GOÄ A7007: Hornhautsensibilität richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A7007
Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität
Punktzahl 83  
Einfachsatz 4,84 € 1,0x
Regelhöchstsatz 11,13 € 2,3x
Höchstsatz 16,94 € 3,5x
Ausschlüsse
6

Die quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität nach GOÄ-Ziffer A7007 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden klärt über Indikationen und Fallstricke auf.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7007

A 7007: Quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität (analog Nr. 825)

Die Ziffer A7007 beschreibt eine analoge Bewertung basierend auf der Gebührenordnungsnummer 825. Da die quantitative Messung der Hornhautsensibilität in der ursprünglichen Gebührenordnung für Ärzte nicht eigenständig abgebildet ist, wurde diese Analogie durch den Zentralen Konsultationsausschuss beschlossen. Die Leistung umfasst die objektive und messbare Bestimmung der taktilen Empfindlichkeit der Hornhautoberfläche.

Im Gegensatz zu orientierenden Untersuchungen erfordert diese Ziffer den Einsatz spezieller Messgeräte. Die Einordnung im Abschnitt I (Augenheilkunde) verdeutlicht den fachspezifischen Charakter dieser diagnostischen Maßnahme. Vorbereitende Maßnahmen oder die Aufklärung des Patienten sind mit dieser Gebühr ebenfalls abgegolten.

GOÄ A7007 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die quantitative Bestimmung der Hornhautsensibilität ist ein unverzichtbares Werkzeug bei der Abklärung neurotropher Keratopathien. Typische klinische Situationen umfassen die postoperative Überwachung nach refraktiven Eingriffen wie LASIK oder PRK. Auch bei Patienten mit chronischem Diabetes mellitus und dem Verdacht auf eine diabetische Neuropathie der Augenoberfläche ist die Untersuchung indiziert.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Nachsorge nach viralen Hornhautinfektionen, insbesondere durch Herpes-simplex-Viren. Hierbei kommt es häufig zu einer langanhaltenden oder dauerhaften Reduktion der Sensibilität. Die quantitative Messung erlaubt eine präzise Verlaufsbeurteilung und die Anpassung der protektiven Therapie.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7007

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle nach refraktiver Chirurgie

Ein Patient stellt sich drei Monate nach einer beidseitigen LASIK-Operation mit ausgeprägten Beschwerden des trockenen Auges vor. Zur Überprüfung der kornealen Regeneration erfolgt die quantitative Ästhesiometrie beidseits mittels Cochet-Bonnet-Ästhesiometer. Die Messung zeigt eine signifikant reduzierte Fadenlänge beidseits. Abgerechnet wird die Ziffer A7007 mit einem erhöhten Steigerungssatz aufgrund des beidseitigen Aufwands.

Fallbeispiel 2: Diabetische Hornhautkomplikation

Bei einer Patientin mit langjährigem Diabetes mellitus Typ 2 zeigt sich ein persistierender Hornhautdefekt ohne Schmerzsymptomatik. Zum Ausschluss einer neurotrophen Komponente führt der Augenarzt eine quantitative Sensibilitätsprüfung durch. Die Diagnose einer neurotrophen Keratopathie Stadium I wird gesichert. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A7007 zum Regelhöchstsatz von 11,13 Euro.

Fallbeispiel 3: Zustand nach Keratitis dendritica

Ein Patient stellt sich zur Nachsorge nach abgeheilter Herpes-Keratitis vor. Zur Beurteilung des sensorischen Defizits wird die Hornhautsensibilität quantitativ vermessen. Die Dokumentation der herabgesetzten Empfindlichkeit dient als Grundlage für die Verordnung von Tränenersatzmitteln. Die Leistung wird als selbstständige analoge Leistung nach A7007 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A7007: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A7007 ist die Verwechslung mit der einfachen, qualitativen Prüfung. Die orientierende Untersuchung mittels Wattebausch ist Bestandteil der ophthalmologischen Grunduntersuchung und darf nicht analog nach A7007 berechnet werden. Private Krankenversicherungen fordern bei Beanstandungen regelmäßig den Nachweis einer apparativen quantitativen Messung.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss der Ziffer 6 GOÄ. Die umfassende Untersuchung nach Nr. 6 darf in derselben Sitzung nicht neben der Ziffer A7007 abgerechnet werden. Bei Missachtung drohen Honorarkürzungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Achtung: Die bloße qualitative Prüfung der Hornhautsensibilität mit einem Wattefaden rechtfertigt nicht den Ansatz der Analogziffer A7007. Hierfür muss zwingend ein quantitatives Messverfahren, beispielsweise mit einem Cochet-Bonnet-Ästhesiometer, durchgeführt und dokumentiert werden.

