GOÄ A817: Beratung von Bezugspersonen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A817
eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Kindern oder Jugendlichen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,13 € 2,3x
Höchstsatz 36,72 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A817 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Ärzte die analoge Ziffer rechtssicher und fehlerfrei anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A817

Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Kindern oder Jugendlichen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen

Die Ziffer A817 beschreibt eine hochspezialisierte Beratungsleistung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychotherapie sowie der Pädiatrie. Diese Leistung fokussiert sich auf die Vermittlung therapeutischer Inhalte an die Bezugspersonen des jungen Patienten. Ziel ist es, das familiäre oder soziale Umfeld aktiv in den Heilungsprozess einzubinden.

Die Abrechnung als Analogziffer (A817) erfolgt in Anlehnung an die reguläre Ziffer 817 der Gebührenordnung für Ärzte. Dies ermöglicht eine präzise Honorierung, wenn die Leistung im Rahmen spezifischer analoger Bewertungen erbracht wird. Die Einbindung der Bezugspersonen ist für den Erfolg therapeutischer Maßnahmen bei Minderjährigen oft unerlässlich.

GOÄ A817 in der Praxis: Indikation und therapeutischer Nutzen

Die Anwendung der GOÄ A817 ist in der kinder- und jugendmedizinischen sowie psychiatrischen Praxis weit verbreitet. Typische Indikationen umfassen Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten oder chronische Erkrankungen des Kindes. In diesen Fällen ist eine enge Abstimmung mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten für den therapeutischen Erfolg entscheidend.

Die Beratung geht weit über ein einfaches Informationsgespräch hinaus. Es werden komplexe Befunde verständlich erklärt und konkrete Handlungsanweisungen für den Alltag vermittelt. Die Bezugspersonen werden so zu aktiven Co-Therapeuten im häuslichen Umfeld ausgebildet.

Tipp: Die Beratung kann auch telefonisch erfolgen, sofern die Voraussetzungen für eine eingehende psychotherapeutische Beratung erfüllt sind und dies entsprechend dokumentiert wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A817

Fallbeispiel 1: Beratung der Eltern bei ADHS-Verdacht

Ein neunjähriges Kind zeigt ausgeprägte Symptome einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung. Nach Abschluss der Diagnostik erfolgt ein 25-minütiges Gespräch mit beiden Elternteilen. Der Arzt erläutert die Befunde und den Behandlungsplan.

Die eingehende Beratung der Eltern basiert direkt auf den erhobenen Befunden. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A817 zum Regelsatz, da ein durchschnittlicher Zeitaufwand vorlag. Dies sichert eine angemessene Vergütung für den ADHS-Verdacht und die Elternarbeit.

Fallbeispiel 2: Krisengespräch mit der Mutter eines depressiven Jugendlichen

Bei einem 15-jährigen Patienten mit einer schweren depressiven Episode kommt es zu einer akuten Verschlechterung. Der Arzt führt ein intensives, 40-minütiges Krisengespräch mit der Mutter, um das häusliche Umfeld zu stabilisieren.

Aufgrund des extremen Zeitaufwands und der psychischen Belastungssituation ist eine Steigerung gerechtfertigt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A817 und dem Höchstsatz von 3,5. Dieses Krisengespräch erfordert eine besonders detaillierte Begründung in der Liquidation.

Fallbeispiel 3: Beratung des Vaters bei Angststörung des Kindes

Ein siebenjähriges Mädchen leidet unter einer ausgeprägten Trennungsangst. Der behandelnde Arzt bespricht mit dem Vater die Ergebnisse der Verhaltensbeobachtung und erklärt die geplanten therapeutischen Schritte.

Die Beratung des Vaters dient der Unterstützung der kindlichen Therapie. Die Abrechnung der Ziffer A817 erfolgt zum Regelsatz von 2,3. Die Fokussierung auf die Angststörung und die väterliche Rolle steht hierbei im Vordergrund.

Häufige Fehler bei der GOÄ A817: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A817 ist die mangelnde Abgrenzung zu anderen Beratungsleistungen. Private Krankenversicherungen prüfen genau, ob zeitgleich die Ziffern 1, 3 oder 4 abgerechnet wurden. Diese Ausschlussziffern dürfen für denselben Arzt-Patienten-Kontakt nicht nebeneinander aufgeführt werden.

