GOÄ A629: Vorhofverschluss mittels ACP sicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A629
Vorhofverschluss mittels ACP (Amplatzer Cardiac Plug)
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 268,11 € 2,3x
Höchstsatz 408,00 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie den Vorhofverschluss mittels ACP nach GOÄ-Ziffer A629 korrekt liquidieren, Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A629

Analogbewertung zu Ziffer 629: Operativer Verschluss eines Vorhofseptumdefektes (ASD) oder eines offenen Foramen ovale (PFO) - analog: Vorhofverschluss mittels ACP (Amplatzer Cardiac Plug)

Die Ziffer A629 beschreibt den interventionellen Verschluss des linken Vorhofohrs (Left Atrial Appendage, LAA) unter Verwendung eines speziellen Verschlusssystems wie dem Amplatzer Cardiac Plug (ACP). Da die Gebührenordnung für Ärzte diese moderne Methode nicht originär abbildet, erfolgt die Liquidation analog über die Ziffer 629. Diese Analogbewertung sichert eine leistungsgerechte Honorierung dieses komplexen kardiologischen Eingriffs.

Die Leistung umfasst den transseptalen Zugang, das Einbringen des Schleusensystems sowie die präzise Positionierung und Freisetzung des Okkluders. Auch die intraoperative Lagekontrolle mittels Fluoroskopie oder transösophagealer Echokardiographie (TEE) ist eng mit dem Gesamtablauf verknüpft. Die medizinische Notwendigkeit muss sich klar aus der Patientenhistorie ergeben.

GOÄ A629 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung

Der klinische Haupteinsatzbereich der GOÄ-Ziffer A629 liegt in der Schlaganfallprophylaxe bei Patienten mit nicht-valvulärem Vorhofflimmern. Insbesondere wenn eine dauerhafte orale Antikoagulation aufgrund eines hohen Blutungsrisikos kontraindiziert ist, stellt der LAA-Verschluss eine etablierte Alternative dar. Die Indikationsstellung erfordert eine sorgfältige Abwägung des thromboembolischen Risikos gegen das Blutungsrisiko.

In der Praxis wird der Eingriff meist in Lokalanästhesie oder Analgosedierung im Herzkatheterlabor durchgeführt. Der interventionelle Kardiologe navigiert das System über die Vena femoralis und führt eine transseptale Punktion durch, um das linke Vorhofohr zu erreichen. Die präzise Platzierung des ACP ist entscheidend, um Embolisationen oder unvollständige Verschlüsse zu vermeiden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation für den LAA-Verschluss, wie beispielsweise rezidivierende schwere Blutungen unter oralen Antikoagulanzien, explizit in der Patientenakte vermerkt ist. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber privaten Krankenversicherungen erheblich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A629

Fallbeispiel 1: Patient mit absolutem Vorhofflimmern und rezidivierenden gastrointestinalen Blutungen

Ein 74-jähriger Patient mit bekanntem Vorhofflimmern und hohem Schlaganfallrisiko leidet unter wiederkehrenden schweren Magen-Darm-Blutungen unter Antikoagulation. Es erfolgt der erfolgreiche interventionelle LAA-Verschluss mittels ACP unter TEE-Kontrolle. Die Abrechnung erfolgt mit der Analogziffer A629 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach), da der Eingriff ohne Komplikationen verlief.

Fallbeispiel 2: Erschwerter Vorhofverschluss bei komplexer Anatomie des Vorhofohrs

Bei einer 68-jährigen Patientin zeigt sich eine stark gelappte Anatomie des linken Vorhofohrs, was die Positionierung des ACP erheblich erschwert. Mehrere Repositionierungen des Okkluders sind notwendig, wodurch sich die Operationszeit verdoppelt. Die Liquidation der GOÄ A629 erfolgt hier mit dem Höchstsatz von 3,5, gestützt auf eine detaillierte Begründung der anatomischen Besonderheiten.

Fallbeispiel 3: Geplanter LAA-Verschluss nach intrazerebraler Blutung

Nach einer stattgehabten intrazerebraler Blutung ist eine medikamentöse Blutverdünnung bei einem 80-jährigen Patienten dauerhaft kontraindiziert. Der Patient erhält planmäßig einen Vorhofohrverschluss mittels ACP. Neben der Ziffer A629 werden die transseptale Punktion und die begleitende transösophageale Echokardiographie separat und regelkonform in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A629: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A629 ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten, die bereits mit der Hauptleistung abgegolten sind. Private Krankenversicherungen prüfen sehr genau, ob der transseptaler Zugang oder die reine Kontrastmitteldarstellung des Vorhofohrs fälschlicherweise als eigenständige Leistungen deklariert wurden. Solche Überschneidungen führen regelmäßig zu Beanstandungen.

Zudem wird oft übersehen, dass die Analogziffer A629 nicht mit Ziffern für den Verschluss eines ASD oder PFO (wie der echten Ziffer 629) am selben Behandlungstag kombiniert werden darf, es sei denn, es liegen zwei völlig unabhängige Pathologien vor, die getrennt therapiert wurden. Auch die unvollständige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit ist ein häufiger Ablehnungsgrund.

