GOÄ A714: Körperlageregistrierung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A714
Kontinuierliche Registrierung der Körperlage mittels Lagesensoren über mindestens sechs Stunden Dauer
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,13 € 2,3x
Höchstsatz 36,72 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer A714: Erfahren Sie alles über die kontinuierliche Körperlageregistrierung, Fallstricke und korrekte Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A714

Kontinuierliche Registrierung der Körperlage mittels Lagesensoren über mindestens sechs Stunden Dauer (analog GOÄ 714)

Die Gebührenordnungsziffer A714 beschreibt eine Analogbewertung, die auf der Ziffer 714 basiert. Diese Leistung umfasst die kontinuierliche Aufzeichnung der Körperposition eines Patienten über einen definierten Zeitraum. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus schlafmedizinischen oder neurologischen Fragestellungen.

Im Rahmen dieser Untersuchung werden spezielle Lagesensoren am Körper des Patienten befestigt. Diese Sensoren erfassen präzise, ob sich der Patient in Rücken-, Bauch-, Seiten- oder aufrechter Lage befindet. Die Aufzeichnung muss zwingend über einen Zeitraum von mindestens sechs Stunden erfolgen, um abrechnungsfähig zu sein.

GOÄ A714 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die häufigste Indikation für den Einsatz der Lagesensorik nach GOÄ A714 ist der Verdacht auf eine lageabhängige Form der obstruktiven Schlafapnoe (POSA). Bei vielen Patienten treten Atemaussetzer ausschließlich oder verstärkt in Rückenlage auf. Durch die kontinuierliche Registrierung lässt sich dieser Zusammenhang exakt nachweisen.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Diagnostik von nächtlichen Bewegungsstörungen oder die Abklärung einer Lagerungsabhängigkeit bei neurologischen Erkrankungen. Auch zur Überprüfung des Erfolgs von rückenlageverhindernden Westen oder speziellen Schlafpositionstrainern wird diese Methode herangezogen. Die Ziffer bietet somit eine wertvolle diagnostische Ergänzung, wenn keine vollständige Polysomnographie indiziert ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A714

Fallbeispiel 1: Verdacht auf lageabhängige obstruktive Schlafapnoe

Ein Patient klagt über ausgeprägte Tagesmüdigkeit und lautes Schnarchen. Zur diagnostischen Abklärung erfolgt eine ambulante Lagesensorik über sieben Stunden. Die Auswertung zeigt eine deutliche Häufung von Atembeschwerden in Rückenlage, was die Diagnose einer lageabhängigen Schlafapnoe sichert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A714 zum Regelsatz, da eine präzise Ausschlusserfassung stattfand.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle nach Einleitung einer CPAP-Therapie

Bei einem bekannten Schlafapnoe-Patienten soll die Wirksamkeit einer neu verordneten Positionierungshilfe überprüft werden. Die kontinuierliche Registrierung über 6,5 Stunden belegt, dass die Rückenlage erfolgreich vermieden wurde. Diese Therapiekontrolle rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ A714 im Rahmen der Verlaufskontrolle.

Fallbeispiel 3: Abklärung nächtlicher Myoklonien bei neurologischem Verdacht

Ein Patient stellt sich mit unklaren nächtlichen Bewegungsstörungen in einer neurologischen Praxis vor. Zur differenzialdiagnostischen Abklärung wird eine kontinuierliche Lagesensorik über acht Stunden durchgeführt. Die Untersuchung dient der neurologischen Abklärung und wird erfolgreich über die Analogziffer A714 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A714: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A714 ist das Unterschreiten der geforderten Mindestdauer von sechs Stunden. Beträgt die reine Aufzeichnungszeit beispielsweise nur fünf Stunden, ist die Ziffer nicht berechnungsfähig. Prüfstellen fordern in solchen Fällen regelmäßig den Nachweis der exakten Messdauer an.

