Die GOÄ-Ziffer A567 ermöglicht die analoge Abrechnung moderner physikalischer Therapien wie Laser-Flächenbestrahlung und Moxibustion. Dieser Leitfaden zeigt alle Details.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A567
Die Ziffer A567 ist eine analoge Bewertung im Abschnitt der physikalisch-medizinischen Leistungen. Da moderne Therapieverfahren in der veralteten Gebührenordnung oft fehlen, greift hier die Regelung des § 6 Abs. 2 GOÄ.
Nr. 567* GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2) analog für:
1. Moxa-Anwendung (ggf. zusätzl. zu Nrn. 269 u. 269a abrechenbar)
2. Laser Flächenbestrahlung
3. asynchrone Balneo-Phototherapie (Bayer. LÄK vom 30.08.2003)
Die Ziffer ist dem Unterabschnitt der Lichttherapie zugeordnet und mit 91 Punkten bewertet. Durch die analoge Anwendung wird eine rechtssichere Abrechnung von Leistungen ermöglicht, die zum Zeitpunkt der GOÄ-Erstellung noch nicht etabliert waren. Neben den explizit genannten Verfahren wird die Ziffer auch für die Sauerstofftherapie herangezogen.
GOÄ A567 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendungsmöglichkeiten
Die Ziffer A567 kommt in verschiedenen medizinischen Fachdisziplinen zum Einsatz. Besonders häufig nutzen Dermatologen, Orthopäden und Allgemeinmediziner diese Position für innovative physikalische Therapien. Die Indikationen reichen von chronischen Schmerzzuständen bis hin zu dermatologischen Erkrankungen.
Bei der Laser-Flächenbestrahlung steht die regenerative Wirkung auf das Gewebe im Vordergrund. Typische Einsatzgebiete sind schlecht heilende Wunden, entzündliche Hautprozesse oder myofasziale Triggerpunkte. Die asynchrone Balneo-Phototherapie hingegen kombiniert Bäder mit UV-Licht und wird primär bei schwerer Psoriasis oder Neurodermitis eingesetzt.
Die Moxa-Anwendung (Moxibustion) stammt aus der traditionellen chinesischen Medizin. Hierbei werden Akupunkturpunkte durch glimmendes Beifußkraut erwärmt. Diese Leistung kann eine sinnvolle Ergänzung zur klassischen Nadelakupunktur darstellen und ist explizit neben den Akupunkturziffern berechenbar.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A567
Um die korrekte Anwendung der Ziffer A567 im Praxisalltag zu verdeutlichen, dienen die folgenden klinischen Szenarien als Orientierung.
Fallbeispiel 1: Laser-Flächenbestrahlung bei Ulcus cruris
Ein Patient stellt sich mit einem therapierefraktären Ulcus cruris in der Praxis vor. Zur Förderung der Wundheilung und Geweberegeneration führt der Arzt eine großflächige Laser-Flächenbestrahlung durch. Abgerechnet wird die Ziffer A567 analog zum Regelsatz (1,8-fach), da kein außergewöhnlicher Zeitaufwand vorlag.
Fallbeispiel 2: Kombinierte Akupunktur und Moxibustion
Bei einer Patientin mit chronischen Lendenwirbelsäulen-Beschwerden wird eine Akupunktur nach Ziffer 269a durchgeführt. Zusätzlich erfolgt an ausgewählten Punkten eine Moxa-Anwendung zur gezielten Tiefenerwärmung. Der Arzt rechnet die Ziffer 269a für die Akupunktur und zusätzlich die Ziffer A567 analog für die Moxibustion ab.
Fallbeispiel 3: Sauerstofftherapie bei chronischer Fatigue
Ein Patient erhält im Rahmen eines ganzheitlichen Therapieansatzes eine mehrteilige Sauerstofftherapie. Da diese Leistung nicht direkt in der GOÄ abgebildet ist, erfolgt die Liquidation über die Ziffer A567 analog. Die Abrechnung erfolgt je Sitzung mit dem Regelsatz von 9,55 Euro.
Häufige Fehler bei der GOÄ A567: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit anderen Lichttherapieziffern. Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob eine unzulässige Doppelabrechnung vorliegt. Wird beispielsweise am selben Hautareal zeitgleich eine Bestrahlung nach Ziffer 565 durchgeführt, ist die zusätzliche Abrechnung der A567 meist ausgeschlossen.
