Die GOÄ-Ziffer A600 ermöglicht die tägliche Abrechnung des Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A600
Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag - Gemeinsame Abrechnungsempfehlung BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträger Bund und Länder bei chronischer Herzinsuffizienz vom 01.01.2024
Diese Ziffer wurde eingeführt, um die kontinuierliche Betreuung von Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz über digitale Kanäle abzubilden. Die Leistung umfasst die tägliche Erfassung, Analyse und Bewertung der übertragenen Vitalparameter.
Hierzu gehören beispielsweise Daten zu Blutdruck, Körpergewicht oder EKG-Rhythmusanalysen, die der Patient selbstständig übermittelt. Das primäre Ziel ist die frühzeitige Erkennung von kardialen Dekompensationen, um rechtzeitig therapeutisch intervenieren zu können.
GOÄ A600 in der Praxis: Indikationen und Voraussetzungen
Die Abrechnung der GOÄ A600 ist an strenge medizinische Kriterien gebunden, die in der gemeinsamen Abrechnungsempfehlung definiert sind. Grundsätzlich muss eine chronische Herzinsuffizienz im Stadium NYHA-Klasse II oder III vorliegen.
Zusätzlich ist der Wert der linksventrikulären Ejektionsfraktion (EF) entscheidend. Liegt die Ejektionsfraktion bei maximal 40 Prozent, ist die medizinische Notwendigkeit unmittelbar gegeben.
Tipp: Bei Patienten mit einer Ejektionsfraktion von über 40 Prozent kann die Ziffer dennoch berechnet werden, wenn innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Telemonitorings mindestens eine stationäre Behandlung wegen einer kardialen Dekompensation stattgefunden hat.
Diese differenzierte Indikationsstellung erfordert eine präzise Erfassung der Patientenhistorie vor dem Start des Telemonitorings. Nur so lässt sich die Erstattungsfähigkeit gegenüber den privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen lückenlos nachweisen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A600
Fallbeispiel 1: Patient mit hochgradig reduzierter EF (HFrEF)
Ein Patient mit bekannter chronischer Herzinsuffizienz (NYHA-Stadium III) und einer dokumentierten Ejektionsfraktion von 35 Prozent befindet sich im aktiven Telemonitoring. Der behandelnde Kardiologe sichtet an einem Werktag die telemetrisch übertragenen Daten bezüglich Gewicht und Blutdruck.
Da die EF unter 40 Prozent liegt, ist die medizinische Notwendigkeit direkt erfüllt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A600 zum Regelsatz (2,3-fach = 9,79 €).
Fallbeispiel 2: Patient mit erhaltener EF (HFpEF) nach Hospitalisierung
Eine Patientin leidet an Herzinsuffizienz im NYHA-Stadium II mit einer Ejektionsfraktion von 45 Prozent. Vor sechs Monaten war sie wegen einer akuten kardialen Dekompensation für drei Tage stationär im Krankenhaus.
Aufgrund der Hospitalisierung in den letzten 12 Monaten ist die Indikation trotz einer EF von über 40 Prozent gegeben. Die Abrechnung der Ziffer A600 erfolgt unter Angabe des Hospitalisierungsdatums in der Rechnung zur Vermeidung von Rückfragen.
Fallbeispiel 3: Wochenend-Überwachung bei instabilem Verlauf
Ein Patient im Telemonitoring zeigt schwankende Vitalwerte. Der Arzt sichtet die Warnmeldungen und Daten auch am Sonntag, um eine drohende Dekompensation rechtzeitig abzufangen.
Die Sichtung am Sonntag rechtfertigt eine Erhöhung des Steigerungsfaktors. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A600 und dem 3,5-fachen Satz (14,89 €) unter Angabe der Begründung "Sichtung und Analyse am Sonntag bei instabilem Verlauf".
Häufige Fehler bei der GOÄ A600: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die separate Abrechnung von Sachkosten für die Messgeräte oder die genutzte Software. Die Abrechnungsempfehlung stellt klar, dass sämtliche Kosten für die Bereitstellung und Nutzung der technischen Infrastruktur mit der Gebühr abgegolten sind.