Achtung: Die bloße Nennung der Diagnose "Vorhofflimmern" reicht privaten Kostenträgern oft nicht aus, um die Notwendigkeit eines invasiven LAA-Verschlusses anzuerkennen. Dokumentieren Sie stets die spezifische Kontraindikation gegen die Standardtherapie.

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Dokumentation der GOÄ A629: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen alle wesentlichen Schritte des Eingriffs detailliert beschrieben werden. Dazu gehören der exakte Zugangsweg, die Durchführung der transseptalen Punktion sowie die genaue Modellbezeichnung und Größe des ACP.

Besonderes Augenmerk sollte auf die Dokumentation der prä- und postinterventionellen Messergebnisse gelegt werden. Die Darstellung des Vorhofohrs mittels Angiographie und die abschließende Überprüfung der stabilen Lage des Okkluders müssen zweifelsfrei aus dem Bericht hervorgehen. Nur so kann die Abrechnungssicherheit vollumfänglich gewährleistet werden.

Dokumentation: "Erfolgreicher transseptaler Zugang über die rechte Vena femoralis. Angiographische Vermessung des linken Vorhofohrs (LAA). Einbringen und stabiles Entfalten eines Amplatzer Cardiac Plug (Größe 24 mm). Kein relevanter Restfluss im Farbdoppler nachweisbar, stabiler Sitz des Okkluders ohne Beeinträchtigung der Mitralklappe."

GOÄ A629: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ A629 gut begründbar, wenn der Eingriff überdurchschnittlich komplex war. Typische Begründungen umfassen schwierige anatomische Verhältnisse wie ein extrem großes oder mehrfach gelapptes Vorhofohr, ausgeprägte Verwachsungen im Septumbereich oder das Auftreten von intraoperativen Rhythmusstörungen, die ein sofortiges Eingreifen erforderten. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung A629 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil des eigentlichen Verschlusses sind. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit der transösophagealen Echokardiographie (TEE) zur intraoperativen Steuerung sowie mit Ziffern für die Anästhesie oder Sedierung. Auch die Punktion und Katheterisierung von Blutgefäßen zur Druckmessung kann unter Beachtung der GOÄ-Vorgaben zusätzlich liquidiert werden.

Ziffer A629 in der neuen GOÄ

Die Stressechokardiographie wird in der neuen GOÄ nach der Art der Belastung unterschieden — die echokardiographische Grundleistung in Ruhe ist jeweils eingeschlossen und darf nicht zusätzlich abgerechnet werden:

  • 1312 „Echokardiographische Untersuchung … in Ruhe und unter definierter ergometrischer Belastung" (207,30 €) je Sitzung — bei körperlicher Belastung (Fahrradergometer)
  • 1313 „… in Ruhe und unter standardisierter pharmakologischer Belastung (z. B. Dobutamin-/Atropin-Gabe)" (207,30 €) je Sitzung — einschließlich Gabe des Pharmakons

Beide Ziffern haben denselben Festpreis. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 268,11 €; die neuen Ziffern liegen etwas darunter, schließen dafür aber die Auswertung und digitale Archivierung ausdrücklich ein.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A629

Der Vorhofverschluss mittels Amplatzer Cardiac Plug wird analog über die Ziffer A629 abgerechnet. Da es sich um eine Analogbewertung der Ziffer 629 handelt, beträgt die Punktzahl 2000. Dies entspricht einem Einfachsatz von 116,57 Euro.
Als Referenz für die Analogabrechnung dient die GOÄ-Ziffer 629, welche primär für den Verschluss eines Vorhofseptumdefekts vorgesehen ist. Die Ziffer A629 übernimmt deren Punktzahl von 2000 Punkten. Dadurch wird der hohe technische und zeitliche Aufwand des ACP-Eingriffs adäquat abgebildet.
Ja, die GOÄ-Ziffer A629 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlicher Dauer bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten des linken Vorhofohrs oder schwere Begleiterkrankungen des Patienten. Ab dem 2,3-fachen Satz ist eine nachvollziehbare schriftliche Begründung auf der Rechnung zwingend erforderlich.
Bei der Abrechnung der GOÄ A629 müssen vor allem Überschneidungen mit anderen interventionell-kardiologischen Katheterleistungen vermieden werden. Insbesondere sind zeitgleiche diagnostische Linksherzkatheteruntersuchungen oder andere septale Verschlusssysteme genau abzugrenzen. Eine Doppelabrechnung ähnlicher operativer Zugänge ist nicht zulässig.
Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ A629 müssen der Zugangsweg, die genaue Platzierung des ACP sowie die abschließende Lagekontrolle mittels Bildgebung lückenlos dokumentiert werden. Auch die Indikationsstellung, wie eine Kontraindikation für orale Antikoagulanzien, gehört zwingend in den OP-Bericht. Dies schützt zuverlässig vor Honorarkürzungen bei Prüfungen durch private Krankenversicherungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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