GOÄ A7010: Laserscanning-Ophthalmoskopie abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A7010
Laserscanning-Ophthalmoskopie
Punktzahl 484  
Einfachsatz 28,21 € 1,0x
Regelhöchstsatz 64,88 € 2,3x
Höchstsatz 98,73 € 3,5x

Die Abrechnung der Laserscanning-Ophthalmoskopie nach GOÄ A7010 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Analogbewertung, Fallstricken und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7010

Die Ziffer A7010 ist eine Analogbewertung, die auf Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen eingeführt wurde. Da moderne lasergestützte Verfahren in der ursprünglichen Gebührenordnung für Ärzte nicht enthalten waren, erfolgt die Abrechnung hilfsweise über diese Ziffer.

Nr. A 7010 (analog Nr. 1249): Neueres bildgebendes Verfahren zur biomorphometrischen Untersuchung des Augenhintergrunds, auch der Oberflächenstruktur der Papille, z. B. für spezielle Fragestellungen der Glaukomdiagnostik.

Die Leistung umfasst die computergestützte, dreidimensionale Darstellung und Vermessung von Strukturen des Augenhintergrunds. Hierbei stehen die Papillenmorphologie und die Dicke der retinalen Nervenfaserschicht im Fokus der Untersuchung.

GOÄ A7010 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Laserscanning-Ophthalmoskopie kommt vor allem bei der Früherkennung und Verlaufskontrolle des Glaukoms zum Einsatz. Durch die präzise Vermessung des Sehnervenkopfes lassen sich strukturelle Veränderungen oft Jahre vor dem Auftreten von Gesichtsfeldausfällen nachweisen.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Verlaufskontrolle bei Erkrankungen der Makula oder bei unklaren Papillenveränderungen. Die Untersuchung liefert objektive, reproduzierbare Daten, die für eine qualitätsgesicherte Therapieentscheidung unerlässlich sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7010

Fallbeispiel 1: Glaukom-Früherkennung bei Risikopatienten

Ein Patient stellt sich mit familiärer Glaukom-Prädisposition und grenzwertigem Augeninnendruck vor. Zur Risikoabschätzung erfolgt eine präzise morphometrische Analyse des Sehnervenkopfes mittels Laserscanning-Ophthalmoskopie.

Die Untersuchung liefert detaillierte Daten zur Cup-to-Disc-Ratio und zur Integrität des neuroretinalen Randsaums. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A7010 zum Regelsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekanntem Offenwinkelglaukom

Bei einer Patientin mit diagnostiziertem Offenwinkelglaukom steht die jährliche Kontrolle zur Progressionsanalyse an. Die Laserscanning-Ophthalmoskopie wird durchgeführt, um die Stabilität des Befundes im Vergleich zu den Vorjahresdaten objektiv zu prüfen.

Da keine besonderen Erschwernisse vorliegen, wird die Leistung nach GOÄ-Ziffer A7010 mit dem Faktor 2,3 berechnet. Die digitale Speicherung der Bilddaten sichert die Dokumentation.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer Papillenanomalie

Im Rahmen einer Routineuntersuchung fällt eine asymmetrische Papillenexkavation auf. Zur Differenzialdiagnostik zwischen einer physiologischen Variante und einem beginnenden Glaukom wird die Laserscanning-Ophthalmoskopie veranlasst.

Die Messung bestätigt eine physiologische Makropapille ohne pathologischen Substanzverlust. Die Abrechnung dieser diagnostischen Abklärung erfolgt über die Ziffer A7010.

Häufige Fehler bei der GOÄ A7010: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der klassischen Ophthalmoskopie nach den Ziffern 1240 bis 1244 am selben Auge. Da die Laserscanning-Ophthalmoskopie eine höherwertige, bildgebende Untersuchung darstellt, ist die einfache Spiegelung am selben Tag in der Regel nicht nebeneinander berechenbar.