Achtung: Eine unzulässige Doppelabrechnung liegt vor, wenn die Lagesensorik neben einer umfassenden Polysomnographie (GOÄ 825 oder 826) abgerechnet wird. Da die Lageerfassung in diesen komplexen schlafmedizinischen Untersuchungen bereits standardmäßig enthalten ist, führt eine zusätzliche Abrechnung der A714 unweigerlich zur Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Zudem muss auf der Liquidation zwingend das Zeichen "A" für die Analogbewertung angegeben werden. Fehlt dieser Hinweis, wird die Rechnung von den Erstattungsstellen oft als formal fehlerhaft zurückgewiesen.

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Dokumentation der GOÄ A714: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, der Gerätetyp sowie die exakten Start- und Endzeiten der Messung hinterlegt sein. Nur so lässt sich die Einhaltung der Dokumentationspflicht im Streitfall lückenlos belegen.

Der anschließende Befundbericht sollte die prozentuale Verteilung der Körperlagen sowie eventuelle Korrelationen zu klinischen Symptomen enthalten. Eine kurze Zusammenfassung der therapeutischen Konsequenz rundet die Dokumentation ab.

Dokumentation: Kontinuierliche Lagesensorik von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Gesamtdauer: 8 Stunden). Indikation: Verdacht auf lageabhängige Schlafapnoe. Befund: 70 % Seitenlage, 30 % Rückenlage. Deutliche Korrelation von Schnarchgeräuschen mit der Rückenlage. Therapeutische Empfehlung: Nutzung einer Positionierungsweste.

GOÄ A714: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch ausgeprägte Compliance-Probleme des Patienten entstehen. Auch technische Erschwerungen bei der Sensorfixierung, etwa bei starker Adipositas oder ausgeprägten Hautveränderungen, rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A714 lässt sich sinnvoll mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit der GOÄ 1 (Beratung) und der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit neurologischen Basisuntersuchungen ist im Rahmen einer umfassenden Kombinationstherapie zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte überschneidungsfrei erbracht wurden.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit anderen schlafmedizinischen Ziffern darauf, dass keine Überschneidungen mit den Leistungsinhalten der GOÄ-Ziffern 824 bis 826 vorliegen. Eine saubere Trennung der Indikationen schützt vor Regressen.

Ziffer A714 in der neuen GOÄ

Für die kontinuierliche Registrierung der Körperlage mittels Lagesensoren über mindestens sechs Stunden sieht der Entwurf keine eigenständige Nachfolgeziffer vor. Die Körperlagenregistrierung ist im neuen Katalog nur als integrierter Bestandteil der Polysomnographie (1500–1503) vorgesehen, nicht als alleinstehende ambulante Leistung. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 24,13 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A714

Die GOÄ-Ziffer A714 wird mit 180 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 10,49 Euro und einem Regelhöchstsatz von 24,13 Euro bei einem Steigerungsfaktor von 2,3. Der Höchstsatz beträgt 36,72 Euro.
Für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A714 ist eine kontinuierliche Registrierung über eine Mindestdauer von sechs Stunden zwingend erforderlich. Kürzere Messzeiten können nicht über diese Ziffer abgerechnet werden. Eine genaue Dokumentation der Start- und Endzeit in der Patientenakte ist daher unerlässlich.
Nein, die GOÄ-Ziffer A714 ist in der Regel nicht neben einer umfassenden Polysomnographie nach den Ziffern 825 oder 826 berechnungsfähig, da die Lageerfassung dort bereits integrierter Bestandteil ist. Die Ziffer dient primär der isolierten oder ergänzenden Lagesensorik im Rahmen der Schlafmedizin oder Neurologie. Bei zeitgleicher Erbringung greifen strikte Ausschlussregelungen der GOÄ.
Da es sich um eine Analogbewertung der Ziffer 714 handelt, muss die Rechnung den Hinweis auf die entsprechende Gleichwertigkeit enthalten. Auf der Liquidation ist die Ziffer mit einem vorangestellten 'A' zu kennzeichnen. Zudem sollte die konkrete medizinische Notwendigkeit der Lagesensorik nachvollziehbar dokumentiert sein.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei besonderem medizinischem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind erhebliche Compliance-Probleme des Patienten oder technische Erschwernisse bei der Fixierung der Sensoren. Diese Besonderheiten müssen in der Liquidation einzelfallbezogen und verständlich begründet werden.
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