GOÄ A7012: Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A7012
Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie oder Rauschfeld-Perimetrie
Punktzahl 182  
Einfachsatz 10,61 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,40 € 2,3x
Höchstsatz 37,13 € 3,5x

Die Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie (GOÄ A7012) ist essenziell für die Glaukom-Früherkennung. Erfahren Sie alles zur korrekten analogen Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7012

Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie oder Rauschfeld-Perimetrie (analog Nr. 1229)

Die GOÄ-Ziffer A7012 beschreibt eine spezielle statische Gesichtsfeldprüfung, die vor allem im Rahmen der Glaukomdiagnostik eingesetzt wird. Diese Leistung wird analog zur GOÄ-Ziffer 1229 abgerechnet, da sie im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht enthalten ist. Die Analogbewertung wurde durch den Zentralen Konsultationsausschuss der Bundesärztekammer beschlossen.

Die Untersuchung umfasst die systematische Prüfung der Lichtunterschiedsempfindlichkeit im zentralen Gesichtsfeld. Durch den Einsatz innovativer Reizmuster können frühe Schädigungen der Sehnervenfasern detektiert werden. Die Auswertung und die anschließende Befundbesprechung sind in dieser Ziffer bereits enthalten.

GOÄ A7012 in der Praxis: Früherkennung und Verlaufskontrolle des Glaukoms

Die Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie (FDT) kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn ein Verdacht auf ein Glaukom besteht oder eine präzise Verlaufskontrolle notwendig ist. Das Verfahren nutzt ein optisches Phänomen, um gezielt die großzelligen Ganglienzellen der Netzhaut anzusprechen. Diese Zellen sind bei einem Glaukom oft als erste von einer Schädigung betroffen.

Klinische Indikationen für diese Untersuchung sind unter anderem eine nachgewiesene okuläre Hypertension oder eine auffällige Papillenmorphologie. Auch bei unklaren Gesichtsfeldbefunden aus der Standard-Perimetrie liefert die FDT wertvolle Zusatzinformationen. Sie ermöglicht eine Diagnose, noch bevor klassische Gesichtsfeldausfälle in der Standard-Perimetrie sichtbar werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7012

Fallbeispiel 1: Früherkennung bei familiärer Glaukom-Anamnese

Ein beschwerdefreier Patient stellt sich zur Vorsorge vor, da in der Familie mütterlicherseits ein schweres Glaukom bekannt ist. Die ophthalmologische Untersuchung zeigt grenzwertige Augeninnendruckwerte und eine leicht exkavierte Papille. Zur Früherkennung funktioneller Defizite wird eine Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A7012 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei okulärer Hypertension

Bei einer Patientin mit bekannter okulärer Hypertension (Druckwerte konstant um 24 mmHg) wird eine regelmäßige Verlaufskontrolle durchgeführt. Um den Übergang in ein manifestes Glaukom rechtzeitig zu erkennen, erfolgt die spezielle statische Gesichtsfeldprüfung. Da die Patientin sehr gut mitarbeitet, kann die Untersuchung zügig abgeschlossen werden. Abgerechnet wird die GOÄ A7012 mit dem Faktor 2,3.

Fallbeispiel 3: Abklärung bei auffälligem Papillen-OCT

Ein Patient zeigt im optischen Kohärenztomogramm (OCT) des Sehnervenkopfes eine beginnende Ausdünnung der Nervenfaserschicht. Zur funktionellen Korrelation wird die Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie veranlasst. Die Untersuchung bestätigt erste diskrete Ausfälle im oberen Gesichtsfeldquadranten. Die Leistung wird über die Analogziffer A7012 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A7012: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zeitgleiche Berechnung der Standard-Perimetrie. Die GOÄ-Ziffer A7012 darf nicht am selben Tag wie die Ziffer 1228 (Standard-Perimetrie) für dasselbe Auge abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen in solchen Fällen regelmäßig die Erstattung.

