GOÄ A827a: Epilepsiediagnostik korrekt abrechnen

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GOÄ A827a
Prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung mittels kontinuierlichem, iktuale und interiktuale Ereignisse registrierenden Vielkanal-Video-EEG-Monitoring und simultaner Doppelbildaufzeichnung unter Benutzung von Oberflächen- und/oder Sphenoidalelektroden einschl. Provokationstests, von mindestens 24 Stunden Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) + analog Nr. 838 GOÄ (550 Punkte) + analog Nr. 860 GOÄ (920 Punkte), bis zu sechsmal im Behandlungsfall. Prächirurgische Intensivüberwachung eines Epilepsie-Patienten durch den Neurologen im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT, einschl. aller diesbezüglich erforderlichen ärztlichen Interventionen, von mindestens 24 Stunden Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) bis zu sechsmal im Behandlungsfall. – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK
Punktzahl 2420  
Einfachsatz 141,05 € 1,0x
Regelhöchstsatz 328,43 € 2,3x
Höchstsatz 493,70 € 3,5x

Unabdingbare Voraussetzung einer operativen Behandlung der Epilepsie ist eine exakte prächirurgische Diagnostik, die sich, abgesehen von der Langzeitbeobachtung unter Intensivüberwachungsbedingungen, aus einem Bündel von ärztlichen Interventionen zusammensetzt. Für die besonderen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT durch den Neurologen erbracht werden müssen, hält der Ausschuss „Gebührenordnung“ eine Analogbewertung nach Leistungsnummer 827a GOÄ für sachgerecht. Bei der Messung intracranieller kognitiver Potenziale und der kortikalen Elektrostimulation handelt es sich um fakultative invasive Maßnahmen. – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK - Stand: 15.02.2002 in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 7 vom 15.02.02, Seite A-458

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A827a

Prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung mittels kontinuierlichem, iktuale und interiktuale Ereignisse registrierenden Vielkanal-Video-EEG-Monitoring und simultaner Doppelbildaufzeichnung unter Benutzung von Oberflächen- und/oder Sphenoidalelektroden einschl. Provokationstests, von mindestens 24 Stunden Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) + analog Nr. 838 GOÄ (550 Punkte) + analog Nr. 860 GOÄ (920 Punkte), bis zu sechsmal im Behandlungsfall. Prächirurgische Intensivüberwachung eines Epilepsie-Patienten durch den Neurologen im Zusammenhang mit der Durchführung eines iktualen SPECT, einschl. aller diesbezüglich erforderlichen ärztlichen Interventionen, von mindestens 24 Stunden Dauer, analog Nr. 827a GOÄ (950 Punkte) bis zu sechsmal im Behandlungsfall.

Die Analogziffer A827a basiert auf einem Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer (BÄK) vom 15.02.2002. Sie fasst ein komplexes Bündel an neurologischen Spezialleistungen zusammen, die für die prächirurgische Epilepsiediagnostik unerlässlich sind. Die Abrechnung erfolgt über eine Addition der analogen Bewertungen der Ziffern 827a, 838 und 860 GOÄ.

Die Ziffer deckt die kontinuierliche, mindestens 24-stündige Überwachung ab, bei der sowohl klinische als auch elektrophysiologische Parameter synchron erfasst werden. Dies dient der exakten Lokalisation des epileptogenen Fokus vor einem geplanten chirurgischen Eingriff. Auch die neurologische Intensivüberwachung im Rahmen eines iktualen SPECT ist über diese Ziffer analog abgebildet.

GOÄ A827a in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer A827a ist streng an die Indikation der prächirurgischen Epilepsiediagnostik gebunden. Ein einfacher Verdacht auf Epilepsie oder eine routinemäßige Abklärung rechtfertigen den Ansatz dieser hochkomplexen Ziffer nicht. Typischerweise kommt die Ziffer zum Einsatz, wenn bei Patienten mit pharmakoresistenter Epilepsie eine operative Fokusexstirpation erwogen wird.

Während der mindestens 24-stündigen Aufzeichnung müssen kontinuierlich iktuale und interiktuale Ereignisse mittels Vielkanal-Video-EEG-Monitoring registriert werden. Die simultane Doppelbildaufzeichnung stellt sicher, dass das klinische Verhalten des Patienten exakt mit den EEG-Veränderungen korreliert werden kann. Dies erfordert eine spezialisierte stationäre oder tagesklinische Infrastruktur.

