Erfahren Sie, wie Sie den Vorhofverschluss mittels ACP nach GOÄ-Ziffer A629 korrekt liquidieren, Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A629
Analogbewertung zu Ziffer 629: Operativer Verschluss eines Vorhofseptumdefektes (ASD) oder eines offenen Foramen ovale (PFO) - analog: Vorhofverschluss mittels ACP (Amplatzer Cardiac Plug)
Die Ziffer A629 beschreibt den interventionellen Verschluss des linken Vorhofohrs (Left Atrial Appendage, LAA) unter Verwendung eines speziellen Verschlusssystems wie dem Amplatzer Cardiac Plug (ACP). Da die Gebührenordnung für Ärzte diese moderne Methode nicht originär abbildet, erfolgt die Liquidation analog über die Ziffer 629. Diese Analogbewertung sichert eine leistungsgerechte Honorierung dieses komplexen kardiologischen Eingriffs.
Die Leistung umfasst den transseptalen Zugang, das Einbringen des Schleusensystems sowie die präzise Positionierung und Freisetzung des Okkluders. Auch die intraoperative Lagekontrolle mittels Fluoroskopie oder transösophagealer Echokardiographie (TEE) ist eng mit dem Gesamtablauf verknüpft. Die medizinische Notwendigkeit muss sich klar aus der Patientenhistorie ergeben.
GOÄ A629 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung
Der klinische Haupteinsatzbereich der GOÄ-Ziffer A629 liegt in der Schlaganfallprophylaxe bei Patienten mit nicht-valvulärem Vorhofflimmern. Insbesondere wenn eine dauerhafte orale Antikoagulation aufgrund eines hohen Blutungsrisikos kontraindiziert ist, stellt der LAA-Verschluss eine etablierte Alternative dar. Die Indikationsstellung erfordert eine sorgfältige Abwägung des thromboembolischen Risikos gegen das Blutungsrisiko.
In der Praxis wird der Eingriff meist in Lokalanästhesie oder Analgosedierung im Herzkatheterlabor durchgeführt. Der interventionelle Kardiologe navigiert das System über die Vena femoralis und führt eine transseptale Punktion durch, um das linke Vorhofohr zu erreichen. Die präzise Platzierung des ACP ist entscheidend, um Embolisationen oder unvollständige Verschlüsse zu vermeiden.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation für den LAA-Verschluss, wie beispielsweise rezidivierende schwere Blutungen unter oralen Antikoagulanzien, explizit in der Patientenakte vermerkt ist. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber privaten Krankenversicherungen erheblich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A629
Fallbeispiel 1: Patient mit absolutem Vorhofflimmern und rezidivierenden gastrointestinalen Blutungen
Ein 74-jähriger Patient mit bekanntem Vorhofflimmern und hohem Schlaganfallrisiko leidet unter wiederkehrenden schweren Magen-Darm-Blutungen unter Antikoagulation. Es erfolgt der erfolgreiche interventionelle LAA-Verschluss mittels ACP unter TEE-Kontrolle. Die Abrechnung erfolgt mit der Analogziffer A629 zum Regelhöchstsatz (2,3-fach), da der Eingriff ohne Komplikationen verlief.
Fallbeispiel 2: Erschwerter Vorhofverschluss bei komplexer Anatomie des Vorhofohrs
Bei einer 68-jährigen Patientin zeigt sich eine stark gelappte Anatomie des linken Vorhofohrs, was die Positionierung des ACP erheblich erschwert. Mehrere Repositionierungen des Okkluders sind notwendig, wodurch sich die Operationszeit verdoppelt. Die Liquidation der GOÄ A629 erfolgt hier mit dem Höchstsatz von 3,5, gestützt auf eine detaillierte Begründung der anatomischen Besonderheiten.
