Die Bestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen nach GOÄ-Ziffer A7006 erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Abrechnung und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7006
A 7006: Bestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen, je Sitzung (analog Nr. 1227)
Die GOÄ-Ziffer A7006 beschreibt eine Analogbewertung, die auf Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer im Jahr 2002 eingeführt wurde. Als Referenzleistung dient die Ziffer 1227, welche die Bestimmung von Hörgeräten regelt. Diese Analogie wurde gewählt, da der zeitliche und fachliche Aufwand bei der Anpassung komplexer elektronischer Hilfsmittel vergleichbar ist.
Die Leistung umfasst die individuell bedarfsgerechte Auswahl elektronischer Sehverstärker. Hierzu zählen insbesondere Video- und Lupensysteme, die für Blinde und hochgradig Sehbehinderte eine wesentliche Erleichterung im Alltag darstellen. Die Ziffer ist je Sitzung berechnungsfähig, was dem oft mehrstufigen Anpassungsprozess Rechnung trägt.
GOÄ A7006 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf
Die Abrechnung der Ziffer A7006 setzt eine schwere Sehbehinderung oder Blindheit voraus, bei der herkömmliche optische Sehhilfen wie Brillen oder einfache Lupen keine ausreichende Verbesserung der Sehschärfe mehr erzielen. Typische Indikationen sind fortgeschrittene Stadien der altersabhängigen Makuladegeneration (AMD), diabetische Retinopathie oder fortgeschrittene Glaukomschäden.
Der klinische Ablauf beinhaltet die Erprobung verschiedener elektronischer Systeme wie Bildschirmlesegeräte, tragbare elektronische Lupen oder kamerabasierte Vorlesesysteme. Der Augenarzt prüft dabei die Handhabung, die Lesegeschwindigkeit und die subjektive Akzeptanz des Patienten. Ziel ist es, ein Hilfsmittel zu bestimmen, das die verbliebene Sehfunktion optimal ausnutzt.
Tipp: Da die Anpassung elektronischer Sehhilfen oft zeitaufwendig ist, sollte bei der Auswahl mehrerer Systeme in einer Sitzung stets geprüft werden, ob ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7006
Fallbeispiel 1: Anpassung eines Bildschirmlesegeräts bei feuchter AMD
Eine 78-jährige Patientin mit fortgeschrittener, feuchter altersabhängiger Makuladegeneration beidseits kann mit einer herkömmlichen Lesebrille keine Zeitungstexte mehr erfassen. In einer 45-minütigen Sitzung werden verschiedene elektronische Bildschirmlesegeräte getestet und auf ihre individuellen Bedürfnisse eingestellt. Die Patientin erzielt mit einem bestimmten System wieder eine ausreichende Lesefähigkeit.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A7006 zum 2,3-fachen Satz. Da die Beratung und Einweisung sehr zeitintensiv waren, wird zusätzlich die Ziffer 3 (eingehende Beratung) angesetzt.
Fallbeispiel 2: Erprobung einer elektronischen Lupe bei diabetischer Retinopathie
Ein 62-jähriger Patient mit proliferativer diabetischer Retinopathie benötigt für den mobilen Einsatz eine vergrößernde Sehhilfe. Der Augenarzt demonstriert und erprobt verschiedene tragbare elektronische Lupen mit unterschiedlichen Kontrasteinstellungen.
Die Bestimmung der optimalen Parameter wird über die Ziffer A7006 abgerechnet. Da der Patient unter starkem Tremor leidet, gestaltet sich die Handhabung schwierig, was eine Verlängerung der Sitzung auf 60 Minuten erfordert. Hier wird der 3,5-fache Steigerungsfaktor mit entsprechender Begründung gewählt.
Fallbeispiel 3: Versorgung eines blinden Patienten mit einem Vorlesesystem
Bei einem gesetzlich blinden Patienten mit Optikusatrophie wird ein kamerabasiertes, elektronisches Vorlesesystem erprobt. Der Arzt bestimmt die Eignung des Systems und dokumentiert die verbesserte Teilhabe im Alltag.
