Die Analogziffer GOÄ A706 deckt Spezialleistungen wie die Ballondilatation des Pankreasgangs und die IPL-Epilation ab. Erfahren Sie alles zur Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A706
Die Ziffer A706 ist eine Analogbewertung, die auf der regulären GOÄ-Ziffer 706 (Licht- oder Laserkoagulation) basiert. Da moderne medizinische Verfahren wie die interventionelle Endoskopie am Pankreasgang oder die Epilation mittels hochenergetischer Lichtquellen im ursprünglichen Gebührenverzeichnis nicht explizit abgebildet sind, erfolgt die Liquidation gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog.
A706 (analog): 1. Ballondilatation einer Pankreasgangstenose (analog Nr. 706 GOÄ) - n. Empfehlung von Analog Ziffern der PVS. 2. Kleinflächige Epilation von Haaren mit gepulstem Licht, je Sitzung – analog Nr. 706 Licht- oder Laserkoagulation(en) – entsprechend GOÄ § 6 (2).
Die Ziffer ist mit 600 Punkten bewertet. Sie deckt im gastroenterologischen Bereich die endoskopisch geführte Aufdehnung von Engstellen im Ausführungsgang der Bauchspeicheldrüse ab. Im dermatologischen Kontext beschreibt sie die Haarentfernung mittels gepulstem Licht (IPL) bei medizinischer Notwendigkeit.
GOÄ A706 in der Praxis: Gastroenterologische und dermatologische Spezialanwendungen
Die Ziffer A706 findet in zwei völlig unterschiedlichen Fachgebieten Anwendung. In der Gastroenterologie ist die Ballondilatation einer Pankreasgangstenose ein hochkomplexer Eingriff, der meist im Rahmen einer endoskopisch-retrograden Cholangiopankreatikographie (ERCP) durchgeführt wird. Ziel ist es, den Abfluss des Pankreassekrets bei chronischer Pankreatitis oder postoperativen Strikturen wiederherzustellen.
In der Dermatologie hingegen wird die Ziffer für die kleinflächige Epilation mittels intensiv gepulstem Licht (IPL) herangezogen. Diese Behandlung ist nur dann als privatärztliche Leistung abrechenbar, wenn eine klare medizinische Indikation vorliegt. Typische Beispiele hierfür sind krankhafter Hirsutismus, ausgeprägte Hypertrichose oder Transidentität mit starkem Leidensdruck.
Achtung: Rein kosmetische Behandlungen zur dauerhaften Haarentfernung ohne Krankheitswert dürfen nicht über die GOÄ als medizinisch notwendige Heilbehandlung liquidiert werden. In solchen Fällen ist eine Vereinbarung über Verlangensleistungen nach § 12 Abs. 3 GOÄ erforderlich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A706
Fallbeispiel 1: Interventionelle ERCP bei chronischer Pankreatitis
Ein Patient stellt sich mit rezidivierenden Oberbauchschmerzen bei bekannter chronischer Pankreatitis vor. Diagnostisch zeigt sich eine hochgradige Striktur im Hauptgang der Bauchspeicheldrüse. Im Rahmen einer ERCP erfolgt die erfolgreiche endoskopische Ballondilatation der Stenose.
Die Abrechnung dieses komplexen Eingriffs erfolgt über die Ziffer A706 analog für die eigentliche Dilatation. Zusätzlich werden die endoskopischen Grundleistungen sowie die radiologische Darstellung des Gangsystems gesondert in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Medizinisch indizierte IPL-Epilation bei Hirsutismus
Eine Patientin leidet unter einem hormonell bedingten, ausgeprägten Hirsutismus im Gesichtsbereich, der zu erheblichen psychischen Belastungen führt. Es erfolgt eine kleinflächige Epilation der betroffenen Hautareale mittels gepulstem Licht (IPL) in mehreren Sitzungen.
Pro Sitzung wird die Ziffer A706 analog im dermatologischen Kontext abgerechnet. Da es sich um eine medizinisch begründete Therapie einer krankhaften Behaarung handelt, ist die Liquidation über die GOÄ vollumfänglich gerechtfertigt.
Fallbeispiel 3: Endoskopischer Lasereinsatz im Gastrointestinaltrakt
Bei einer endoskopischen Untersuchung wird eine stenosierende Veränderung festgestellt, die mittels eines endoskopisch geführten Lasers therapiert werden muss. Gemäß den Abrechnungsempfehlungen kann die Nr. 706 analog für alle endoskopisch geführten Lasereinsätze berechnet werden.
Der behandelnde Arzt rechnet die endoskopische Intervention ab und setzt für den spezifischen Lasereinsatz die Ziffer A706 analog an. Dies sichert eine adäquate Honorierung des apparativen und zeitlichen Mehraufwands.