Fallbeispiel 3: Geplanter LAA-Verschluss nach intrazerebraler Blutung
Nach einer stattgehabten intrazerebraler Blutung ist eine medikamentöse Blutverdünnung bei einem 80-jährigen Patienten dauerhaft kontraindiziert. Der Patient erhält planmäßig einen Vorhofohrverschluss mittels ACP. Neben der Ziffer A629 werden die transseptale Punktion und die begleitende transösophageale Echokardiographie separat und regelkonform in Rechnung gestellt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A629: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A629 ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten, die bereits mit der Hauptleistung abgegolten sind. Private Krankenversicherungen prüfen sehr genau, ob der transseptaler Zugang oder die reine Kontrastmitteldarstellung des Vorhofohrs fälschlicherweise als eigenständige Leistungen deklariert wurden. Solche Überschneidungen führen regelmäßig zu Beanstandungen.
Zudem wird oft übersehen, dass die Analogziffer A629 nicht mit Ziffern für den Verschluss eines ASD oder PFO (wie der echten Ziffer 629) am selben Behandlungstag kombiniert werden darf, es sei denn, es liegen zwei völlig unabhängige Pathologien vor, die getrennt therapiert wurden. Auch die unvollständige Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit ist ein häufiger Ablehnungsgrund.
Achtung: Die bloße Nennung der Diagnose "Vorhofflimmern" reicht privaten Kostenträgern oft nicht aus, um die Notwendigkeit eines invasiven LAA-Verschlusses anzuerkennen. Dokumentieren Sie stets die spezifische Kontraindikation gegen die Standardtherapie.
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Dokumentation der GOÄ A629: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen alle wesentlichen Schritte des Eingriffs detailliert beschrieben werden. Dazu gehören der exakte Zugangsweg, die Durchführung der transseptalen Punktion sowie die genaue Modellbezeichnung und Größe des ACP.
Besonderes Augenmerk sollte auf die Dokumentation der prä- und postinterventionellen Messergebnisse gelegt werden. Die Darstellung des Vorhofohrs mittels Angiographie und die abschließende Überprüfung der stabilen Lage des Okkluders müssen zweifelsfrei aus dem Bericht hervorgehen. Nur so kann die Abrechnungssicherheit vollumfänglich gewährleistet werden.
Dokumentation: "Erfolgreicher transseptaler Zugang über die rechte Vena femoralis. Angiographische Vermessung des linken Vorhofohrs (LAA). Einbringen und stabiles Entfalten eines Amplatzer Cardiac Plug (Größe 24 mm). Kein relevanter Restfluss im Farbdoppler nachweisbar, stabiler Sitz des Okkluders ohne Beeinträchtigung der Mitralklappe."
GOÄ A629: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Steigerung über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ A629 gut begründbar, wenn der Eingriff überdurchschnittlich komplex war. Typische Begründungen umfassen schwierige anatomische Verhältnisse wie ein extrem großes oder mehrfach gelapptes Vorhofohr, ausgeprägte Verwachsungen im Septumbereich oder das Auftreten von intraoperativen Rhythmusstörungen, die ein sofortiges Eingreifen erforderten. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der Hauptleistung A629 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil des eigentlichen Verschlusses sind. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit der transösophagealen Echokardiographie (TEE) zur intraoperativen Steuerung sowie mit Ziffern für die Anästhesie oder Sedierung. Auch die Punktion und Katheterisierung von Blutgefäßen zur Druckmessung kann unter Beachtung der GOÄ-Vorgaben zusätzlich liquidiert werden.
Ziffer A629 in der neuen GOÄ
Die Stressechokardiographie wird in der neuen GOÄ nach der Art der Belastung unterschieden — die echokardiographische Grundleistung in Ruhe ist jeweils eingeschlossen und darf nicht zusätzlich abgerechnet werden:
- 1312 „Echokardiographische Untersuchung … in Ruhe und unter definierter ergometrischer Belastung" (207,30 €) je Sitzung — bei körperlicher Belastung (Fahrradergometer)
- 1313 „… in Ruhe und unter standardisierter pharmakologischer Belastung (z. B. Dobutamin-/Atropin-Gabe)" (207,30 €) je Sitzung — einschließlich Gabe des Pharmakons
Beide Ziffern haben denselben Festpreis. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 268,11 €; die neuen Ziffern liegen etwas darunter, schließen dafür aber die Auswertung und digitale Archivierung ausdrücklich ein.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A629
Was hat nicht gestimmt?