GOÄ A7011: Biomorphometrie abrechnen – Tipps & OCT-Abgrenzung

5 Min. Lesezeit
GOÄ A7011
Biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols, ggf. beidseits
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 67,02 € 2,3x
Höchstsatz 101,99 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A7011: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der Biomorphometrie des Augenpols, Fallbeispiele und die Abgrenzung zur OCT.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7011

Die Gebührenordnungsziffer A7011 beschreibt eine spezialisierte diagnostische Leistung in der Augenheilkunde. Da es sich um eine Analogbewertung handelt, wird sie zur Abrechnung von modernen Verfahren herangezogen, die in der ursprünglichen Gebührenordnung für Ärzte nicht direkt abgebildet sind.

Der offizielle Leistungstext lautet wie folgt:

A 7011 Biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols, ggf. beidseits (analog Nr. 423)

Diese Leistung umfasst die computergestützte, dreidimensionale Vermessung und quantitative Analyse von Strukturen des hinteren Augenabschnitts. Im Fokus steht dabei meist die Papillenanalyse zur Beurteilung des Sehnervenkopfes und der retinalen Nervenfaserschicht. Die Untersuchung dient der präzisen Erfassung von Gewebeveränderungen, die mit dem bloßen Auge oft noch nicht erkennbar sind.

GOÄ A7011 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung zur OCT

Die biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols wird vor allem in der Glaukomdiagnostik und der Verlaufskontrolle von Sehnervenerkrankungen eingesetzt. Typische Indikationen sind der Verdacht auf ein Glaukom, die Verlaufskontrolle einer bestehenden okulären Hypertension oder die Abklärung von Papillenanomalien. Zum Einsatz kommen hierbei etablierte Verfahren wie der Heidelberg-Retinatomograf (HRT) oder der Gdx Nerve Fiber Analyzer.

Achtung: Die optische Kohärenztomografie (OCT) wurde in der Vergangenheit ebenfalls häufig über die Ziffer A7011 abgerechnet. Nach einer neueren Empfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2021 sollte die OCT jedoch analog nach der Ziffer 424 (700 Punkte) berechnet werden, um der tatsächlichen Kostensituation gerecht zu werden.

Für die klassischen, nicht-OCT-basierten biomorphometrischen Verfahren bleibt die Ziffer A7011 jedoch weiterhin der korrekte Abrechnungsstandard. Eine saubere Differenzierung der eingesetzten Gerätetechnologie ist daher für eine rechtssichere Abrechnung unerlässlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7011

Um die Anwendung der Ziffer im Praxisalltag zu verdeutlichen, dienen die folgenden klinischen Szenarien als Orientierung für die korrekte Abrechnung.

Fallbeispiel 1: Glaukom-Vorsorge mittels HRT

Ein Patient stellt sich zur Glaukom-Vorsorge vor. Es wird eine dreidimensionale Papillenanalyse mittels Heidelberg-Retinatomograf (HRT) an beiden Augen durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A7011 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine erschwerenden Faktoren vorlagen. Zusätzlich können die ophthalmologische Basisuntersuchung und die Tonometrie berechnet werden.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter Papillenanomalie

Bei einer Patientin mit einer bekannten Makropapille wird eine Verlaufskontrolle der retinalen Nervenfaserschicht mittels GDX-Nerve-Fiber-Analyzer durchgeführt. Da die Untersuchung beidseits erfolgt und standardmäßig verläuft, wird die Ziffer A7011 mit dem Faktor 2,3 liquidiert. Die Befunde werden digital archiviert und mit den Voraufnahmen verglichen.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Untersuchung bei fortgeschrittenem Katarakt

Ein älterer Patient mit hochgradigem Grauen Star (Katarakt) und Glaukomverdacht benötigt eine Papillenanalyse. Aufgrund der starken Medienbesserung sind mehrere Messdurchgänge erforderlich, um eine verwertbare Bildqualität zu erzielen. Die Ziffer A7011 wird mit dem Schwellenwert überschreitenden Faktor 3,5 abgerechnet, wobei die Begründung den erhöhten Zeitaufwand detailliert beschreibt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A7011: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehrfache Abrechnung der Ziffer pro Sitzung. Da der Leistungstext den Zusatz „ggf. beidseits“ enthält, ist die Gebühr unabhängig davon, ob ein oder beide Augen untersucht wurden, nur einmal pro Tag berechenbar. Eine Verdoppelung der Ziffer für das linke und rechte Auge führt unweigerlich zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem reklamieren Kostenträger häufig, wenn die Ziffer A7011 neben einer OCT-Untersuchung am selben Tag für dasselbe Auge abgerechnet wird. Da beide Verfahren der morphometrischen Analyse dienen, ist eine Nebeneinanderberechnung medizinisch in der Regel nicht begründbar und wird als unzulässige Doppelpräferenz gewertet.