Zudem muss die Beratung einen klaren Bezug zu einer psychotherapeutischen Behandlung des Kindes aufweisen. Reine Erziehungsberatung ohne medizinische Notwendigkeit besitzt keinen Krankheitswert und wird von den Kostenträgern regelmäßig abgelehnt.

Achtung: Die Ziffer A817 darf nicht abgerechnet werden, wenn die Beratung der Bezugsperson ohne direkten Bezug zu einer psychotherapeutischen Behandlung des Kindes oder Jugendlichen stattfindet. Reine Erziehungsberatung ohne Krankheitswert ist keine Kassen- oder GOÄ-Leistung.

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Dokumentation der GOÄ A817: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Dauer des Gesprächs, die anwesenden Bezugspersonen und die besprochenen therapeutischen Maßnahmen festgehalten werden. Die Erfüllung der Dokumentationspflicht schützt vor Regressen.

Besonders die Erläuterung der Befunde und die therapeutische Zielsetzung sollten stichpunktartig notiert werden. Die Angabe der genauen Dauer des Gesprächs ist bei einer eventuellen Steigerung des Faktors zwingend erforderlich.

Dokumentation: 20-minütige Beratung der Mutter von Patient X (geb. 2012) bezüglich der ADHS-Diagnostik. Erläuterung der Testergebnisse (Befunde). Besprechung des weiteren Vorgehens (Verhaltenstherapie, Medikation). Bezugsperson zeigt sich kooperativ.

GOÄ A817: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A817 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für einen höheren Steigerungsfaktor sind eine außergewöhnliche Dauer des Gesprächs oder eine schwierige familiäre Konstellation. Auch sprachliche Barrieren oder eine akute Krisenintervention rechtfertigen den Schwellenwert von 3,5.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvolle Ziffernkombinationen ergeben sich häufig mit diagnostischen Leistungen der Kinderpsychiatrie. Die Ziffer A817 kann gut mit testpsychologischen Untersuchungen kombiniert werden, sofern diese an unterschiedlichen Tagen oder in getrennten Sitzungen stattfinden. Eine zeitgleiche Abrechnung mit somatischen Untersuchungsziffern am selben Tag sollte vermieden oder präzise begründet werden.

Ziffer A817 in der neuen GOÄ

Die eingehende psychiatrische oder psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson (Analogziffer A817, auch für Erwachsene und per Video) wird in der neuen GOÄ durch ein zeitbasiertes Bezugspersonengespräch ersetzt — die Dauer entscheidet:

  • 4410 „Psychiatrisches, psychotherapeutisches Gespräch mit der Bezugsperson, auch telefonisch, Dauer unter 15 Minuten" — 9,76 €, alleinige Leistung
  • 4411 „...je vollendete 15 Minuten" — 31,82 €, bis zu zweimal je Sitzung

Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 24,13 €. Gespräche unter 15 Minuten → 4410 (9,76 €); für längere Gespräche kommen 15-Minuten-Blöcke der 4411 zum Ansatz, mit 4410 als Abschlussleistung für Restzeit unter 15 Minuten. Neu ausdrücklich eingeschlossen: telefonische Gespräche.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A817

Nein, die GOÄ-Ziffer A817 ist in der Regel nur einmal pro Sitzung berechenbar. Bei extrem zeitaufwendigen Beratungen oder mehreren getrennten Sitzungen am selben Tag muss dies durch eine entsprechende Steigerung des Faktors oder eine detaillierte Begründung auf der Rechnung dargelegt werden.
Als Bezugspersonen gelten Personen, die eine enge soziale und erzieherische Beziehung zum Kind oder Jugendlichen pflegen. Dazu gehören in erster Linie Eltern, Pflegeeltern oder sorgeberechtigte Familienmitglieder, in Ausnahmefällen auch Erzieher oder Lehrer nach Absprache.
Ja, eine telefonische Beratung der Bezugsperson kann unter der Ziffer A817 abgerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inhalt und die Tiefe des Gesprächs den Anforderungen einer eingehenden psychotherapeutischen Beratung entsprechen und dies präzise dokumentiert wird.
Die Ziffer A817 ist nicht neben anderen Beratungsleistungen wie den Ziffern 1, 3 oder 4 für denselben Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar. Zudem sind zeitgleiche psychotherapeutische Behandlungen des Kindes selbst am selben Tag genau abzugrenzen.
Die Ziffer bezieht sich explizit auf die Beratung von Bezugspersonen von Kindern und Jugendlichen. Als Jugendliche gelten im medizinischen und rechtlichen Sinne Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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