GOÄ A707: Kapselendoskopie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A707
Untersuchung des Dünndarms mittels Kapselendoskopie und Auswertung des Bildmaterials bei unklarer gastro­intestinaler Blutung, nach vorausgegangener Endoskopie des oberen und unteren Gastrointestinaltrakts
Punktzahl 1200  
Einfachsatz 157,37 € 1,0x
Regelhöchstsatz 361,96 € 2,3x
Höchstsatz 550,82 € 3,5x

Die Kapselendoskopie des Dünndarms nach GOÄ A707 richtig abrechnen: Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen, Steigerungsmöglichkeiten und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A707

Untersuchung des Dünndarms mittels Kapselendoskopie und Auswertung des Bildmaterials bei unklarer gastro­intestinaler Blutung, nach vorausgegangener Endoskopie des oberen und unteren Gastrointestinaltrakts

Die GOÄ-Ziffer A707 beschreibt eine hochspezialisierte, nicht-invasive Untersuchungsmethode des Dünndarms. Diese Leistung umfasst sowohl die Durchführung der Kapselendoskopie als auch die anschließende, zeitintensive Auswertung des gewonnenen Bildmaterials. Ziel ist die Detektion von Blutungsquellen im Dünndarm, die mit herkömmlichen Methoden nicht erreicht werden können.

Die Abrechnung erfolgt in der Praxis meist über eine analoge Bewertung. Die Bundesärztekammer empfiehlt hierfür die Analogziffer 684 (1200 Punkte) für die eigentliche Untersuchung und Auswertung. Diese Ziffer deckt den gesamten diagnostischen Prozess ab, von der Vorbereitung des Patienten bis zur Befunderstellung.

GOÄ A707 in der Praxis: Indikationen und Voraussetzungen

Die Anwendung der GOÄ A707 ist an strenge medizinische und formale Kriterien gebunden. Die primäre Indikation ist die unklare gastrointestinale Blutung (obscure GI-bleeding), bei der trotz vorheriger Diagnostik keine Quelle gefunden wurde. Eine präventive Anwendung oder der Einsatz bei unspezifischen Bauchschmerzen ohne Blutungsnachweis ist nicht über diese Ziffer abrechenbar.

Zwingende Voraussetzung ist zudem, dass vorab sowohl eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie (ÖGD) als auch eine vollständige Koloskopie durchgeführt wurden. Beide Voruntersuchungen müssen ohne richtungsweisenden Befund geblieben sein. Erst nach diesem Ausschlussverfahren ist der Einsatz der Kapselendoskopie medizinisch indiziert und abrechnungsfähig.

Tipp: Dokumentieren Sie die Daten und Ergebnisse der vorausgegangenen Gastroskopie und Koloskopie stets explizit in der Patientenakte, um Rückfragen von Kostenträgern direkt zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A707

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Angiodysplasien

Ein Patient stellt sich mit einer chronischen, therapieresistenten Eisenmangelanämie vor. Die zuvor durchgeführte Gastroskopie und Koloskopie zeigten keinen pathologischen Befund. Es erfolgt die Durchführung einer Kapselendoskopie zur Abklärung des Dünndarms. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer A707 zum Regelsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Erhöhter Zeitaufwand bei verlangsamter Passage

Bei einer Patientin mit Verdacht auf eine Dünndarmblutung zeigt sich eine stark verzögerte Magen- und Dünndarmpassage der Kapsel. Die Auswertung der Videodokumentation nimmt aufgrund der enormen Bildmenge über drei Stunden in Anspruch. Hier kann die Ziffer A707 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Ausschluss von Dünndarm-Morbus-Crohn

Ein Patient leidet unter rezidivierenden intestinalen Blutungen und Verdacht auf Morbus Crohn des Dünndarms. Nach unauffälliger Standardendoskopie liefert die Kapselendoskopie den entscheidenden Befund. Die Leistung wird korrekt nach GOÄ A707 liquidiert, da die Blutungssuche im Vordergrund steht.

Häufige Fehler bei der GOÄ A707: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Abrechnung der Kapselendoskopie ohne ausreichende Facharztqualifikation. Die Leistung darf grundsätzlich nur von Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie erbracht werden. Andere Fachrichtungen müssen eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn die geforderten Voruntersuchungen fehlen. Eine Kapselendoskopie als Erstdiagnostik ist nicht zulässig. Die Dokumentation muss zweifelsfrei belegen, dass die vorausgegangene Endoskopie des oberen und unteren Gastrointestinaltrakts stattgefunden hat.