Tipp: Sollte nur ein Auge untersucht werden können (z. B. bei Monophthalmus), kann dies als Begründung für eine Erhöhung des Steigerungssatzes genutzt werden, um den relativen Mehraufwand pro Auge auszugleichen.

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Dokumentation der GOÄ A7011: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das verwendete Diagnosegerät sowie die konkreten Messergebnisse dokumentiert werden. Auch die Speicherung der Bilddaten oder der Ausdruck des Analyseprotokolls gehören zwingend zur Dokumentationspflicht.

Ein prägnanter Dokumentationseintrag kann wie folgt gestaltet werden:

Dokumentation: Biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols beidseits mittels HRT III bei Glaukomverdacht. Papillenmorphologie zeigt rechtsseitig eine beginnende neuroretinale Randschmälung temporal oben. Befundausdruck und Messdaten im System archiviert.

Fehlen diese Angaben oder ist der Befundbericht unvollständig, kann die private Krankenversicherung die Erstattung der Leistung verweigern.

GOÄ A7011: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A7011 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Tremor oder Nystagmus), extreme Pupillenverhältnisse oder starke Trübungen der brechenden Medien, die den Untersuchungsprozess erheblich verzögern.

Typische Ziffernkombinationen

Die biomorphometrische Untersuchung wird selten isoliert durchgeführt. Sinnvolle und zulässige Kombinationen am selben Behandlungstag umfassen die ophthalmologische Grunduntersuchung nach Nr. 1200 oder Nr. 1201, die Applanationstonometrie nach Nr. 1256 sowie die Gesichtsfeldmessung (Perimetrie) nach Nr. 1254. Die Kombination dieser Ziffern ermöglicht eine umfassende Glaukomdiagnostik, die vollumfänglich erstattungsfähig ist.

Ziffer A7011 in der neuen GOÄ

Die biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols (ggf. beidseits, z. B. mit HRT) geht zusammen mit A7010 in der neuen Nummer 4848 — „Biomorphometrische Untersuchung des Augenhintergrundes, mittels Heidelberg Retina Tomograph (HRT) oder vergleichbarer Technologie" — mit 33,90 € je Untersuchung auf.

Nicht neben 4849 berechnungsfähig. Die neue Ziffer bildet beide alten Analogziffern (A7010 und A7011) ab; bei einer Sitzung, in der Laserscanning und Biomorphometrie kombiniert werden, ist 4848 nicht doppelt ansetzbar. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 67,02 €; die neue Ziffer liegt erheblich darunter.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7011

Früher wurde die optische Kohärenztomografie (OCT) analog nach der Nr. A7011 berechnet. Nach aktueller Empfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2021 sollte die OCT jedoch bevorzugt analog nach Nr. 424 abgerechnet werden. Dies trägt der höheren Kostensituation moderner OCT-Geräte besser Rechnung.
Nein, die GOÄ-Ziffer A7011 enthält den Zusatz „ggf. beidseits“ und kann daher pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Eine getrennte Abrechnung für das linke und rechte Auge ist nicht zulässig. Bei einseitiger Erbringung kann jedoch unter Umständen ein höherer Steigerungssatz begründet werden.
Typische Diagnosegeräte für diese Ziffer sind der Heidelberg-Retinatomograf (HRT) sowie der Gdx Nerve Fiber Analyzer. Auch der Optic Nerve Head Analyzer (ONHA) fällt unter diese Definition. Diese Geräte dienen der quantitativen Vermessung des Sehnervenkopfes.
Ja, eine Kombination mit den ophthalmologischen Grundleistungen wie der Nr. 1200 oder Nr. 1201 ist in derselben Sitzung zulässig. Die biomorphometrische Untersuchung stellt eine weiterführende Spezialdiagnostik dar, die über die Basisuntersuchung hinausgeht. Die medizinische Notwendigkeit muss jedoch klar dokumentiert sein.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Satz hinaus kann durch einen erhöhten Zeitaufwand begründet werden. Typische Gründe sind starke Medientrübungen wie ein fortgeschrittener Katarakt oder mangelnde Compliance des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägtem Nystagmus. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung angegeben werden.
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