GOÄ A827: Leitwertmessung korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ A827
Messung der Leitwertveränderungen auf der Haut bei Erkrankungen des Nervensystems – analog Nr. 827 GOÄ– entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 605  
Einfachsatz 35,26 € 1,0x
Regelhöchstsatz 81,11 € 2,3x
Höchstsatz 123,42 € 3,5x

Die analoge Abrechnung der Hautleitwertmessung nach GOÄ A827 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A827

Messung der Leitwertveränderungen auf der Haut bei Erkrankungen des Nervensystems – analog Nr. 827 GOÄ – entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die GOÄ-Ziffer A827 beschreibt eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte die moderne Diagnostik der sympathischen Hautantwort nicht eigenständig abbildet, erfolgt die Abrechnung über diese Analogie. Die Leistung umfasst die apparative Messung von Leitwertveränderungen auf der Haut, die durch Schweißdrüsenaktivität als Reaktion auf einen Reiz ausgelöst werden.

Diese Untersuchung wird in der Neurologie auch als sympathische Hautantwort (SSR) bezeichnet. Sie dient der Beurteilung der unmyelinisierten, postganglionären sympathischen Nervenfasern. Die Messung erfordert eine präzise Platzierung der Elektroden sowie eine standardisierte Reizgebung, um reproduzierbare Ergebnisse zu erzielen.

GOÄ A827 in der Praxis: Diagnostik des vegetativen Nervensystems

Die klinische Anwendung der GOÄ A827 konzentriert sich auf die Diagnostik von Erkrankungen des autonomen Nervensystems. Typische Einsatzgebiete sind der Verdacht auf eine Small-Fiber-Neuropathie oder eine diabetische autonome Neuropathie. Auch bei unklaren Synkopen oder orthostatischen Beschwerden liefert die Untersuchung wertvolle diagnostische Hinweise.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Abklärung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS). Hierbei können Seitendifferenzen in der sudomotorischen Funktion objektiviert werden. Die Abgrenzung zu rein motorischen oder sensiblen Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen ist essenziell, da hier völlig unterschiedliche Nervenfasern untersucht werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A827

Fallbeispiel 1: Verdacht auf diabetische autonome Neuropathie

Ein Patient mit langjährigem Diabetes mellitus klagt über brennende Schmerzen in den Füßen und rezidivierende Schwindelattacken. Zum Ausschluss einer autonomen Beteiligung erfolgt die Messung der sympathischen Hautantwort an Händen und Füßen. Die Indikation rechtfertigt die Durchführung und Abrechnung der GOÄ A827 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Abklärung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS)

Nach einer distalen Radiusfraktur leidet eine Patientin unter anhaltenden, brennenden Schmerzen und einer Schwellung der rechten Hand. Zur Objektivierung einer sympathischen Überaktivität wird eine vergleichende Messung der Hautleitwertveränderungen beidseits durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A827 mit entsprechender Begründung des Seitenvergleichs.

Fallbeispiel 3: Diagnostik bei Parkinson-Syndrom

Bei einem Patienten mit bekanntem Parkinson-Syndrom soll das Ausmaß der vegetativen Begleitsymptomatik untersucht werden. Die Messung der Hautleitwertveränderungen zeigt eine deutliche Reduktion der Amplituden. Die Leistung wird als selbstständige neurologische Spezialdiagnostik nach GOÄ A827 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A827: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A827 ist die unzureichende Kennzeichnung als Analogziffer. Auf der Liquidation muss zwingend der Hinweis auf die Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ erfolgen. Fehlt dieser Zusatz, wird die Rechnung von privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen oft formal beanstandet.

Zudem fordern Prüfer bei häufiger Anwendung den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Die Untersuchung darf nicht routinemäßig ohne konkreten Verdacht auf eine vegetative Störung durchgeführt werden. Reine Screening-Untersuchungen ohne neurologische Symptomatik sind nicht erstattungsfähig.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ A827 als reine Wellness- oder Biofeedback-Leistung ohne neurologische Indikation wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig abgelehnt. Es muss eine klare neurologische Fragestellung vorliegen.

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Dokumentation der GOÄ A827: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die Lokalisation der Elektroden sowie die angewandten Reizparameter dokumentiert werden. Auch die gemessenen Latenzen und Amplituden der sympathischen Hautantwort gehören in den Befundbericht.

Zusätzlich sollte die klinische Konsequenz aus dem Untersuchungsergebnis kurz skizziert werden. Dies untermauert die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme im Falle einer Überprüfung durch den medizinischen Dienst oder private Kostenträger.

Dokumentation: SSR-Messung an beiden Händen und Füßen bei V. a. Small-Fiber-Neuropathie. Stimulation am N. medianus beidseitig. Latenz rechts: 1,4 s, links: 1,5 s. Amplitude vermindert. Befund spricht für eine sudomotorische Dysfunktion.

GOÄ A827: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des 2,3-fachen Schwellenwertes ist bei der GOÄ A827 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Durchblutungsstörungen der Extremitäten, die eine vorherige Erwärmung erfordern. Auch mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten oder starke Tremor-Artefakte rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A827 wird häufig im Rahmen einer umfassenden neurologischen Diagnostik eingesetzt. Sie ist gut kombinierbar mit der neurologischen Basisdiagnostik nach GOÄ 800. Auch die gleichzeitige Durchführung von Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen nach GOÄ 828 ist zulässig, da hierbei unterschiedliche Fasersysteme untersucht werden.

Tipp: Begründen Sie eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus stets patientenindividuell, beispielsweise durch einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bei ausgeprägten Durchblutungsstörungen der Extremitäten.

Ziffer A827 in der neuen GOÄ

Die Messung der Leitwertveränderungen auf der Haut bei Erkrankungen des Nervensystems (Analogziffer zu Nr. 827 GOÄ) findet in der neuen GOÄ ihren Nachfolger in Nummer 13917 „Messung der Leitwertveränderung auf der Haut über verschiedene Verfahren (z. B. BFD, BIT), je Sitzung" — 46,20 €. Die neue Ziffer ist indikationsübergreifend formuliert und nicht mehr auf Erkrankungen des Nervensystems beschränkt. Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 81,10 € — die neue Ziffer ist niedriger bewertet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A827

Die GOÄ-Ziffer A827 ist eine Analogziffer zur Messung der sympathischen Hautantwort (SSR). Sie dient der Diagnostik von Störungen des vegetativen Nervensystems, insbesondere der sudomotorischen Funktion. Die Abrechnung erfolgt analog zur Ziffer 827 GOÄ.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A827 beträgt 35,26 € bei 605 Punkten. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) beläuft sich das Honorar auf 81,11 €. Der Höchstsatz (3,5-fach) liegt bei 123,42 €.
Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine Small-Fiber-Neuropathie, diabetische autonome Neuropathien oder ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Auch bei Parkinson-Patienten mit autonomen Störungen kommt die Untersuchung zum Einsatz. Sie dient dem Nachweis von Schädigungen der unmyelinisierten sympathischen Nervenfasern.
Ja, die gemeinsame Abrechnung ist zulässig, da beide Untersuchungen unterschiedliche Nervenfasern betreffen. Während die Ziffer 828 die Funktion der dickeren, myelinisierten Nervenfasern misst, erfasst die A827 die unmyelinisierten sympathischen Fasern. Eine medizinische Begründung in der Dokumentation ist dennoch empfehlenswert.
Da es sich um eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ handelt, muss die Rechnung die Originalziffer 827 mit dem Zusatz 'analog' sowie die konkrete Leistungsbeschreibung enthalten. Zudem sollte die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung in der Patientenakte lückenlos dokumentiert sein, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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