Achtung: Die bloße Vermutung einer Blutung ohne vorherige endoskopische Abklärung rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ A707 nicht. Private Kostenträger fordern in diesen Fällen regelmäßig die Erstattung zurück.

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Dokumentation der GOÄ A707: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Transitzeiten der Kapsel sowie die Qualität der Sichtverhältnisse exakt festgehalten werden. Auch die genaue Dauer der Bildauswertung sollte dokumentiert werden, insbesondere wenn ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird.

Der schriftliche Befundbericht muss eine detaillierte Beschreibung aller pathologischen und physiologischen Dünndarmabschnitte enthalten. Die Speicherung des Bildmaterials als Videodokumentation ist obligatorisch und muss für eventuelle Prüfungen archiviert werden.

Dokumentationsbeispiel: Indikation: Unklare gastrointestinale Blutung bei Anämie. Voruntersuchungen: ÖGD am 12.10.2023 (o.B.), Koloskopie am 14.10.2023 (o.B.). Kapselendoskopie am 20.10.2023. Magenpassage: 35 Min., Dünndarmpassage: 210 Min. Auswertung der Videodokumentation (Dauer: 125 Min.): Nachweis multipler Angiodysplasien im proximalen Jejunum.

GOÄ A707: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der durchschnittliche Zeitaufwand für die Auswertung der Videodokumentation liegt bei etwa zwei Stunden. Ist dieser Aufwand im Einzelfall deutlich höher, beispielsweise durch eine extrem verlangsamte Passage oder eine sehr komplexe Befundlage, kann der Steigerungsfaktor begründet erhöht werden. Ein Satz von bis zu 3,5 ist bei entsprechender Dokumentation des Mehraufwands durchsetzbar.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ A707 können die tatsächlich entstandenen Sachkosten für die Einweg-Videokapsel gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnet werden. Zudem ist die Kombination mit Beratungsleistungen wie der GOÄ-Ziffer 3 oder Untersuchungsleistungen nach GOÄ-Ziffer 5 am selben Tag möglich, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die analoge Bewertung erfolgt häufig in Kombination mit der analogen Nr. 687 für die Systembereitstellung.

Ziffer A707 in der neuen GOÄ

Die Kapselendoskopie des Dünndarms mit Auswertung des Bildmaterials erhält in der neuen GOÄ die neue Nummer 3244 — „Kapselendoskopie des Dünndarms, bei Patienten, bei denen eine Endoskopie des oberen und des unteren Gastrointestinaltrakts ohne Befund geblieben ist oder nicht zumutbar ist" — mit 353,05 €.

Die neue Ziffer bindet die Leistung an die klare Indikation: Kapselendoskopie ist berechnungsfähig, wenn klassische Endoskopien erfolglos oder nicht zumutbar waren; die Indikation ist in der Dokumentation zu belegen. Die Leistung kann über das Ende eines Kalendertages hinausgehen. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 361,95 €; die neue Ziffer liegt auf ähnlichem Niveau.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A707

Die Abrechnung der GOÄ A707 setzt die Gebietsbezeichnung Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie voraus. Alternativ muss ein entsprechender Nachweis über die fachliche Qualifikation gemäß der geltenden Weiterbildungsordnung vorliegen.
Es muss eine unklare gastrointestinale Blutung vorliegen. Zudem müssen im Vorfeld eine Endoskopie des oberen (ÖGD) und des unteren Gastrointestinaltrakts (Koloskopie) ohne richtungsweisenden Befund durchgeführt worden sein.
Ja, die Kosten für die Einweg-Videokapsel können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Diese Auslagen sollten mit der entsprechenden Einkaufrechnung belegt werden können.
Da die durchschnittliche Auswertezeit zwei Stunden beträgt, kann ein deutlich höherer Zeitaufwand (z. B. durch extrem langsame Passage oder komplexe Befunde) eine Steigerung des Faktors bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen. Dies muss in der Rechnung patientenindividuell begründet werden.
Die Leistung wird gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer analog nach Nr. 684 (1200 Punkte) für die Untersuchung und Auswertung bewertet. Häufig wird sie in Kombination mit der analogen Nr. 687 (1500 Punkte) für die Bereitstellung des Systems genannt.
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