Ärzten reicht hierfür nicht aus. Die Ziffer A60 bildet den erhöhten Aufwand ab, der durch die Koordination mehrerer Spezialisten entsteht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A60
Fallbeispiel 1: Interdisziplinäres Tumorboard bei Mammakarzinom
Ein Gynäkologe, ein Onkologe und ein Strahlentherapeut besprechen gemeinsam die adjuvante Therapie einer Patientin. Jeder Arzt bereitet die Befunde seines Fachgebiets vor und bringt diese in die Konsensuskonferenz ein. Die gemeinsame Entscheidung wird schriftlich fixiert. Jeder beteiligte Arzt kann die Ziffer A60 abrechnen.
Fallbeispiel 2: Multidisziplinäre Schmerzkonferenz
Ein Patient mit chronischem Schmerzsyndrom wird von einem Anästhesisten, einem Orthopäden und einem Psychotherapeuten besprochen. Ziel ist die Erstellung eines multimodalen Therapieplans. Da die Abstimmung komplex ist und verschiedene Fachdisziplinen umfasst, ist die Abrechnung der Analogziffer A60 für die beteiligten Ärzte begründet.
Fallbeispiel 3: Geriatrische Fallkonferenz bei Multimorbidität
Ein Hausarzt bespricht einen multimorbiden Patienten mit einem Neurologen und einem Geriater, um gefährliche Wechselwirkungen der Medikation zu vermeiden. Die Konferenz führt zu einer strukturierten Anpassung des Therapieplans. Auch in diesem Fall ist die Abrechnung nach A60 vollkommen gerechtfertigt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A60: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die zeitgleiche Abrechnung der Ziffer A60 und der regulären Ziffer 60 für denselben Behandlungsfall. Private Krankenversicherungen fordern in solchen Fällen oft eine Korrektur der Liquidation. Zudem darf die Ziffer nicht für reine Routineabsprachen genutzt werden.
Ein weiterer Kritikpunkt von Prüfstellen ist die mangelnde Abgrenzung zu einfachen Befundübermittlungen. Wenn lediglich Befunde per Post oder Mail ausgetauscht werden, ist die Ziffer A60 nicht berechnungsfähig. Es muss eine tatsächliche, interaktive Konferenz stattgefunden haben. Zudem ist die Leistung nicht berechnungsfähig, wenn die beteiligten Ärzte demselben telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.
Achtung: Die bloße Entgegennahme von Beschlüssen einer Konferenz ohne eigene aktive Beteiligung oder Falldarstellung berechtigt nicht zur Abrechnung der GOÄ A60.
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Dokumentation der GOÄ A60: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das Datum, die genaue Uhrzeit sowie die Namen aller Teilnehmer festgehalten werden. Auch die jeweilige Fachrichtung der beteiligten Kollegen sollte dokumentiert sein.
Zusätzlich muss das konkrete Ergebnis der Konsensuskonferenz stichpunktartig notiert werden. Dies belegt den therapeutischen Nutzen der Maßnahme für den Patienten.
Dokumentation: Teilnahme an der interdisziplinären Tumorkonferenz am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]. Teilnehmer: Dr. med. X (Onkologie), Dr. med. Y (Strahlentherapie). Fallvorstellung Patient [Name], Festlegung des weiteren Vorgehens: [Therapieentscheidung].
Tipp: Nutzen Sie standardisierte Protokollvorlagen für Ihre Fallkonferenzen. Ein solches Protokoll lässt sich schnell ausfüllen und direkt in die elektronische Patientenakte einpflegen.
GOÄ A60: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus auf bis zu 3,5-fach ist bei der Ziffer A60 möglich. Typische Begründungen sind eine außergewöhnliche Komplexität des Krankheitsbildes oder eine besonders lange Dauer der Konferenz. Auch die Koordination von mehr als drei unterschiedlichen Fachdisziplinen rechtfertigt eine Faktorerhöhung.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A60 kann sinnvoll mit diagnostischen Leistungen kombiniert werden, sofern diese im zeitlichen Zusammenhang stehen. Eine Kombination mit Beratungsleistungen wie der Ziffer 1 oder 3 am selben Tag ist jedoch kritisch, wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Achten Sie stets darauf, dass die erbrachten Leistungen unabhängig voneinander dokumentiert sind.
Ziffer A60 in der neuen GOÄ
Die BÄK-Analogziffer A60 deckte zwei Varianten des Telekonsils ab; die neue GOÄ gibt jeder eine eigene Regelziffer:
- 209 „Ärztliche telekonsiliarische Befundbeurteilung im Rahmen bildgebender Verfahren (z. B. CT, MRT, Röntgen, Videoendoskopie) und/oder histologischer Befundungen" (33,98 €) je Telekonsil — nicht berechnungsfähig für die routinemäßige Befundbeurteilung innerhalb einer Einrichtung oder Praxis
- 207 „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten" (25,34 €) für jeden beteiligten Arzt — greift für die Erörterung von Telemonitoring-Warnmeldungen zwischen den betreuenden Ärzten; setzt voraus, dass der Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang persönlichen Kontakt mit dem Patienten hatte
Der alte 2,3-fache Satz lag bei 16,08 €. Beide neuen Ziffern liegen deutlich darüber. Die Umstellung auf Regelziffern beseitigt die bisherige §-6-Abs.-2-Konstruktion.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A60
Was hat nicht gestimmt?