Die Ultraschall-Biomikroskopie (UBM) nach GOÄ-Ziffer A7014 ist unverzichtbar für die Diagnostik des vorderen Augenabschnitts. So rechnen Sie rechtssicher ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A7014
Die Ziffer A7014 ist keine originäre Ziffer der Gebührenordnung für Ärzte, sondern basiert auf einer Analogbewertung. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer hat diese Ziffer beschlossen, um neuere diagnostische Verfahren adäquat abzubilden.
A 7014: Ultraschall-Biomikroskopie der vorderen Augenabschnitte, einmal je Sitzung (analog Nr. 413, 280 Punkte)
Die Leistung umfasst die hochauflösende Ultraschalldiagnostik im Frequenzbereich zwischen 30 und 50 MHz. Ziel dieser Untersuchung ist die biomorphometrische Vermessung von Strukturen, die einer optischen Beurteilung entzogen sind. Hierzu gehören insbesondere die Hornhautdicke, die Vorderkammertiefe sowie die detaillierte Struktur der Kammerwinkelregion.
GOÄ A7014 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen
Die Ultraschall-Biomikroskopie (UBM) stellt ein unverzichtbares Werkzeug in der modernen Ophthalmologie dar. Sie kommt primär dann zum Einsatz, wenn herkömmliche optische Verfahren an ihre physikalischen Grenzen stoßen. Dies ist häufig bei Medientrübungen oder tief liegenden Strukturen hinter der Iris der Fall.
Ein zentrales Einsatzgebiet ist die Diagnostik und Verlaufskontrolle des Glaukoms, insbesondere des Engwinkelglaukoms. Durch die präzise Darstellung des Kammerwinkels und des Ziliarkörpers können pathophysiologische Mechanismen exakt identifiziert werden. Auch vor operativen Eingriffen liefert die UBM wertvolle morphologische Daten.
Tipp: Nutzen Sie die Ziffer A7014 gezielt bei Patienten mit unklaren intraokularen Raumforderungen im Bereich des Ziliarkörpers, da die hochauflösende Sonografie hier die differenzialdiagnostisch sichersten Ergebnisse liefert.
Darüber hinaus ist die Untersuchung bei der postoperativen Kontrolle nach der Implantation von Phaken Intraokularlinsen indiziert. Hierbei lässt sich der exakte Abstand der Linse zur natürlichen Kristalllinse bestimmen, um postoperative Komplikationen frühzeitig zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A7014
Um die korrekte Anwendung der Ziffer A7014 im Praxisalltag zu verdeutlichen, dienen die folgenden klinischen Szenarien als Orientierung für die Abrechnung.
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Engwinkelglaukom
Ein Patient stellt sich mit intermittierenden Augenschmerzen und Sehverschlechterung vor. Die optische Inspektion des Kammerwinkels ist aufgrund einer leichten Hornhauttrübung erschwert. Es wird eine Ultraschall-Biomikroskopie durchgeführt, um die Kammerwinkelweite exakt zu vermessen.
Abrechnung: Neben der ophthalmologischen Grunduntersuchung wird die Ziffer A7014 analog mit dem 2,3-fachen Satz (37,54 €) abgerechnet. Die medizinische Begründung in der Akte dokumentiert die Notwendigkeit der UBM bei unzureichender optischer Einsehbarkeit.
Fallbeispiel 2: Postoperative Lagekontrolle einer ICL
Nach der Implantation einer implantierbaren Collamer-Linse (ICL) erfolgt die postoperative Kontrolle. Zur Sicherung des Behandlungserfolgs muss das sogenannte 'Vaulting', also der Abstand zwischen ICL und Eigenlinse, exakt bestimmt werden.
Abrechnung: Die Messung mittels UBM wird über die Ziffer A7014 liquidiert. Da die Messung eine extrem hohe Präzision erfordert und zeitaufwendig ist, kann ein gesteigerter Faktor mit entsprechender Begründung herangezogen werden.
Fallbeispiel 3: Ausschluss eines Ziliarkörpertumors
Bei einer Routineuntersuchung fällt eine umschriebene Vorwölbung der Iris auf. Zum Ausschluss eines soliden Tumors des Ziliarkörpers wird eine hochauflösende Sonografie des vorderen Segments eingeleitet.
Abrechnung: Die differenzialdiagnostische Abklärung erfolgt über die Ziffer A7014. Die Dokumentation enthält die detaillierte Beschreibung der Gewebestruktur und schließt ein Malignom aus.