Ein weiteres Problem betrifft den Steigerungssatz. Da es sich um eine physikalisch-medizinische Leistung handelt, gilt der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelsatz liegt bei 1,8-fach und der Höchstsatz bei 2,5-fach. Eine Steigerung auf den sonst üblichen Faktor von 2,3 oder 3,5 ohne entsprechende Begründung führt unweigerlich zur Kürzung durch die Erstattungsstellen.
Achtung: Bei der analogen Abrechnung der Sauerstofftherapie ist darauf zu achten, dass die medizinische Notwendigkeit klar aus der Diagnose hervorgeht. Pauschale Wellness-Anwendungen ohne Krankheitswert werden von den privaten Krankenversicherungen nicht erstattet.
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Dokumentation der GOÄ A567: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, das behandelte Areal und die Dauer der Anwendung exakt festgehalten werden. Bei der Lasertherapie sollten zudem die Geräteeinstellungen und die Energiedichte dokumentiert sein.
Für die Moxibustion ist zu vermerken, welche Akupunkturpunkte behandelt wurden und warum diese ergänzende Maßnahme medizinisch notwendig war. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber den Kostenträgern erheblich, falls Rückfragen zur Kombinationstherapie gestellt werden.
Dokumentation: Laser-Flächenbestrahlung (analog GOÄ 567) am rechten Unterschenkel bei Ulcus cruris durchgeführt. Behandlungsdauer: 15 Minuten, Energiedichte: 4 J/cm². Keine Komplikationen, Patient tolerierte die Behandlung gut.
GOÄ A567: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den Schwellenwert von 1,8-fach hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5-fach ist möglich. Dies erfordert jedoch eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind eine besonders großflächige Behandlung, eine erschwerte Kooperation des Patienten oder eine stark verzögerte Wundheilung, die ein besonders vorsichtiges Vorgehen verlangt.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A567 lässt sich hervorragend mit anderen Leistungen des Kapitels G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) oder des Kapitels L (Chirurgie, Orthopädie) kombieren. Besonders die Kombination mit der Akupunktur (Ziffern 269, 269a) ist explizit vorgesehen und klinisch hochgradig relevant.
Tipp: Bei der Abrechnung der Moxibustion neben der Akupunktur empfiehlt sich stets der Verweis auf die Ziffer A567 analog. So stellen abrechnende Stellen sicher, dass der zusätzliche materielle und zeitliche Aufwand der thermischen Behandlung adäquat vergütet wird.
Ziffer A567 in der neuen GOÄ
Die Analogziffer A567 fasste ebenfalls drei sehr verschiedene Verfahren — Moxa-Anwendung, Laser-Flächenbestrahlung und asynchrone Balneo-Phototherapie — unter einem Dach. Die neue GOÄ ersetzt sie durch mehrere Ziffern; welche zutrifft, hängt vom Verfahren und der Indikation ab.
Moxibustion
- 739 „Behandlung durch Moxibustion, Dauer bis zu 20 Minuten" (17,03 €)
- 740 „Behandlung durch Moxibustion, Dauer mehr als 20 Minuten" (37,02 €)
Asynchrone Balneo-Phototherapie
- 4132 „Balneophototherapie" (43,82 €) je Sitzung — die neue Legende differenziert nicht mehr zwischen synchroner und asynchroner Variante
Laser-Flächenbestrahlung bei spezifischen Hauterkrankungen
- 4133 Laserbehandlung und/oder IPL, Ausdehnung bis zu 5 cm² (96,62 €) — maximal viermal im Behandlungsfall
- 4134 Ausdehnung 5 bis 20 cm² (145,88 €) — maximal viermal im Behandlungsfall
- 4135 Ausdehnung mehr als 20 cm² (195,14 €) — maximal viermal im Behandlungsfall
Für allgemeine Niedrigenergie-Lasertherapie (LLLT/Photobiomodulation) zur Wundheilung oder Schmerzbehandlung ohne spezifische Hautläsion sieht der Entwurf keinen Nachfolger vor. Der alte 2,3-fache Satz betrug 9,54 €; die neue Preisspanne reicht je nach Verfahren und Fläche von 17,03 € bis 195,14 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A567
Was hat nicht gestimmt?