Erfahren Sie, wie Sie das telemedizinische Datenmanagement bei Herzinsuffizienz nach GOÄ-Ziffer A653 rechtssicher und vollständig abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A653
Die GOÄ-Ziffer A653 ist eine Analogbewertung, die für moderne telemedizinische Leistungen geschaffen wurde. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte digitale Versorgungsformen kaum abbildet, wird diese Ziffer herangezogen, um das zeitintensive Datenmanagement abzubilden.
Der offizielle Leistungstext lautet:
für die Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz
Diese Leistung umfasst die strukturierte Erfassung und die medizinische Bewertung von Vitalparametern, die der Patient von zu Hause aus übermittelt. Hierzu gehören beispielsweise Gewichtswerte, Blutdruckdaten oder EKG-Aufzeichnungen, die über externe Schnittstellen in das Praxis-System einfließen. Die reine Speicherung der Daten reicht nicht aus; eine aktive ärztliche Sichtung und Bewertung ist zwingend erforderlich.
GOÄ A653 in der Praxis: Indikation und telemedizinisches Datenmanagement
Die Abrechnung der GOÄ A653 setzt eine klare medizinische Notwendigkeit voraus. Typische Indikation ist die chronische Herzinsuffizienz ab dem NYHA-Stadium II, bei der eine engmaschige Überwachung der Vitaldaten eine Dekompensation verhindern soll. Der Patient nutzt hierfür zertifizierte externe Messgeräte, die die Daten automatisch an die Praxis übertragen.
Im Praxisalltag erfordert dieses Monitoring eine strukturierte Organisation. Das medizinische Personal sichtet die eingehenden Daten, während der Arzt bei Grenzwertüberschreitungen oder Warnmeldungen direkt interveniert. Diese kontinuierliche Überwachung stellt eine eigenständige therapeutische und diagnostische Leistung dar, die über die Ziffer A653 honoriert wird.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass die genutzten externen Messgeräte den medizintechnischen Standards entsprechen. Nur so ist gewährleistet, dass die telemetrisch übertragenen Daten eine ausreichende diagnostische Qualität für die Abrechnung besitzen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A653
Fallbeispiel 1: Tägliches Monitoring bei NYHA-III-Patient
Ein Patient mit bekannter Herzinsuffizienz (NYHA III) übermittelt täglich sein Körpergewicht und seinen Blutdruck. Die Praxis erfasst diese Daten kontinuierlich über eine telemedizinische Plattform. Einmal wöchentlich erfolgt eine strukturierte Analyse und Bewertung der Datenverläufe durch den Arzt, um Wassereinlagerungen frühzeitig zu erkennen. Abgerechnet wird die Ziffer A653 für das monatliche Datenmanagement.
Fallbeispiel 2: Intervention nach automatischer Warnmeldung
Das System generiert aufgrund einer plötzlichen Gewichtszunahme von zwei Kilogramm innerhalb von 48 Stunden eine automatische Warnmeldung. Der Arzt sichtet die Warnmeldung unverzüglich, analysiert die begleitenden Blutdruckdaten und passt die diuretische Medikation telefonisch an. Neben der Ziffer A653 für das Datenmanagement kann hier die telefonische Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 berechnet werden.
Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach stationärer Entlassung
Nach einem stationären Aufenthalt wegen kardialer Dekompensation wird ein Patient für drei Monate telemetrisch überwacht. Der Arzt analysiert die täglichen Übertragungen, um die Stabilität des Patienten zu sichern. Die Abrechnung der Ziffer A653 erfolgt monatlich als analoge Leistung für den hohen Überwachungsaufwand.
Häufige Fehler bei der GOÄ A653: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der Ziffer A653, ohne dass eine tatsächliche ärztliche Befundung stattgefunden hat. Private Krankenversicherungen fordern bei Prüfungen oft den Nachweis ein, dass die Daten nicht nur passiv empfangen, sondern aktiv ärztlich bewertet wurden. Reine System-Protokolle ohne ärztlichen Kommentar genügen nicht.
