GOÄ A76: Rezepte & Befunde richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A76
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin unter ärztlicher Aufsicht
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,38 € 2,3x
Höchstsatz 14,28 € 3,5x

So rechnen Sie die GOÄ-Ziffer A76 für delegierte Leistungen wie Rezeptausstellungen und Befundübermittlungen rechtssicher und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A76

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin unter ärztlicher Aufsicht (analog Ziffer 76)

Die GOÄ-Ziffer A76 beschreibt eine typische Delegationsleistung im Praxisalltag. Hierbei übernimmt das Praxispersonal, wie beispielsweise Medizinische Fachangestellte (MFA), administrative Aufgaben unter ärztlicher Aufsicht.

Diese Ziffer wird analog herangezogen, um moderne Kommunikationswege oder spezielle administrative Prozesse abzubilden, die über die klassische Ziffer 76 hinausgehen. Die Verantwortung für die delegierte Leistung verbleibt dabei stets beim behandelnden Arzt.

GOÄ A76 in der Praxis: Delegation und administrative Entlastung

Im hektischen Praxisbetrieb ist die effiziente Aufteilung von Aufgaben essenziell für einen reibungslosen Ablauf. Die analoge Anwendung der Ziffer 76 ermöglicht es, Routineaufgaben rechtssicher und wirtschaftlich zu delegieren.

Typische Szenarien umfassen die telefonische Übermittlung von Laborbefunden oder das Bereitstellen von Folgerezepten für chronisch kranke Patienten. Ein direkter physischer Arzt-Patienten-Kontakt ist für die Abrechnung dieser Ziffer nicht erforderlich.

Tipp: Die Ziffer A76 eignet sich hervorragend, um die administrative Arbeit des Praxisteams bei bekannten Patienten mit chronischen Erkrankungen adäquat zu honorieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A76

Fallbeispiel 1: Telefonische Befundübermittlung

Eine bekannte Patientin ruft in der Hausarztpraxis an, um die Ergebnisse einer Routine-Blutuntersuchung zu erfragen. Die Medizinische Fachangestellte gleicht die Werte mit den ärztlichen Vorgaben ab und teilt der Patientin die unauffälligen Befunde mit. Da dies unter ärztlicher Aufsicht geschieht, wird die GOÄ A76 mit dem Regelsatz von 9,38 € abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Bereitstellung eines Wiederholungsrezepts

Ein Patient benötigt ein bekanntes Dauermedikament gegen Bluthochdruck und fordert dieses telefonisch an. Die Arzthelferin bereitet das Rezept vor, lässt es vom Arzt gegenzeichnen und händigt es dem Patienten bei Abholung aus. Diese administrative Leistung wird über die Ziffer A76 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Ausstellung einer Überweisung zur Kontrolluntersuchung

Für eine jährliche Kontrolluntersuchung beim Augenarzt fordert ein Patient eine Überweisung an. Die MFA erstellt das Dokument nach ärztlicher Freigabe. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer A76.

Häufige Fehler bei der GOÄ A76: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer A76 mit anderen Beratungs- oder Untersuchungsleistungen am selben Tag. Wenn der Arzt den Patienten am selben Tag persönlich untersucht oder berät, ist die Ziffer A76 nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn keine klare ärztliche Aufsicht oder Freigabe dokumentiert ist. Die Leistung darf nicht völlig autark ohne Rücksprachemöglichkeit mit dem Arzt erfolgen.

Achtung: Die Ziffer A76 darf nicht berechnet werden, wenn die Ausstellung des Rezepts oder der Überweisung im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer persönlichen Konsultation steht.

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Dokumentation der GOÄ A76: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welche administrative Tätigkeit durch welche Kraft unter ärztlicher Freigabe durchgeführt wurde.

Besonders bei telefonischen Befundübermittlungen sollte der genaue Inhalt des Gesprächs und das Kürzel der ausführenden Mitarbeiterin festgehalten werden. Dies sichert die Plausibilität der Abrechnung im Falle einer Überprüfung.

Dokumentation: Tel. Befundübermittlung (Laborwerte vom 12.10. unauffällig) durch MFA [Kürzel] nach ärztlicher Freigabe durch Dr. M. – Abrechnung GOÄ A76.

GOÄ A76: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Abweichen vom Regelsatz (2,3-fach) hin zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine medizinische oder organisatorische Begründung. Dies kann beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand bei der Befunderklärung aufgrund von Sprachbarrieren oder extrem komplexen Befundkonstellationen sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A76 steht meist als solitäre Leistung auf der Liquidation, da sie den persönlichen Arztkontakt ausschließt. Erlaubt ist jedoch die Kombination mit Portogebühren nach Ziffer 7515 (analog), wenn Befunde oder Rezepte auf Wunsch des Patienten postalisch zugestellt werden.

Ziffer A76 in der neuen GOÄ

Die Verordnung und Einweisung in die Funktion und Handhabung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) sowie die Kontrolle der Messungen findet in der neuen GOÄ in zwei Ziffern Ausdruck:

  • 100 „Strukturierte ambulante Schulung, auch Gerätegebrauchsschulung, eines Patienten" (29,02 €) je Sitzung — die Einweisung in Funktionen und Handhabung einer DiGA gilt als Gerätegebrauchsschulung; Mindestdauer 15 Minuten; Inhalt und Dauer sind in der Rechnung anzugeben
  • 7 „Ärztliche Beratung des Patienten im Zusammenhang mit der Anwendung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA)" (43,41 €) — für die ärztliche Beratung zur Interpretation von Vitalparametern und Messdaten der DiGA; maximal zweimal im Kalenderjahr; nicht neben anderen Beratungsziffern für dieselbe Sitzung

Beide Ziffern sind im Gegensatz zur alten Analogziffer erheblich restriktiver frequenzlimitiert. Der alte 2,3-fache Satz lag bei 9,38 €; beide neuen Ziffern liegen deutlich darüber.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A76

Die GOÄ-Ziffer A76 darf abgerechnet werden, wenn qualifiziertes Praxispersonal unter ärztlicher Aufsicht Wiederholungsrezepte ausstellt, Überweisungen vorbereitet oder Befunde übermittelt. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt darf am selben Tag nicht stattfinden. Diese Delegation entlastet den Arzt im Praxisalltag erheblich.
Nein, die GOÄ-Ziffer A76 ist am selben Tag neben einer Beratung nach Ziffer 1 nicht berechnungsfähig. Sobald ein persönlicher oder telefonischer Arztkontakt stattfindet, greift die höherwertige Beratungsziffer. Die Ziffer A76 ist primär für reine Delegationsleistungen ohne direkten Arztkontakt gedacht.
Das Honorar für die GOÄ-Ziffer A76 beträgt beim einfachen Satz 4,08 € und beim 2,3-fachen Regelsatz 9,38 €. Bei besonders hohem Aufwand kann die Gebühr mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz auf 14,28 € gesteigert werden. Die Ziffer ist mit 70 Punkten bewertet.
Die Leistungen nach GOÄ-Ziffer A76 werden durch die Arzthelferin beziehungsweise Medizinische Fachangestellte (MFA) erbracht. Dies muss jedoch zwingend unter ärztlicher Aufsicht und nach Freigabe durch den behandelnden Arzt geschehen. Die Letztverantwortung verbleibt immer beim Arzt.
Ja, der Postversand von Rezepten oder Befunden kann zusätzlich zur GOÄ A76 berechnet werden. Hierfür wird in der Regel die Portopauschale nach Ziffer 7515 analog herangezogen. Dies muss in der Rechnung entsprechend ausgewiesen und dokumentiert werden.
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