Achtung: Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn neben der GOÄ A600 zusätzliche Pauschalen für Telemonitoring-Geräte oder Mobilfunkgebühren in Rechnung gestellt werden.
Ein weiterer Streitpunkt ist das Fehlen der spezifischen Begründung bei Patienten mit einer Ejektionsfraktion von über 40 Prozent. Fehlt der Hinweis auf die vorausgegangene Hospitalisierung innerhalb der 12-Monats-Frist, wird die Erstattung der Ziffer A600 regelmäßig verweigert.
Zudem darf die Ziffer nur an Tagen berechnet werden, an denen tatsächlich eine Datenerfassung und -analyse stattgefunden hat. Eine pauschale Abrechnung für jeden Kalendertag des Monats ohne dokumentierten Sichtungskontakt ist unzulässig.
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Dokumentation der GOÄ A600: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. In der Patientenakte müssen das aktuelle NYHA-Stadium sowie der exakte Wert der Ejektionsfraktion dokumentiert sein.
Für jeden Abrechnungstag muss ersichtlich sein, welche Daten eingegangen sind und dass eine ärztliche Bewertung stattgefunden hat. Auch das Ausbleiben von Warnmeldungen (sogenannter Normalbefund) sollte kurz vermerkt werden.
Dokumentationsbeispiel:
05.11.2024: Telemetrische Datenübertragung gesichtet. Gewicht stabil (78,2 kg), Blutdruck 125/80 mmHg. Keine Warnmeldungen generiert. Befund stabil, Fortführung des Monitorings im aktuellen Intervall.
Falls therapeutische Konsequenzen wie eine Dosisanpassung der Diuretika erfolgen, müssen diese zwingend mit dem Bezug zu den telemetrischen Daten dokumentiert werden.
GOÄ A600: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer A600 kann im Regelfall mit dem 2,3-fachen Satz berechnet werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei erhöhtem Aufwand möglich.
Gemäß der Vorbemerkung zur Abrechnungsempfehlung rechtfertigt die Durchführung der Leistung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen das Überschreiten der Begründungsschwelle. In diesen Fällen kann der Faktor ohne detaillierte Einzelfallbegründung angehoben werden, sofern der Bezug zum Wochenenddienst hergestellt wird.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A600 wird typischerweise neben den regulären Beratungsleistungen nach GOÄ berechnet. So kann bei einer telefonischen therapeutischen Konsequenz aufgrund einer Warnmeldung die Ziffer 1 oder Ziffer 3 zusätzlich herangezogen werden.
Nicht zulässig ist jedoch die zeitgleiche Abrechnung von anderen kontinuierlichen Funktionsanalysen, die denselben Überwachungsweg nutzen, sofern diese nicht medizinisch unabhängig begründet werden können.
Ziffer A600 in der neuen GOÄ
Das Datenmanagement beim kardialen Telemonitoring (Datenerfassung, Analyse und Sichtung von Warnmeldungen) wird in der neuen GOÄ nach Gerätetyp und Wochentag differenziert:
- 2927 „Datenerfassung, Analyse und Sichtung … mittels externer Messgeräte … je Werktag außer Samstag" (9,79 €)
- 2926 Dieselbe Leistung „je Samstag, Sonntag oder Feiertag" (14,89 €)
- 2908 „Auswertung telemetrisch übertragener Daten von mobilen, vom Arzt verordneten, erstattungsfähigen Medizinprodukten bzw. implantierbaren Monitor-Geräten" (22,05 €) je Kalendertag — greift stattdessen, wenn kein externes Messgerät, sondern ein ärztlich verordnetes erstattungsfähiges Medizinprodukt oder ein implantierbares Monitor-Gerät verwendet wird
Neben 2908 sind 2926 und 2927 nicht berechnungsfähig. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 9,77 €; die neue Werktags-Ziffer liegt auf nahezu gleichem Niveau, die Wochenend-Ziffer liegt darüber.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A600
Was hat nicht gestimmt?