Die Leistung wird als selbstständige augenärztliche Maßnahme über die Ziffer A7006 liquidiert. Neben der A7006 werden die neurologisch-ophthalmologische Statuserhebung und die Beratung abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ A7006: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Ziffer A7006 mit der Bestimmung einfacher optischer Hilfsmittel. Die Ziffer A7006 darf ausschließlich für elektronische Sehverstärker herangezogen werden. Die Anpassung von Lupenbrillen oder Monokularen ohne elektronische Komponenten fällt unter andere Ziffern des Gebührenverzeichnisses.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Mehrfachabrechnung pro Tag. Obwohl die Ziffer "je Sitzung" definiert ist, lehnen Prüfstellen die mehrfache Berechnung am selben Kalendertag meist ab, es sei denn, es liegen zeitlich klar getrennte Sitzungen mit eigenständiger medizinischer Begründung vor.
Achtung: Die bloße Verordnung eines Hilfsmittels ohne tatsächliche, dokumentierte Erprobung und Auswahl im Beisein des Arztes rechtfertigt die Abrechnung der Ziffer A7006 nicht.
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Dokumentation der GOÄ A7006: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass eine individuelle Anpassung stattgefunden hat. Es reicht nicht aus, lediglich das verordnete Gerät zu nennen.
Folgende Parameter sollten standardmäßig dokumentiert werden: die Ausgangssehschärfe, die getesteten Gerätetypen, die eingestellten Vergrößerungsstufen sowie die subjektive Verbesserung der Lesefähigkeit oder Orientierung.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Fortgeschrittene AMD beidseits (Visus CC R: 0,05, L: 0,08). Erprobung von zwei elektronischen Lupensystemen (Modell X und Modell Y). Patient zeigt mit Modell X (6-fache Vergrößerung, Falschfarbenmodus schwarz-gelb) eine signifikante Verbesserung der Lesefähigkeit von Nieden 12 auf Nieden 4. Handhabung selbstständig erfolgreich durchgeführt. Zeitaufwand: 40 Minuten.
GOÄ A7006: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der Ziffer A7006 gut begründbar, da die Zielgruppe oft hochgradig sehbehindert oder blind ist. Ein erhöhter Zeitaufwand durch kognitive Einschränkungen, mangelnde Compliance oder die Notwendigkeit, ungewöhnlich viele verschiedene Systeme zu testen, rechtfertigt den Ansatz des 3,5-fachen Satzes.
Auch eine ausgeprägte motorische Schwäche, die das Halten und Bedienen der elektronischen Lupen erschwert, stellt eine valide Begründung für die Schwellenwertüberschreitung dar.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A7006 kann sinnvoll mit anderen augenärztlichen Leistungen kombiniert werden. Häufig erfolgt in derselben Sitzung eine eingehende Beratung nach Ziffer 3 oder eine Symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5. Auch die ophthalmologische Grunduntersuchung nach Ziffer 1200 oder die Bestimmung von Brillenwerten nach Ziffer 1201/1202 sind neben der A7006 berechnungsfähig, sofern sie medizinisch indiziert sind.
Ziffer A7006 in der neuen GOÄ
Die Bestimmung elektronisch vergrößernder Sehhilfen wird zur neuen Nummer 4808 — „Bestimmung von vergrößernden Sehhilfen" — mit 40,59 € je bestimmter Sehhilfe.
Die neue Legende erfasst nicht nur elektronisch vergrößernde, sondern alle vergrößernden Sehhilfen (optische und elektronische). Die Abrechnung erfolgt je bestimmter Sehhilfe, nicht je Sitzung — wer in einem Termin mehrere Hilfsmittel bestimmt, kann die Ziffer entsprechend mehrfach ansetzen. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 33,26 €, die neue Ziffer liegt darüber.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7006
Was hat nicht gestimmt?