Häufige Fehler bei der GOÄ A706: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A706 ist die mangelnde Abgrenzung zu kosmetischen Leistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei der IPL-Epilation regelmäßig den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit an. Fehlt eine entsprechende dermatologische oder endokrinologische Diagnose in den Unterlagen, droht die vollständige Verweigerung der Erstattung.
Zudem beanstanden Prüfer oft die unzulässige Doppelabrechnung von Ziffern. Wenn die Ballondilatation im Rahmen einer ERCP durchgeführt wird, dürfen die Ziffern für die endoskopische Diagnostik zwar kombiniert werden, jedoch darf die Dilatation selbst nicht mehrfach über ähnliche, nicht-analoge Ziffern abgerechnet werden. Die Ziffer A706 analog deckt die spezifische Gangdilatation spezifisch ab.
Tipp: Bei der Abrechnung der IPL-Epilation sollte stets die zugrundeliegende ICD-10-Diagnose (z. B. L68.0 Hirsutismus) direkt auf der Liquidation angegeben werden, um zeitaufwendige Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
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Dokumentation der GOÄ A706: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Bei der Ballondilatation im Pankreasgang müssen der genaue Sitz der Stenose, der Durchmesser des verwendeten Ballons, der angewendete Druck sowie die Dauer der Dehnung exakt im Endoskopiebericht festgehalten werden.
Für die dermatologische Anwendung der IPL-Epilation ist die Dokumentation der behandelten Areale, der eingestellten Energieparameter (J/cm²) und der klinischen Indikation zwingend erforderlich. Auch die Aufklärung des Patienten über den therapeutischen Nutzen und mögliche Risiken sollte schriftlich fixiert sein.
Dokumentationsbeispiel (Pankreasgangdilatation):
Endoskopische ERCP: Identifikation einer 4 mm langen, hochgradigen Striktur im Ductus pancreaticus major. Einführen des Dilatationsballons (6 mm). Sukzessive Inflation bis auf 6 atm für 120 Sekunden. Erfolgreiche Passagekontrolle nach Deflation. Keine Blutung, kein Hinweis auf Perforation.
GOÄ A706: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A706 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand über den Regelsatz von 2,3 angehoben werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind anatomische Besonderheiten wie extreme Gangverschlingungen, ausgeprägte Strikturen, die ein vorheriges Bougieren erfordern, oder eine erschwerte endoskopische Sicht durch Entzündungssekret.
In der Dermatologie kann eine Steigerung durch eine besonders empfindliche Hautbeschaffenheit des Patienten oder eine erschwerte Kooperation begründet werden. Die Begründung muss stets individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Bei der gastroenterologischen Intervention wird die Ziffer A706 häufig mit den Ziffern für die ERCP (z. B. Nr. 685 oder Nr. 686 GOÄ) kombiniert. Auch die Einbringung von Stents (Nr. 876 analog) oder die vorherige Papillotomie (Nr. 692 GOÄ) sind regelhaft nebeneinander berechenbare Leistungen, sofern sie eigenständige operative Schritte darstellen.
In der Dermatologie wird neben der Epilation häufig die Beratung (Nr. 1 GOÄ) oder die symptombezogene Untersuchung (Nr. 5 GOÄ) in derselben Sitzung abgerechnet. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Beratungsinhalte über die reine Aufklärung zur IPL-Behandlung hinausgehen müssen.
Ziffer A706 in der neuen GOÄ
Hinter der alten Analogziffer A706 verbargen sich drei verschiedene Indikationen. Die neue GOÄ ordnet sie unterschiedlichen Ziffern zu:
Ballondilatation einer Pankreasgangstenose
- 3230 Zuschlag für Ballondilatation oder Bougierung bei der Endoskopie des oberen oder unteren Gastrointestinaltrakts (129,61 €) je Sitzung — setzt eine zugeordnete Endoskopie-Grundleistung (3203, 3214, 3217, 3220, 3222 oder 3223) voraus; nicht neben 3229, 3247, 3248 oder 3249
Bougierung von Gallengangstenosen
- 3229 Zuschlag für Bougierung bei der endoskopischen Untersuchung (110,78 €) je Sitzung — ebenfalls als Zuschlag zur Endoskopie-Grundleistung
Laser-Haut-Behandlung (falls A706 für großflächige Laser-Behandlungen eingesetzt wurde)
- 4133 Laserbehandlung oder IPL-Behandlung von Hautläsionen bis 5 cm² (96,62 €) je Sitzung — maximal viermal im Behandlungsfall
Der alte 2,3-fache Satz lag bei 80,43 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A706
Was hat nicht gestimmt?