Zudem darf die Ziffer nicht mit Leistungen für invasive Messgeräte (wie implantierte Schrittmacher oder ICDs) verwechselt werden. Für implantierte Systeme existieren eigene GOÄ-Ziffern. Die Ziffer A653 ist explizit für externe Messgeräte reserviert.
Achtung: Vermeiden Sie die zeitgleiche Abrechnung von anderen telemetrischen Funktionsanalysen für denselben Zeitraum, sofern diese dieselbe Zielsetzung haben. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch die Beihilfestellen.
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Dokumentation der GOÄ A653: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnung der Ziffer A653. In der Patientenakte muss ersichtlich sein, an welchen Tagen Daten eingegangen sind und wann die ärztliche Sichtung und Analyse stattgefunden hat. Auch die Konsequenzen aus den Daten (z. B. "Dosis beibehalten" oder "Medikation angepasst") müssen dokumentiert werden.
Besonders wichtig ist die Dokumentation von Warnmeldungen. Jede Sichtung einer Warnmeldung sollte mit Uhrzeit, Befund und der daraus resultierenden therapeutischen Entscheidung festgehalten werden. Dies dient nicht nur der Abrechnungssicherheit, sondern auch der forensischen Absicherung des Arztes.
Dokumentation: Telemetrisches Datenmanagement nach GOÄ A653. Datenimport vom 12.11. bis 18.11. gesichtet. Gewicht stabil bei 82,5 kg. Keine Warnmeldungen aktiv. Befund: Kardial kompensiert. Weiterführung der aktuellen Medikation.
GOÄ A653: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A653 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelhöchstsatz von 1,8 (26,55 €) bis zum Höchstsatz von 2,5 (36,88 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extrem hohe Frequenz von Warnmeldungen, die eine tägliche manuelle Nacharbeit erfordern, oder eine komplexe Multimorbidität des Patienten, die die Interpretation der Daten erheblich erschwert.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A653 lässt sich hervorragend mit beratenden Leistungen kombinieren. Wenn aufgrund der Datenanalyse ein telefonischer Kontakt oder eine Videosprechstunde notwendig wird, können die GOÄ-Ziffern 1, 3 oder 4 zusätzlich herangezogen werden. Auch die Kombination mit kardiologischen Basisuntersuchungen wie dem EKG (GOÄ 651) bei Praxisbesuchen ist unter Beachtung der jeweiligen Ausschlusskriterien möglich.
Ziffer A653 in der neuen GOÄ
Das Langzeit-EKG im Rahmen eines Schlaflabors (mindestens sechs Stunden Aufzeichnung) findet seinen Nachfolger in der neuen GOÄ nur, wenn die Aufzeichnungsdauer 18 bis 36 Stunden umfasst:
- 2905 „Elektrokardiographische Untersuchung, Dauer 18 bis 36 Stunden (Langzeit-EKG), mit individueller, kontinuierlicher, mindestens zweikanaliger Ereigniskontrolle am Monitor und echtzeitanaloger Dokumentation signifikanter Ereignisse … einschließlich Auswertung, ggf. einschließlich ST-Streckenanalyse, Atmungsaufzeichnung, Aufzeichnung und Auswertung der Herzfrequenzvariabilität" (50,00 €) je Aufzeichnung — ein EKG-Monitoring ohne graphische Aufzeichnung ist nicht nach 2905 berechnungsfähig
Kurzaufzeichnungen unter 18 Stunden (z. B. sechs bis 17 Stunden) haben in der neuen GOÄ keinen gleichwertigen Nachfolger; die alte Mindestdauer von sechs Stunden reicht für 2905 nicht aus. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 26,55 €; die neue Ziffer liegt mit 50,00 € fast doppelt so hoch.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A653
Was hat nicht gestimmt?