Zudem fordern Prüfstellen bei analogen Bewertungen eine besonders präzise Indikationsstellung. Die Diagnose muss die Durchführung dieser speziellen Perimetrie zwingend rechtfertigen. Eine reine Routineuntersuchung ohne begründenden Verdacht wird von den Kostenträgern oft abgelehnt.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ A7012 und GOÄ 1228 am selben Behandlungstag führt fast immer zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

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Dokumentation der GOÄ A7012: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die konkrete Indikation und das verwendete Untersuchungsverfahren exakt festgehalten werden. Auch die Befunde beider Augen sollten separat dokumentiert werden.

Der schriftliche Befundbericht muss die Ergebnisse der Gesichtsfeldprüfung interpretieren und therapeutische Konsequenzen aufzeigen. Die Speicherung der digitalen Rohdaten oder des gedruckten Befundes ist für eine rechtssichere Dokumentation unerlässlich.

Dokumentation: Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie (FDT) beidseits bei V.a. Glaukom durchgeführt. Befund: Keine signifikanten Gesichtsfeldausfälle, stabile Fixation. Weiteres Vorgehen: Verlaufskontrolle in 12 Monaten.

GOÄ A7012: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus auf bis zu 3,5-fach erfordert eine individuelle medizinische Begründung. Typische Gründe sind eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei fortgeschrittener Demenz oder ausgeprägtem Tremor. Auch eine extreme Fixationsschwäche, die zu häufigen Wiederholungen der Messung führt, rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A7012 wird häufig im Rahmen einer umfassenden Glaukomdiagnostik mit anderen ophthalmologischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Kombination mit der Spaltlampenmikroskopie (GOÄ 1202) und der Tonometrie (GOÄ 1210). Auch die Kombination mit innovativen Verfahren wie der Papillen-OCT (GOÄ A7011) ist medizinisch sinnvoll und abrechnungstechnisch erlaubt.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von A7012 mit anderen analogen Ziffern wie der A7011 (OCT) auf eine getrennte und präzise Begründung der jeweiligen medizinischen Notwendigkeit in der Rechnung.

Ziffer A7012 in der neuen GOÄ

Die Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie oder Rauschfeld-Perimetrie erhält in der neuen GOÄ die neue Nummer 4821 — „Untersuchung des Gesichtsfeldes mittels Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie und/oder Rauschfeld-Perimetrie" — mit 9,99 € je Untersuchung.

Der alte 2,3-fache Satz lag bei 24,40 €; die neue Ziffer liegt erheblich darunter, was einer deutlichen Neubewertung des Verfahrens entspricht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7012

Die GOÄ-Ziffer A7012 bezeichnet die Frequenz-Verdopplungs-Perimetrie (FDT) oder Rauschfeld-Perimetrie als analoge Bewertung der Ziffer 1229. Diese spezielle statische Gesichtsfeldprüfung dient primär der Früherkennung von Glaukomschäden. Sie wird mit einer Punktzahl von 182 bewertet.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer A7012 beträgt 10,61 €. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz (2,3-facher Faktor) ergibt sich ein Honorar von 24,40 €. Der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Faktor liegt bei 37,13 €.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ A7012 und der Standard-Perimetrie nach GOÄ 1228 am selben Tag ist nicht zulässig. Beide Ziffern betreffen die Gesichtsfeldprüfung und schließen sich gegenseitig aus. Für eine umfassende Diagnostik müssen die Untersuchungen an unterschiedlichen Tagen stattfinden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei erschwerten Untersuchungsbedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine stark eingeschränkte Compliance des Patienten, motorische Unruhe oder eine ausgeprägte Fixationsschwäche. Auch ein erheblich erhöhter Zeitaufwand kann geltend gemacht werden.
Ja, die Ziffer A7012 basiert auf einer offiziellen Analogempfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2002. Sie wird über die Referenzziffer 1229 abgerechnet. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erkennen diese Analogie in der Regel problemlos an.
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