Tipp: Da die Ziffer bis zu sechsmal im Behandlungsfall berechnet werden kann, ist eine mehrtägige kontinuierliche Ableitung im Rahmen eines stationären Monitorings problemlos abbildbar. Jeder 24-Stunden-Zyklus begründet den erneuten Ansatz der Ziffer.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A827a

Fallbeispiel 1: Prächirurgisches Langzeit-Monitoring

Ein Patient mit therapieresistenter fokaler Epilepsie wird zur prächirurgischen Diagnostik stationär aufgenommen. Es erfolgt ein kontinuierliches Vielkanal-Video-EEG-Monitoring über 72 Stunden unter Verwendung von Oberflächenelektroden und Provokationstests (Schlafentzug).

Die medizinische Notwendigkeit zur exakten Fokuslokalisation ist gegeben. Die Abrechnung erfolgt durch den dreimaligen Ansatz der GOÄ-Ziffer A827a (jeweils für 24 Stunden) an drei aufeinanderfolgenden Tagen.

Fallbeispiel 2: Intensivüberwachung bei iktualem SPECT

Bei einer Patientin soll zur präzisen Darstellung der Hirndurchblutung während eines epileptischen Anfalls ein iktuales SPECT durchgeführt werden. Der Neurologe übernimmt die prächirurgische Intensivüberwachung über 24 Stunden, um den exakten Injektionszeitpunkt des Radiopharmakons beim Anfallsbeginn zu bestimmen.

Hierbei handelt es sich um eine hochspezialisierte ärztliche Intervention. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A827a (analog Nr. 827a GOÄ mit 950 Punkten) für die 24-stündige Überwachung.

Fallbeispiel 3: Mehrtägiges Monitoring mit Sphenoidalelektroden

Zur besseren Erfassung mesiotemporaler Aktivität werden bei einem Patienten Sphenoidalelektroden platziert. Das anschließende Video-EEG-Monitoring erstreckt sich über 96 Stunden.

Die Verwendung von Spezialelektroden und die lange Dauer rechtfertigen den viermaligen Ansatz der Ziffer A827a. Die invasive Platzierung der Elektroden selbst ist gesondert zu codieren, während das kontinuierliche Monitoring über A827a abgerechnet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ A827a: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Doppelabrechnung von Einzelleistungen. Da die Ziffer A827a eine Additionsziffer aus den analogen Bewertungen der Nummern 827a, 838 und 860 darstellt, dürfen diese Einzelleistungen für denselben Zeitraum nicht nochmals separat in Rechnung gestellt werden. Private Krankenversicherungen (PKV) prüfen diese Überschneidungen sehr genau.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Mindestdauer von 24 Stunden. Wird die Aufzeichnung vorzeitig abgebrochen (beispielsweise nach 18 Stunden aufgrund mangelnder Kooperation des Patienten), darf die Ziffer A827a nicht abgerechnet werden. In solchen Fällen muss auf die regulären, nicht-analogen EEG-Ziffern der GOÄ ausgewichen werden.

Achtung: Die prächirurgische Diagnostik unterscheidet sich grundlegend von der Standard-Langzeit-EEG-Diagnostik. Ein einfaches 24-Stunden-EEG ohne Video-Doppelbildaufzeichnung und ohne prächirurgische Fragestellung darf niemals unter A827a abgerechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ A827a: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der genaue Beginn und das Ende der Aufzeichnung (Uhrzeit) festgehalten werden, um die 24-Stunden-Mindestdauer zweifelsfrei nachzuweisen. Auch die verwendeten Elektrodenarten (z. B. Sphenoidalelektroden) und die durchgeführten Provokationsmethoden sind präzise zu dokumentieren.

Zusätzlich müssen die registrierten iktualen und interiktualen Ereignisse sowie die Ergebnisse der simultanen Video-Doppelbildaufzeichnung im Befundbericht detailliert beschrieben werden. Bei der Überwachung im Rahmen eines SPECT ist der genaue Zeitpunkt der Radiopharmakon-Applikation in Relation zum Anfallsbeginn zu protokollieren.