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Dokumentation der GOÄ A7007: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte müssen das verwendete Messgerät sowie die konkreten quantitativen Messergebnisse dokumentiert werden. Auch die medizinische Indikation für die Durchführung der Untersuchung muss klar aus den Aufzeichnungen hervorgehen.

Bei der Verwendung des Cochet-Bonnet-Ästhesiometers ist die Angabe der Fadenlänge in Millimetern für beide Augen getrennt zu erfassen. Fehlen diese Angaben, gilt die Leistung im Streitfall als nicht erbracht.

Dokumentation: Quantitative Ästhesiometrie (Cochet-Bonnet) beidseits bei V. a. neurotrophe Keratopathie. Messwerte: OD 15 mm Fadenlänge (reduziert), OS 55 mm Fadenlänge (normal). Indikation: Diabetes-assoziierte Hypästhesie.

GOÄ A7007: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die Ziffer A7007 je Sitzung und nicht je Auge berechnet wird, kann bei einer beidseitigen Durchführung ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet werden. Auch eine mangelnde Kooperation des Patienten oder anatomische Erschwerungen wie ein ausgeprägter Blepharospasmus rechtfertigen eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes. Eine detaillierte und patientenbezogene Begründung auf der Rechnung ist in diesen Fällen zwingend erforderlich.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A7007 wird häufig mit anderen diagnostischen Leistungen der Augenheilkunde kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der Spaltlampenmikroskopie oder der Hornhauttopographie. Ein gleichzeitiger Ansatz mit der Ziffer 6 GOÄ ist jedoch unzulässig und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Streichung.

Tipp: Da die Ziffer A7007 nicht je Auge, sondern je Sitzung berechnet wird, sollte bei einer beidseitigen aufwendigen Messung der Faktor begründet erhöht werden (z. B. 2,8-fach mit der Begründung "erhöhter Zeitaufwand durch beidseitige quantitative Messung").

Ziffer A7007 in der neuen GOÄ

Die quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität erhält in der neuen GOÄ die neue Nummer 4824 — „Qualitative und/oder quantitative Untersuchung der Hornhautsensibilität, z. B. mittels Cochet-Bonnet-Ästhesiometer oder Nicht-Kontakt-Ästhesiometrie" — mit 13,93 € je Untersuchung.

Die neue Legende schließt ausdrücklich auch die qualitative Prüfung ein, ist also weiter gefasst als die alte Ziffer. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 11,13 €, die neue Ziffer liegt geringfügig darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7007

Nein, eine Abrechnung der GOÄ-Ziffer A7007 neben der umfassenden Untersuchung nach Nr. 6 GOÄ ist explizit ausgeschlossen. Sollten beide Leistungen in einer Sitzung medizinisch notwendig sein, muss auf die Nebeneinanderberechnung verzichtet oder eine andere zulässige Kombination gewählt werden.
Nein, die einfache qualitative Prüfung mittels Wattebausch ist mit den Grundleistungen abgegolten und rechtfertigt nicht die Ziffer A7007. Für die Abrechnung der Analogziffer A7007 ist eine apparative, quantitative Messung, beispielsweise mit einem Cochet-Bonnet-Ästhesiometer, zwingend erforderlich.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A7007 beträgt 11,13 Euro. Bei einem einfachen Gebührensatz liegt der Betrag bei 4,84 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) mit 16,94 Euro liquidiert werden kann.
Nein, die GOÄ-Ziffer A7007 ist eine Leistung, die pro Sitzung und nicht pro Auge berechnet wird. Ein erhöhter Aufwand durch die beidseitige Durchführung kann jedoch über einen gesteigerten Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine neurotrophe Keratopathie, die Verlaufskontrolle nach refraktiven Eingriffen wie LASIK sowie neurologische Störungen bei Diabetes mellitus. Auch nach viralen Hornhautinfektionen wie Herpes simplex ist diese Untersuchung medizinisch indiziert.
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