GOÄ A631: Transvenöser Schrittmacher korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A631
transvenöser Schrittmacher
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A631 (transvenöser Schrittmacher) wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Analogbewertung, Ausschlussziffern und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A631

Die GOÄ-Ziffer A631 wird als Analoggebühr herangezogen, um Leistungen abzubilden, die im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht explizit aufgeführt sind. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 631 aus dem Bereich der kardiologischen Funktionsdiagnostik.

A631 (analog zu 631): Einführung einer Elektrode in das rechte Herz zur temporären Stimulation (transvenöser Schrittmacher).

Diese Leistung umfasst die vollständige transvenöse Platzierung einer Stimulationselektrode im rechten Vorhof oder Ventrikel. Eingeschlossen sind die Punktion des Gefäßes, das Vorschieben der Elektrode unter Durchleuchtungskontrolle sowie die Funktionsprüfung des temporären Schrittmachersystems. Die Ziffer deckt somit den gesamten operativen und technischen Aufwand der temporären kardiologischen Stimulation ab.

GOÄ A631 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Anwendung der GOÄ A631 ist in der klinischen Praxis meist ein notfallmedizinischer oder perioperativer Eingriff. Typische Indikationen sind symptomatische Bradykardien, höhergradige AV-Blöcke (Typ Mobitz oder AV-Block III. Grades) sowie die Überbrückung bis zur permanenten Schrittmacherimplantation. Auch bei medikamentös therapierefraktären Tachyarrhythmien kann ein temporäres Overdrive-Pacing indiziert sein.

Der behandelnde Arzt muss die medizinische Notwendigkeit der temporären Stimulation klar darlegen. Da es sich um einen invasiven Eingriff mit potenziellen Risiken handelt, ist die Indikationsstellung streng zu prüfen. Die Abrechnung als Analogziffer ist gebührenrechtlich vollkommen etabliert, sofern die Leistung den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOÄ entspricht.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der analogen Anwendung der Ziffer A631 auf der Rechnung der Zusatz "analog" sowie die konkrete Leistungsbeschreibung der durchgeführten Maßnahme angegeben werden müssen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A631

Fallbeispiel 1: Akuter AV-Block III. Grades im Notdienst

Ein Patient stellt sich mit akutem Schwindel und einer Herzfrequenz von 28 Schlägen pro Minute in der Praxis vor. Das EKG zeigt einen kompletten AV-Block. Zur Stabilisierung wird umgehend ein temporärer transvenöser Schrittmacher über die Vena jugularis interna eingeführt.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A631 zum Regelsatz. Da der Eingriff unter Notfallbedingungen stattfand, kann zusätzlich die Ziffer 1 (Beratung) und gegebenenfalls ein entsprechender Notfallzuschlag herangezogen werden.

Fallbeispiel 2: Perioperative Absicherung bei Schrittmacherwechsel

Bei einem schrittmacherabhängigen Patienten steht ein Aggregatwechsel an. Aufgrund einer lokalen Infektion muss das alte System komplett entfernt werden, bevor ein neues implantiert werden kann. Zur Überbrückung wird eine temporäre Stimulationselektrode platziert.

Die Platzierung der temporären Elektrode wird über die GOÄ A631 abgerechnet. Da der Eingriff aufgrund der Infektionslage und der anatomischen Verhältnisse erschwert war, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt und entsprechend begründet.

Fallbeispiel 3: Bradykardes Vorhofflimmern mit Synkopen

Ein älterer Patient leidet unter bradykardem Vorhofflimmern und rezidivierenden Synkopen. Zur diagnostischen Absicherung und therapeutischen Intervention wird ein transvenöser Schrittmacher temporär implantiert, um die hämodynamische Stabilität während der weiteren Diagnostik zu gewährleisten.

Die Abrechnung der Ziffer A631 erfolgt hier im Rahmen des stationären oder ambulanten Eingriffs. Die begleitende Durchleuchtungskontrolle zur Lageüberprüfung wird separat nach den entsprechenden radiologischen Ziffern der GOÄ liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A631: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A631 ist die unzulässige Doppelabrechnung mit anderen operativen Ziffern. Insbesondere die Kombination mit der permanenten Schrittmacherimplantation (Ziffer 632) am selben Tag wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig beanstandet. Die temporäre Anlage gilt in diesem Kontext meist als Zuarbeit oder Teilschritt der Hauptleistung.

Ein weiterer Kritikpunkt ist das Fehlen der Kennzeichnung als Analogabrechnung. Wird die Ziffer A631 ohne den Hinweis "analog" und ohne die Angabe der Referenzziffer 631 aufgeführt, ist die Rechnung formal fehlerhaft. Dies führt zu Verzögerungen bei der Erstattung und kann eine Neuausstellung der Liquidation erforderlich machen.