Dokumentation:
Prächirurgisches Video-EEG-Monitoring vom [Datum] 09:00 Uhr bis [Datum] 09:00 Uhr (Dauer: 24 Std.). Kontinuierliche 32-Kanal-Ableitung mittels Oberflächenelektroden. Simultane Doppelbild-Videoaufzeichnung zur Korrelation motorischer Phänomene. Provokation durch Hyperventilation und Schlafentzug. Registrierung von 3 interiktualen Spikes-and-Waves-Komplexen temporolateral links sowie eines klinischen Anfalls um 03:14 Uhr (Dauer 45 Sek.).

GOÄ A827a: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) liegt beim 2,3-fachen Satz (328,43 €). Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (493,70 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Überschreitung des Regelsatzes sind eine extrem hohe Anfallsfrequenz mit ständigem ärztlichen Interventionsbedarf, erhebliche Compliance-Probleme des Patienten (z. B. bei kognitiven Einschränkungen) oder ein extrem hoher technischer Aufwand bei der Artefaktbereinigung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A827a können weitere selbstständige ärztliche Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören beispielsweise die neurologische Untersuchung nach Ziffer 800 GOÄ oder psychiatrische Explorationen. Nicht zulässig ist jedoch die gleichzeitige Abrechnung von Standard-EEG-Leistungen (wie Ziffer 827 oder 828 GOÄ) für denselben Überwachungszeitraum, da diese bereits durch die analoge Bündelung abgegolten sind.

Ziffer A827a in der neuen GOÄ

Die prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung (Analogziffer A827a) fächert sich in der neuen GOÄ nach dem Verfahren auf:

  • 4312 „Prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung mittels kontinuierlichem Vielkanal-Video-EEG-Monitoring und simultaner Doppelbildaufzeichnung unter Benutzung von Oberflächen- und/oder Sphenoidalelektroden, einschließlich Provokationstests, bis zum Auftreten eines iktualen Ereignisses oder von mindestens 24 Stunden Dauer" — 324,00 €, im Behandlungsfall bis zu sechsmal berechnungsfähig
  • 4315 „Prächirurgische Intensivüberwachung eines Epilepsie-Patienten durch den Neurologen oder Neuropädiater im Zusammenhang mit der Durchführung einer iktualen SPECT, einschließlich aller diesbezüglich erforderlichen ärztlichen Interventionen, bis zum Auftreten eines iktualen Ereignisses oder von mindestens 24 Stunden Dauer" — 303,55 €, im Behandlungsfall bis zu viermal berechnungsfähig

Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 328,43 €. Das Verfahren entscheidet: Vielkanal-Video-EEG mit Provokationstests → 4312; Intensivüberwachung im Zusammenhang mit iktualem SPECT → 4315.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A827a

Die GOÄ-Ziffer A827a ist eine analoge Additionsziffer für die prächirurgische epilepsiediagnostische Langzeitaufzeichnung über mindestens 24 Stunden. Sie setzt sich aus den analogen Bewertungen der Ziffern 827a, 838 und 860 zusammen. Insgesamt umfasst sie eine Punktzahl von 2420 Punkten.
Das Honorar für die GOÄ A827a beträgt im einfachen Satz 141,05 € und im Regelhöchstsatz (2,3-fach) 328,43 €. Bei begründetem Mehraufwand kann der Höchstsatz (3,5-fach) mit 493,70 € liquidiert werden. Dies setzt eine detaillierte medizinische Begründung voraus.
Die Ziffer darf ausschließlich im Rahmen einer prächirurgischen Epilepsiediagnostik oder bei einer Intensivüberwachung im Zusammenhang mit einem iktualen SPECT angewendet werden. Eine weitere Voraussetzung ist eine kontinuierliche Aufzeichnungsdauer von mindestens 24 Stunden. Einfache Routine-EEGs sind hiermit nicht abrechenbar.
Die GOÄ-Ziffer A827a kann bis zu sechsmal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Dies ermöglicht die lückenlose Abbildung eines mehrtägigen kontinuierlichen Monitorings auf einer spezialisierten Station. Jeder Abrechnung muss ein eigenständiger 24-stündiger Überwachungszyklus zugrunde liegen.
Neben der Ziffer A827a dürfen die in ihr enthaltenen Einzelleistungen nach den Nummern 827, 838 und 860 GOÄ für denselben Zeitraum nicht separat berechnet werden. Auch Standard-EEG-Leistungen sind für die Dauer des Monitorings ausgeschlossen. Andere selbstständige neurologische Untersuchungen bleiben jedoch berechnungsfähig.
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