Zudem fordern private Krankenversicherungen und Beihilfestellen bei häufigen Wiederholungen der Untersuchung eine klare medizinische Begründung. Eine routinemäßige Durchführung ohne dokumentierten Verdacht oder bekannte Erkrankung wird oft als medizinisch nicht notwendig eingestuft.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von A7010 und einer optischen Kohärenztomographie (OCT) am selben Untersuchungstag führt regelmäßig zu Rückfragen der Kostenträger. Beide Verfahren müssen medizinisch getrennt begründet werden, wenn sie parallel zum Einsatz kommen.

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Dokumentation der GOÄ A7010: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, das verwendete Gerät sowie die konkreten Messergebnisse detailliert festgehalten werden.

Auch der Vergleich mit eventuellen Vorbefunden und die daraus resultierende therapeutische Konsequenz sollten dokumentiert werden. Die Speicherung der digitalen Bilddaten im Archivsystem der Praxis ist obligatorisch.

Dokumentationsbeispiel: Laserscanning-Ophthalmoskopie beidseits bei Glaukomverdacht. Papillenmorphologie links unauffällig, rechts temporale neuroretinale Randschmälung erkennbar. Befund im Vergleich zum Vorjahr stabil. Ausdruck und digitale Archivierung der Messdaten erfolgt.

GOÄ A7010: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Medientrübung, beispielsweise durch einen dichten Katarakt, oder ein starker Nystagmus des Patienten.

Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit bei sehr jungen oder dementen Patienten kann den zeitlichen Aufwand erheblich erhöhen und rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A7010 wird häufig im Rahmen einer umfassenden Glaukomdiagnostik kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der Tonometrie nach Ziffer 1256 und der Perimetrie nach Ziffer 1254.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Kombination von A7010 mit anderen apparativen Leistungen die jeweiligen Indikationen in der Akte sauber getrennt dokumentiert sind, um Nachfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Ziffer A7010 in der neuen GOÄ

Die Laserscanning-Ophthalmoskopie (z. B. HRT — Heidelberg Retina Tomograph) findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 4848 — „Biomorphometrische Untersuchung des Augenhintergrundes, mittels Heidelberg Retina Tomograph (HRT) oder vergleichbarer Technologie" — mit 33,90 € je Untersuchung.

Nicht neben 4849 berechnungsfähig. Da 4848 auch den Inhalt von A7011 (Biomorphometrie) aufnimmt, wird bei simultaner Anwendung mehrerer Modalitäten in einer Sitzung klinisch zu klären sein, ob die Ziffer einmal oder mehrfach ansetzbar ist. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 64,88 €; die neue Ziffer liegt erheblich darunter.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7010

Die Ziffer A7010 rechnet die Laserscanning-Ophthalmoskopie analog zur Ziffer 1249 ab. Es handelt sich um ein modernes bildgebendes Verfahren zur biomorphometrischen Vermessung des Augenhintergrunds. Besonders häufig wird diese Methode in der Glaukomdiagnostik eingesetzt.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A7010 beträgt 28,21 Euro bei 484 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz von 2,3 wird ein Honorar von 64,88 Euro fällig. Der Höchstsatz von 3,5 liegt bei 98,73 Euro.
Eine Nebeneinanderberechnung mit den klassischen Spiegelungsziffern 1240 bis 1244 am selben Auge ist in der Regel ausgeschlossen. Die Laserscanning-Ophthalmoskopie stellt eine spezialisierte, weiterführende Untersuchung dar, welche die Standarddiagnostik inkludiert. Ausnahmen erfordern eine präzise medizinische Begründung.
Typischerweise wird die Ziffer für Untersuchungen mit dem Heidelberg Retina Tomograph (HRT) oder ähnlichen konfokalen Laserscanning-Systemen herangezogen. Auch die Messung der Nervenfaserschichtdicke mittels GDx kann hierüber abgebildet werden. Für die optische Kohärenztomographie (OCT) wird hingegen meist die Ziffer A7011 analog genutzt.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz lässt sich durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten rechtfertigen. Typische Gründe sind starke Medientrübungen wie ein fortgeschrittener Katarakt, ausgeprägter Nystagmus oder eine extreme Miosis des Patienten. Diese Erschwernisse müssen detailliert in der Rechnung dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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