Achtung: Die bloße Überwachung eines bereits liegenden temporären Schrittmachers darf nicht nach GOÄ A631 abgerechnet werden. Diese Ziffer ist ausschließlich für die aktive Einführung und Platzierung der Elektrode reserviert.

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Dokumentation der GOÄ A631: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen alle Schritte der Prozedur detailliert festgehalten werden. Dazu gehören der gewählte Gefäßzugang (z. B. Vena subclavia oder Vena jugularis), die Positionierung der Elektrode unter Durchleuchtung sowie die gemessenen Reizschwellen und Wahrnehmungswerte.

Zudem sollte die medizinische Indikation für die temporäre Maßnahme unmissverständlich aus der Patientenakte hervorgehen. Falls Komplikationen wie Rhythmusstörungen während der Platzierung auftreten, müssen diese ebenfalls dokumentiert werden, da sie eine spätere Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen.

Dokumentationsbeispiel:
Steriler Zugang über die rechte Vena jugularis interna nach Seldinger-Technik. Vorschieben einer 6-French-Stimulationselektrode unter Durchleuchtungskontrolle in den rechten Ventrikel. Stabile Lage, Reizschwelle bei 0,8 V gemessen. Fixierung der Elektrode und Anschluss an den externen Impulsgeber (Frequenz 60/min, Amplitude 3,0 V).

GOÄ A631: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ A631 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Adipositas des Patienten oder schwere Herzrhythmusstörungen während des Eingriffs. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten bei rein lokaler Anästhesie kann als Begründung dienen.

Die Begründung muss patientenbezogen, nachvollziehbar und detailliert in der Rechnung formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ A631 können weitere selbstständige Leistungen abgerechnet werden, sofern sie nicht Bestandteil der Hauptleistung sind. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit der Lokalanästhesie (z. B. GOÄ-Ziffer 490 oder 491) sowie mit radiologischen Leistungen zur Lagekontrolle (z. B. Durchleuchtung nach Ziffer 5295). Auch die intensivmedizinische Überwachung nach dem Eingriff kann unter Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen separat liquidiert werden.

Ziffer A631 in der neuen GOÄ

Für die intraoperative Elektrodenversorgung zur Lokalisation peripherer Nerven oder Muskelgruppen (Elektrostimulation zum Auffinden von Nerven während eines Eingriffs) sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeziffer vor. Eine Gesamtkatalog-Suche nach den entsprechenden Leistungsinhalten liefert zwar Elektrodenziffern für die permanente Herzschrittmacher- bzw. ICD-Implantation (3080, 3087, 3091), aber keinen Nachfolger für die Stimulationsleistung zur intraoperativen Nervenlokalisation. Der heute mit 148,81 € (2,3-facher Satz) vergütete Aufwand geht künftig im Honorar des Operateurs auf oder muss über eine geeignete Einschlussziffer des jeweiligen Eingriffs gedeckt werden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A631

Der Regelsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A631 beträgt 148,80 Euro. Bei einem Einfachsatz von 64,70 Euro entspricht dies einer Punktzahl von 1110 Punkten. Höhere Sätze bis zum 3,5-fachen Satz (226,44 Euro) erfordern eine medizinische Begründung.
Als Referenz für die Analogabrechnung A631 dient die GOÄ-Ziffer 631, welche die Anlage eines temporären transvenösen Schrittmachers beschreibt. Da die Ziffer im analogen Verzeichnis geführt wird, gelten dieselben Bewertungsmaßstäbe. Dies ermöglicht eine adäquate Honorierung moderner kardiologischer Interventionen.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ A631 mit der Ziffer 632 (permanente Schrittmacherimplantation) ist am selben Behandlungstag in der Regel ausgeschlossen. Die temporäre Schrittmacheranlage gilt als vorbereitende oder integrierte Maßnahme, sofern sie im direkten zeitlichen Zusammenhang steht. Ausnahmen müssen gesondert begründet werden.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die Indikation, der Zugangsweg, die Lagekontrolle sowie die technischen Parameter des Schrittmachers lückenlos dokumentiert werden. Auch die Dauer der Stimulation und eventuelle Komplikationen gehören in den OP-Bericht. Eine unvollständige Dokumentation führt häufig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei anatomischen Besonderheiten, schweren Herzrhythmusstörungen oder akuten Komplikationen während des Eingriffs gerechtfertigt. Typische Begründungen sind schwierige Venenverhältnisse oder eine instabile hämodynamische Situation des Patienten. Diese Erschwernisse müssen im OP-Protokoll detailliert beschrieben sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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