Häufige Fehler bei der GOÄ A7014: Was Prüfer beanstanden
Bei der Abrechnung der Ultraschall-Biomikroskopie kommt es regelmäßig zu Rückfragen oder Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung mit Standard-Ultraschallleistungen des Auges.
Die Ziffern 1250 (Schnittbilduntersuchung des Auges) und 1251 (Biometrie des Augapfels) dürfen für denselben Untersuchungsbereich nicht zeitgleich mit der A7014 abgerechnet werden. Die UBM ist eine Spezialleistung, die die grundlegenden sonografischen Untersuchungen des vorderen Abschnitts konsumiert. Eine parallele Abrechnung wird von Prüfstellen als unzulässige Doppelabrechnung gewertet.
Achtung: Achten Sie darauf, die Ziffer A7014 nicht fälschlicherweise für eine reine optische Kohärenztomografie (OCT) des Vorderabschnitts anzusetzen. Für die OCT des Vorderabschnitts existieren eigene Analogbewertungen, da es sich um ein optisches und kein schallbasiertes Verfahren handelt.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung je Auge. Die Leistungsbeschreibung definiert die Ziffer A7014 als einmal je Sitzung. Eine beidseitige Durchführung kann daher nicht durch eine Verdoppelung der Ziffer dargestellt werden. Stattdessen muss die Beidseitigkeit über eine Faktorerhöhung unter Angabe der Begründung abgebildet werden.
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Dokumentation der GOÄ A7014: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Da es sich um ein analoges Verfahren handelt, fordern Kostenträger häufig detaillierte Nachweise über die medizinische Notwendigkeit und die Durchführung der Untersuchung an.
In der Patientenakte müssen neben der Indikation die konkreten physikalischen Parameter der Untersuchung festgehalten werden. Dazu gehört die Angabe der verwendeten Sonden-Frequenz von mindestens 30 MHz, um die Abgrenzung zur Standard-Sonografie zu belegen. Auch die quantitativen Messergebnisse müssen dokumentiert werden.
Dokumentationsbeispiel:
Indikation: V. a. Plateau-Iris-Syndrom bei flacher Vorderkammer. Durchführung der UBM des vorderen Augenabschnitts beidseits mit 40-MHz-Sonde. Messung der Vorderkammertiefe (OD: 1,85 mm, OS: 1,82 mm) und Darstellung des verengten Kammerwinkels. Ausschluss von Ziliarkörperzysten. Bilddokumentation im PACS archiviert.
Zusätzlich zur schriftlichen Befundung ist die dauerhafte Speicherung der Bilddaten im Praxis-Archiv zwingend erforderlich. Ein reiner Textbefund ohne hinterlegte Bildnachweise reicht bei einer formalen Prüfung meist nicht aus.
GOÄ A7014: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert von 2,3 (37,54 €) kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum Höchstsatz von 3,5 (57,12 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind eine erschwerte Fixation des Patienten bei Nystagmus, ausgeprägte Hornhauttrübungen, die eine wiederholte Messung erfordern, oder die explizite Untersuchung beider Augen in einer Sitzung.
Die Begründung muss patientenindividuell und für den medizinischen Laien verständlich auf der Liquidation formuliert sein. Pauschale Formulierungen ohne nähere Erläuterung werden von den Erstattungsstellen meist zurückgewiesen.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A7014 wird im Rahmen einer ophthalmologischen Komplexdiagnostik häufig mit anderen Leistungen kombiniert. Zulässig und sinnvoll ist die Kombination mit der Ziffer 1 (Beratung) oder Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) für die initiale Abklärung. Auch die Kombination mit tonometrischen Messungen ist im Rahmen der Glaukomdiagnostik üblich.
Ausgeschlossen ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von optischen Vermessungsverfahren des Vorderabschnitts für dieselbe Fragestellung, sofern diese keine therapeutische Konsequenz über die UBM hinaus besitzen. Die Kombination mit chirurgischen Ziffern bei postoperativen Kontrollen ist am Folgetag problemlos möglich.
Ziffer A7014 in der neuen GOÄ
Die Ultraschall-Biomikroskopie (UBM) der vorderen Augenabschnitte findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 4843 — „Rechnergestützte Tomographie und/oder sonographische Untersuchung der vorderen Augenabschnitte" — mit 38,75 € je Sitzung.
Die neue Legende ist etwas weiter gefasst und schließt neben der UBM auch optische Tomographieverfahren der Vorderkammer ein. Bei mehrfacher Berechnung an einem Tag ist eine medizinische Begründung in der Rechnung anzugeben. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 37,54 €; die neue Ziffer liegt auf ähnlichem Niveau.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A7014
Was hat nicht gestimmt?