GOÄ A7009: Hornhauttopografie richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A7009
Quantitative topographische Untersuchung der Hornhautbrechkraft mittels computergestützter Videokeratoskopie, ggf. an beiden Augen
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,23 € 2,3x
Höchstsatz 61,21 € 3,5x

Die computergestützte Hornhauttopografie nach GOÄ-Ziffer A7009 ist unverzichtbar vor refraktiven Eingriffen. Erfahren Sie alles zur rechtssicheren Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7009

Die GOÄ-Ziffer A7009 ist eine Analogziffer, die auf Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen eingeführt wurde. Der offizielle Leistungstext lautet:

Quantitative topographische Untersuchung der Hornhautbrechkraft mittels computergestützter Videokeratoskopie, ggf. an beiden Augen (analog Nr. 415)

Diese Leistung umfasst die computergestützte Erfassung und Analyse der Hornhautoberfläche. Im Gegensatz zur herkömmlichen Ophthalmometrie liefert dieses moderne Verfahren eine präzise, farbkodierte Reliefkarte der Hornhautkrümmung. Die Untersuchung dient der detaillierten Darstellung von Unregelmäßigkeiten und Krümmungsanomalien.

GOÄ A7009 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die computergestützte Videokeratoskopie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn herkömmliche Messverfahren keine ausreichende Präzision bieten. Ein primäres Einsatzgebiet ist die präoperative Diagnostik vor refraktionschirurgischen Eingriffen wie der photorefraktiven Keratektomie (PRK) oder der phototherapeutischen Keratektomie (PTK). Hierbei ist die genaue Kenntnis des Hornhautreliefs für den Operationserfolg entscheidend.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld ist die Diagnostik und Verlaufskontrolle von Hornhauterkrankungen wie dem Keratokonus oder dem Keratoglobus. Auch bei der Anpassung von Spezialkontaktlinsen, beispielsweise bei ausgeprägtem Astigmatismus, liefert die Topografie unverzichtbare Daten. Die Abgrenzung zur einfachen Ophthalmometrie nach Ziffer 1204 ist durch den deutlich höheren technischen und analytischen Aufwand gegeben.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7009

Fallbeispiel 1: Präoperative Diagnostik vor PTK

Ein Patient stellt sich zur Vorbereitung einer phototherapeutischen Keratektomie (PTK) bei oberflächlicher Hornhautnarbe vor. Zur exakten Operationsplanung wird eine computergestützte Videokeratoskopie durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A7009 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorliegen.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekanntem Keratokonus

Bei einer Patientin mit bekanntem, progredientem Keratokonus wird eine beidseitige Hornhauttopografie zur Verlaufskontrolle durchgeführt. Obwohl beide Augen untersucht werden, darf die Ziffer A7009 gemäß den Abrechnungsbestimmungen nur einmalig berechnet werden. Aufgrund der erschwerten Fixation bei fortgeschrittenem Keratokonus wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,8 gewählt.

Fallbeispiel 3: Schwierige Kontaktlinsenanpassung

Ein Patient benötigt nach einer Hornhauttransplantation formstabile Spezialkontaktlinsen. Die Anpassung gestaltet sich aufgrund der unregelmäßigen Hornhautkrümmung als äußerst schwierig. Zur Ermittlung der optimalen Linsenpassform wird eine Videokeratoskopie durchgeführt. Die Ziffer A7009 wird hierbei als medizinisch notwendige Leistung im Rahmen der Kontaktlinsenanpassung liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A7009: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A7009 ist die doppelte Berechnung bei der Untersuchung beider Augen. Der Leistungstext enthält explizit den Zusatz „ggf. an beiden Augen“. Eine Abrechnung mit der Anzahl „2“ oder das zweifache Ansetzen der Ziffer in einer Sitzung führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffer A7009 und der Ziffer 1204 (Ophthalmometrie) in derselben Sitzung ist nicht zulässig, wenn beide Untersuchungen demselben diagnostischen Zweck dienen. Die höherwertige Videokeratoskopie schließt die einfache Lichtoptik in der Regel aus.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft die Indikation. Wenn die Untersuchung ausschließlich für eine kosmetische Kontaktlinsenanpassung oder eine rein ästhetische Laser-Operation erfolgt, handelt es sich um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). In diesen Fällen muss vorab eine schriftliche Vereinbarung nach § 18 BMV-Ä bzw. § 2 Abs. 3 GOÄ getroffen werden, da private Kassen die Kosten sonst ablehnen.

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Dokumentation der GOÄ A7009: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der medizinischen Indikation auch die technischen Parameter und das Ergebnis der Messung festgehalten werden. Insbesondere die Speicherung der farbkodierten Reliefkarte im Archivsystem ist zwingend erforderlich.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Schwierigkeiten bei der Fixation, mangelnde Compliance oder anatomische Besonderheiten sollten detailliert beschrieben werden, um Rückfragen der Kostenträger im Vorfeld zu vermeiden.

Dokumentation: Beidseitige computergestützte Videokeratoskopie (A7009) bei V. a. Keratokonus links. Farbkodierte Reliefkarte erstellt und im PACS archiviert. Befund: Asymmetrische Sanduhr-Struktur links, Apexschärfe verifiziert. Erhöhter Zeitaufwand bei unruhigem Nystagmus (Steigerung auf 2,8-fach).

GOÄ A7009: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A7009 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelsatz von 2,3 angehoben werden. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand rechtfertigen eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Hornhauttrübung, starke Lidspaltenverengungen oder unwillkürliche Augenbewegungen des Patienten, die wiederholte Messansätze erfordern.

Tipp: Verwenden Sie bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen patientenbezogene und verständliche Formulierungen wie „erhöhter Zeitaufwand bei ausgeprägtem Tremor und mangelnder Fixationsfähigkeit“.

Typische Ziffernkombinationen

Die Hornhauttopografie wird häufig in Kombination mit anderen ophthalmologischen Leistungen erbracht. Zulässig und sinnvoll istdie gemeinsame Abrechnung mit der Pachymetrie (analog Nr. 415) zur Bestimmung der Hornhautdicke. Auch die Kombination mit Grundleistungen wie der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) ist im klinischen Alltag üblich, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer A7009 in der neuen GOÄ

Die computergestützte quantitative topographische Hornhautkartierung (z. B. Keratoskopie, Videokeratographie) erhält in der neuen GOÄ die neue Nummer 4833 — „Quantitative topographische Untersuchung der Hornhautbrechkraft mittels computergestützter Videokeratographie" — mit 44,71 € je Untersuchung.

Titel und Leistungsinhalt sind im Wesentlichen deckungsgleich mit der alten Analogziffer. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 40,23 €; die neue Ziffer liegt geringfügig darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7009

Nein, die GOÄ-Ziffer A7009 kann je Sitzung nur einmal berechnet werden, auch wenn die Untersuchung an beiden Augen erfolgt. Der Leistungstext enthält explizit den Zusatz „ggf. an beiden Augen“. Eine Verdopplung der Gebühr ist daher ausgeschlossen.
Die Ziffer 1204 beschreibt die klassische lichtoptische Messung der Hornhautkrümmungsradien mittels Ophthalmometer. Im Gegensatz dazu liefert die computergestützte Videokeratoskopie nach A7009 eine detaillierte, farbkodierte Reliefkarte der gesamten Hornhautoberfläche.
Die Hornhauttopografie wird häufig als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) angeboten, beispielsweise im Vorfeld von rein kosmetischen refraktiven Eingriffen oder bei der Anpassung von Spezialkontaktlinsen ohne medizinische Indikation. In diesen Fällen tragen gesetzlich versicherte Patienten die Kosten selbst.
Ein Überschreiten des Regelsatzes ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder mangelnder Kooperationsfähigkeit des Patienten begründet. Typische Beispiele sind ausgeprägte Hornhautvernarbungen, extremer Nystagmus oder ein fortgeschrittener Keratokonus, die die Messung erheblich erschweren.
Ja, die Hornhauttopografie nach A7009 und die Pachymetrie (Hornhautdickenmessung) sind nebeneinander abrechenbar, sofern beide Untersuchungen medizinisch indiziert sind. Sie stellen unterschiedliche diagnostische Verfahren dar, die sich insbesondere vor refraktiven Eingriffen sinnvoll ergänzen.
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